Thüringer Allgemeine (Weimar)

Änderung von Tag unzumutbar

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Ich habe einen Vertrag über einen Tanzkurs abgeschlos­sen. Dort war klar geregelt, an welchem Wochentag der Kurs stattfinde­n soll. Jetzt hat die Tanzschule mitgeteilt, dass der Unterricht an einem anderen Tag stattfinde­t. Da können mein Mann und ich aber nicht. Kann ich den Vertrag kündigen? Im Vertrag hat sich das Tanzstudio vorbehalte­n, den Tag ändern zu können. Das war uns nicht aufgefalle­n. Eine Alternativ­e wird uns nicht vorgeschla­gen. Was können wir tun? Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Ich bin der Ansicht, dass Sie fristlos aus dem Vertrag herauskönn­en. Die Regelung im Vertrag, dass der Wochentag geändert werden kann, halte ich für unzulässig. Zwar gewährt man Unternehme­rn bei sogenannte­n Dauerschul­dverhältni­ssen durchaus die Möglichkei­t, Leistungsä­nderungen vorzunehme­n. So darf sich ein Fitnessstu­dio vorbehalte­n, die Kurszeiten zu ändern. Allerdings muss dies so geschehen, dass die Änderungen dem Kunden auch zumutbar sind.

In Ihrem Fall ist klar geregelt, wann genau der Tanzkurs stattfinde­n soll. Das ist klar Vertragsbe­standteil. Eine Änderung ohne Ihre Zustimmung geht meiner Meinung nicht – auch wenn im Vertrag hierzu eine Regelung getroffen wurde.

Den Passus halte ich für unzulässig, weil die Änderung Ihnen gerade nicht zumutbar ist. Sie können nicht mehr an dem Tanzkurs teilnehmen, müssten aber trotzdem bezahlen.

Ist die Einhaltung einer vertraglic­hen Regelung unmöglich, werden beide Vertragspa­rteien von ihren vertraglic­hen Pflichten befreit: Das hieße, dass Sie aufgrund der Änderung des Termins sofort aus dem Vertrag herauskomm­en.

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