Volksbank nimmt Schlichterspruch nicht an
Kreditinstitut will Sparzins der Kunden drücken. Verbraucherschützer sehen ihre Rechtsauffassung bestätigt
Ruldolstadt. Die Volksbank Gera-jena-rudolstadt will langfristige Sparverträge ihrer Kunden auf ein niedrigeres Zinsniveau herabschrauben.
Entsprechende Schreiben hat das Kreditinstitut im Herbst vergangenen Jahres an die betroffenen Kunden versandt. Diese haben dem Ansinnen widersprochen und sich an die Verbraucherzentrale Thüringen mit der Bitte um Rat und Unterstützung gewandt, bestätigte deren Finanzexperte Andreas Behn auf Anfrage dieser Zeitung.
Die Verbraucherzentrale Thüringen rate Betroffenen bereits seit einiger Zeit, sich gegen das Vorgehen der Volksbank zu wehren. Das hätten die Verbraucher auch getan, so Behn.
Nachdem die Volksbank die Widersprüche der Kunden zu-
Andreas Behn, Verbraucherschützer
rückgewiesen habe, hätten sich die Betroffenen auf Anraten der Verbraucherzentrale an die außergerichtliche Schlichtungsstelle des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken gewandt.
„Erste Schlichtungssprüche liegen nun vor“, sagte Behn. Sie bekräftigten die Auffassung der
Verbraucherschützer: Demnach sei die Volksbank Gera-jena-rudolstadt auf der Grundlage der von ihr angeführten Argumente weder berechtigt, die Ver- träge zu kündigen, noch dürfe sie eine Anpassung der Verträge verlangen.
„Wir fordern die Volksbank Gera-jena-rudolstadt auf, den Schlichterspruch anzuerkennen und diese Verträge unangetastet zu lassen“, so Behn weiter: „Sollten bereits Anpassungen vorgenommen worden seien, verlangen wir, dass diese zurückgenommen werden.“
Er räumte allerdings auch ein, dass der Schlichterspruch nicht bindend sei für die Bank.
Diese kündigte auf Anfrage denn auch an, den Schlichtungsvorschlag nicht anzunehmen. In der Begründung heißt es, dass der Ombudsmann des Bundesverbandes der Volks- und Raiff- eisenbanken seine Stellungnahme übermittelt habe. „Nach Prüfung der Stellungnahme sehen sowohl der Ombudsmann der Bank als auch der die Bank beratende Fachanwalt für Bankrecht die jüngste Rechtsprechung des OLG Naumburg zur Frage der Kündigung von Sparverträgen nicht ausreichend berücksichtigt“, teilte das Institut mit.
Den betroffenen Kunden bleibe angesichts dieser Entscheidung noch die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der Auseinandersetzung, so Behn. Es habe bereits eine ensprechende Ankündigung eines Verbrauchers gegeben, der auch eine Zusage seiner Rechtsschutzversicherung habe, sagte Behn.
„Das Risiko, dass sich das generelle Zinsniveau zu ihrem Nachteil entwickelt, muss eine Bank einkalkulieren und tragen.“