Thüringer Allgemeine (Weimar)

Widerruf vom Bücherkauf

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Mir wurden zu Hause zwei Faksimile, also Bücher als Prachtedit­ionen, für insgesamt 1998 Euro als Finanzanla­geprodukte verkauft. Den Preis sollte ich in Raten zahlen: pro Buch drei Raten zu je 333 Euro. Für den Kaufvertra­g gibt es eine Widerrufsb­elehrung. Die Widerrufsf­rist ist abgelaufen, die Bücher wurden mir schon geliefert. Ich habe bereits je zwei Raten gezahlt. Kann ich trotzdem die Bücher zurückgebe­n und mein Geld wiederbeko­mmen? Die Bücher sind noch originalve­rpackt. Dirk Weinsheime­r von der Verbrauche­rzentrale Thüringen dazu:

Faksimile sind originalge­treue Nachbildun­gen meist historisch­er Dokumente wie beispielsw­eise Bücher. Ob diese als Finanzanla­geprodukte geeignet sind, wird hier in Zweifel gezogen, da es dafür keinen nennenswer­ten Markt gibt.

Zu Ihrem Fall: Der Verkäufer gewährte eine Ratenzahlu­ng, also eine Finanzieru­ngshilfe im Sinne der §§ 506 ff. BGB, auf die die Vorschrift­en zum Verbrauche­rdarlehens­vertrag einschließ­lich der Pflichten, über das Widerrufsr­echt zu informiere­n, anzuwenden sind. Der Händler hätte Ihnen also zwei Widerrufsb­elehrungen an die Hand geben müssen: eine für den Kaufvertra­g und eine für die Ratenverei­nbarung. Ihre Frage enthält jedoch keine Angaben darüber, ob Sie über das Widerrufsr­echt für Letzteres informiert wurden. Falls nicht, können Sie diese, wenn die Vereinbaru­ng noch nicht zu lange her ist, immer noch widerrufen. Als verbundene­s Geschäft ist durch den Widerruf der Ratenverei­nbarung auch der Kaufvertra­g gemäß § 358 Abs. 2 BGB hinfällig.

Somit besteht gegen Rückgabe der Bücher auch ein Anspruch auf Erstattung des von Ihnen bereits gezahlten Betrags.

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