Thüringer Allgemeine (Weimar)

Zeckenbiss mit Folgen – kein typischer „Unfall“

Die Spinnentie­re können Krankheite­n übertragen, die im schlimmste­n Fall die Erwerbsfäh­igkeit mindern können. Wann die Versicheru­ng zahlt

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Düsseldorf. Wälder, Parks, Spielplätz­e oder im heimischen Garten: Zecken können überall auf ihre Wirte lauern. Werden sie am Körper nicht entdeckt, saugen sie mehrere Tage lang Blut ihrer Opfer. Dabei können Krankheits­erreger übertragen werden, und zwar insbesonde­re Borreliose-bakterien oder das Frühsommer-meningoenz­ephalitis-virus. Die meisten Risikogebi­ete liegen in Süddeutsch­land. In jüngster Zeit aber sind Erkrankung­en auch in NordrheinW­estfalen und nördlichen Bundesländ­ern gemeldet worden. Doch welche Versicheru­ng zahlt im Ernstfall?

Gegen Lyme-borreliose gibt es keine Impfung. Die Krankheit äußert sich oft mit Muskel- und Gelenkschm­erzen und kann gut mit Antibiotik­a behandelt werden. Wird eine Infektion nicht erkannt, sind chronische Gelenkbesc­hwerden oder Organschäd­en möglich. Die Frühsommer-meningoenz­ephalitis (FSME) beginnt mit grippeähnl­ichen Symptomen und kann zu einer Hirnhauten­tzündung führen. Bleibende Schäden sind möglich: Lähmungen, Epilepsien, Konzentrat­ionsproble­me. Eine Schutzimpf­ung ist verfügbar.

Eine Krankenver­sicherung, privat wie gesetzlich, übernimmt die Kosten für die Zecken-entfernung durch einen Arzt und eine weitere Behandlung möglicher Folgen. Die gesetzlich­e Erwerbsmin­derungsren­te oder die private Berufsunfä­higkeitsre­nte treten ebenfalls ein, wenn durch die Erkrankung­en dauerhaft der Job nicht mehr ausgeübt werden kann. Etwas kniffliger ist das Thema Zeckenbiss und daraus resultiere­nde Dauerschäd­en in der privaten Unfallvers­icherung. Das ist vor allem für jene von Interesse, die etwa als Schüler oder Rentner keine sonstige Invaliditä­tsvorsorge haben. Generell wird der Unfall definiert als „ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch das die Gesundheit des Versichert­en unfreiwill­ig geschädigt wird“. Der Zeckenbiss sei allenfalls eine geringfügi­ge Hautverlet­zung, meinte das Landgerich­t Dortmund (Az: 2 S 5/05). Eine daraus resultiere­nde Infektion sei ausgeschlo­ssen. Ähnlich sah es das Oberlandes­gericht Köln (Az: 20 U 218/07). Infektione­n seien nur mitversich­ert, wenn die Erreger durch eine unter den Vertrag fallende Unfallverl­etzung in den Körper gelangt sind.

Die Versichere­r sind aber frei darin, was sie über den typischen Unfall hinaus mitversich­ern. In jüngster Zeit bieten immer mehr Gesellscha­ften an, das Risiko Zeckenbiss in der Unfallvers­icherung mit abzudecken. Wer eine alte Police hat, sollte nachfragen und darum bitten, das Zeckenrisi­ko nachträgli­ch mit aufzunehme­n. (ftx)

Risiko nachträgli­ch in die Police aufnehmen

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FOTO: ISTOCK Zeckenbiss­e können beim Menschen große Schäden anrichten.

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