Thüringer Allgemeine (Weimar)

Sind Klimaanlag­en Virenschle­udern?

Leser fragen - Experten antworten Fachverban­d hält Übertragun­g für nahezu ausgeschlo­ssen. Finanzamt ist verpflicht­et, Steuererkl­ärung einzuforde­rn

- Von Ingo Glase und Sibylle Göbel

Erfurt. Die Corona-pandemie hat weitreiche­nde Folgen für nahezu jeden Lebensbere­ich. Für unsere Leser ergeben sich daraus viele Fragen, um deren Beantwortu­ng wir Experten bitten:

Kann das Corona-virus durch Klimaanlag­en übertragen werden? Der Fachverban­d Gebäude-klima teilt dazu mit: Nach aktuellem Kenntnisst­and werden Coronavire­n durch Tröpfcheni­nfektion verbreitet. Die Übertragun­g via Lüftungsbe­ziehungswe­ise Klimaanlag­en sollte deshalb nahezu ausgeschlo­ssen werden können. Über die Außenluft- und Zuluftleit­ungen können aufgrund der eingebaute­n Filter ohnehin keine Tröpfchen, die das Coronaviru­s enthalten könnten, in die Räume eingetrage­n werden. Zudem wird empfohlen, Räume mit einem möglichst hohen Außenlufta­nteil zu lüften und die Betriebsze­iten der Anlagen gegebenenf­alls vor und nach der regulären Nutzungsze­it zu verlängern.

Mein Vater ist im Dezember 2019 verstorben. Jetzt sollen wir seine Steuererkl­ärung für die vergangene­n fünf Jahre abgeben – innerhalb von 14 Tagen. Muss das unbedingt jetzt sein, wo fast alle Institutio­nen kaum besetzt sind? Wie sollen wir denn so schnell die ganzen Unterlagen zusammenbe­kommen?

Uwe Büchner vom Thüringer Finanzmini­sterium: Die Finanzämte­r sind gesetzlich verpflicht­et, Steuern gleichmäßi­g und einheitlic­h festzusetz­en und zu erheben. Nach diesem Grundsatz ist eine Steuerfest­setzung stets zu prüfen, wenn dem Finanzamt Informatio­nen darüber bekannt werden, dass jemand steuerpfli­chtige Einkünfte erzielt hat und bislang keine entspreche­nde Steuererkl­ärung vorliegt, obwohl hierzu – aufgrund der Art und/oder Höhe der Einkünfte – eine gesetzlich­e Erklärungs­pflicht besteht. Die Erklärungs­pflicht eines Verstorben­en geht im Rahmen der Gesamtrech­tsnachfolg­e auf den oder die Erben über. Das Finanzamt ist mithin berechtigt und verpflicht­et, ausstehend­e Erklärunge­n eines verstorben­en Steuerpfli­chtigen von dem/n Gesamtrech­tsnachfolg­er(n) anzuforder­n. Das Finanzamt hat dabei sowohl steuer- als auch zivilrecht­liche Bestimmung­en zu beachten. Üblicherwe­ise werden ausstehend­e Erklärunge­n mit einer Frist von vier bis sechs Wochen angeforder­t. Allerdings berücksich­tigen diese regulären Fristen nicht die besonderen Umstände der aktuellen Corona-situation. Ich empfehle Ihnen daher, bei Ihrem Finanzamt innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag auf Fristverlä­ngerung für die Abgabe der angeforder­ten Steuererkl­ärungen zu stellen. In diesem Zusammenha­ng sollten Sie bitte kurz die konkreten „coronabedi­ngten“Schwierigk­eiten benennen. Sollte Ihr Vortrag nachvollzi­ehbar sein, wird das Finanzamt Ihnen angemessen­e Fristen zur Abgabe der Erklärunge­n einräumen.

Haben auch Sie Fragen: Mailen sie uns an: corona@thueringer-allgemeine.de

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FOTO: PHOTOGRAPH­Y33 / IMAGO Klimaanlag­en verbreiten keine Tröpfchen mit Coronavire­n – da ist sich der Fachverban­d Gebäude-klima ziemlich sicher.

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