Sind Klimaanlagen Virenschleudern?
Leser fragen - Experten antworten Fachverband hält Übertragung für nahezu ausgeschlossen. Finanzamt ist verpflichtet, Steuererklärung einzufordern
Erfurt. Die Corona-pandemie hat weitreichende Folgen für nahezu jeden Lebensbereich. Für unsere Leser ergeben sich daraus viele Fragen, um deren Beantwortung wir Experten bitten:
Kann das Corona-virus durch Klimaanlagen übertragen werden? Der Fachverband Gebäude-klima teilt dazu mit: Nach aktuellem Kenntnisstand werden Coronaviren durch Tröpfcheninfektion verbreitet. Die Übertragung via Lüftungsbeziehungsweise Klimaanlagen sollte deshalb nahezu ausgeschlossen werden können. Über die Außenluft- und Zuluftleitungen können aufgrund der eingebauten Filter ohnehin keine Tröpfchen, die das Coronavirus enthalten könnten, in die Räume eingetragen werden. Zudem wird empfohlen, Räume mit einem möglichst hohen Außenluftanteil zu lüften und die Betriebszeiten der Anlagen gegebenenfalls vor und nach der regulären Nutzungszeit zu verlängern.
Mein Vater ist im Dezember 2019 verstorben. Jetzt sollen wir seine Steuererklärung für die vergangenen fünf Jahre abgeben – innerhalb von 14 Tagen. Muss das unbedingt jetzt sein, wo fast alle Institutionen kaum besetzt sind? Wie sollen wir denn so schnell die ganzen Unterlagen zusammenbekommen?
Uwe Büchner vom Thüringer Finanzministerium: Die Finanzämter sind gesetzlich verpflichtet, Steuern gleichmäßig und einheitlich festzusetzen und zu erheben. Nach diesem Grundsatz ist eine Steuerfestsetzung stets zu prüfen, wenn dem Finanzamt Informationen darüber bekannt werden, dass jemand steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat und bislang keine entsprechende Steuererklärung vorliegt, obwohl hierzu – aufgrund der Art und/oder Höhe der Einkünfte – eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht. Die Erklärungspflicht eines Verstorbenen geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Das Finanzamt ist mithin berechtigt und verpflichtet, ausstehende Erklärungen eines verstorbenen Steuerpflichtigen von dem/n Gesamtrechtsnachfolger(n) anzufordern. Das Finanzamt hat dabei sowohl steuer- als auch zivilrechtliche Bestimmungen zu beachten. Üblicherweise werden ausstehende Erklärungen mit einer Frist von vier bis sechs Wochen angefordert. Allerdings berücksichtigen diese regulären Fristen nicht die besonderen Umstände der aktuellen Corona-situation. Ich empfehle Ihnen daher, bei Ihrem Finanzamt innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der angeforderten Steuererklärungen zu stellen. In diesem Zusammenhang sollten Sie bitte kurz die konkreten „coronabedingten“Schwierigkeiten benennen. Sollte Ihr Vortrag nachvollziehbar sein, wird das Finanzamt Ihnen angemessene Fristen zur Abgabe der Erklärungen einräumen.
Haben auch Sie Fragen: Mailen sie uns an: corona@thueringer-allgemeine.de