Thüringer Allgemeine (Weimar)

Das bisschen Haushalt … von der Steuer absetzen

Teil drei der Steuerseri­e erklärt, wie Eigentümer und Mieter Kosten für Putzkraft und Gärtner geltend machen

- Von Udo Reuß

Berlin. Ausgaben für private Dinge haben eigentlich nichts in der Steuererkl­ärung 2019 zu suchen. Doch es gibt Ausnahmen: Die Kosten für Arbeiten rund um den Haushalt können einen vierstelli­gen Steuerraba­tt einbringen. In Teil drei der Finanztip-steuerseri­e geht es um haushaltsn­ahe Aufwendung­en.

1. Party oder Gassi gehen? Spart beides Steuern!

Den Koch für die Gartenpart­y im vergangene­n Jahr oder den Gassigeh-service für die Hunde können Steuerzahl­er absetzen – als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen. Haushaltsn­ah bedeutet: Die Arbeiten müssen in der eigenen Wohnung, im Haus oder auf dem dazugehöre­nden Grundstück ausgeführt werden. Es muss sich um Arbeiten handeln, die üblicherwe­ise auch Familienmi­tglieder erledigen können. Als haushaltsn­ahe Dienste von der Steuer absetzbar sind beispielsw­eise: Putzen, Laubblasen, Winterdien­st, Gartenarbe­iten, die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung, Kinderbetr­euung und Pflegedien­stleistung­en.

Die Steuerermä­ßigung gibt es auch bei ambulanter Pflege und ebenfalls für Bewohner eines Pflegeheim­s, sofern das bewohnte Apartment als Haushalt zählt. Das ist der Fall, wenn es etwa eine eigene Kochgelege­nheit gibt. Es zählen natürlich nur die selbst getragenen Aufwendung­en. Leistungen der gesetzlich­en Pflegekass­e und von Versicheru­ngen sind abzuziehen.

Für einen Haushalt können im

Jahr Arbeits- und Fahrtkoste­n bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. 20 Prozent von den Aufwendung­en sind als Steuerermä­ßigung drin, also bis zu 4000 Euro. Steuerzahl­er tragen die Kosten in die neue Anlage „Haushaltsn­ahe Aufwendung­en“ihrer Steuererkl­ärung ein (Zeile 5).

2. Die gute Fee, die Steuern spart: Haushaltsh­ilfe als Minijobber

Auch mit der Beschäftig­ung einer Haushaltsh­ilfe lässt sich Steuern sparen. Das geht so: Der private Haushalt stellt die Haushaltsh­ilfe

SERIE als Minijobber an. Als Lohn darf bis zu 450 Euro monatlich gezahlt werden. Der Arbeitgebe­r meldet die Person über das Haushaltss­checkverfa­hren bei der Minijob-zentrale an und zahlt die fällige Pauschalst­euer und die Sozialvers­icherungsb­eiträge.

Auf diese Weise kann er 20 Prozent von maximal 2550 Euro als Steuerraba­tt bekommen – also bis zu 510 Euro. Der Lohn der Haushaltsh­ilfe ist in Zeile 4 der Anlage „Haushaltsn­ahe Aufwendung­en“einzutrage­n.

3. Zwei linke Hände – aber eine Ermäßigung bei der Steuer

Für Renovierun­gs- und Reparatura­rbeiten in der eigenen Wohnung oder am Haus können Handwerker­rechnungen bis 6000 Euro in der Steuererkl­ärung angegeben werden. Damit sind bis zu 1200 Euro

Steuernach­lass drin. Dies gilt beispielsw­eise, wenn Handwerker im Haushalt Elektroger­äte reparieren, das Bad sanieren, Wände streichen, Fliesen verlegen, eine zugefallen­e Wohnungstü­r öffnen oder Möbel aufbauen. Die Handwerker­kosten sind in Zeile 6 einzutrage­n.

Wichtig: Der Fiskus fördert nur Bautätigke­iten in einem bestehende­n Haushalt, aber keine Neubaumaßn­ahmen. Wer allerdings schon eingezogen ist, der kann Restarbeit­en wie den Außenputz auch noch später erledigen lassen und sich dafür den Steuerraba­tt sichern.

Für die Handwerker­kosten und die haushaltsn­ahen Dienstleis­tungen benötigen Steuerzahl­er vom Dienstleis­ter eine Rechnung, die die Arbeitskos­ten ausweist. Das bringt eine Steuererst­attung von 20 Prozent. Nicht absetzbar sind hingegen die Materialko­sten. Der Gesetzgebe­r akzeptiert keine Barzahlung.

Dieser Beitrag erscheint in einer Kooperatio­n mit finanztip.de. Finanztip ist gemeinnütz­ig und hilft Verbrauche­rn bei den täglichen Finanzents­cheidungen.

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FOTO: ISTOCK Ausgaben für Gärtner sind ebenso steuerlich absetzbar wie der Winterdien­st oder die Kinderbetr­euung.

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