Kurzarbeit: Droht die große Nachzahlung?
Wer im Job derzeit weniger Gehalt hat, sollte seine Steuerklasse überprüfen. Wann sich ein Wechsel lohnt
Berlin. Mehr als sieben Millionen Arbeitnehmer waren im Mai in Kurzarbeit, schätzt das Münchner Ifo-institut. Als Kurzarbeitergeld erhalten diese zurzeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts in den ersten drei Monaten, danach etwas mehr. Eltern bekommen einen sieben Prozentpunkte höheren Leistungssatz, also 67 Prozent. Aber nicht automatisch.
Mehr Kurzarbeitergeld mit der richtigen Steuerklasse
Das Kurzarbeitergeld wird nach einem pauschalierten Nettolohn berechnet. Folglich hängt die Höhe des Kurzarbeitergelds von der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (Elstam) auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse ab.
Verheiratete können zwischen mehreren Steuerklassen wählen: III, IV, IV mit Faktor oder V. Wenn bei einem Ehepaar ein Partner in Kurzarbeit geht, dann sollte dieser eine steuergünstigere Lohnsteuerklasse wählen, zum Beispiel III oder IV. In der Steuerklasse V fällt der Nettolohn niedriger aus – und dementsprechend auch das Kurzarbeitergeld.
Betroffene sollten deshalb schnellstmöglich bei ihrem Finanzamt einen „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/lebenspartnern“stellen. Bereits im Folgemonat sollten dann bei beiden Partnern die neuen Steuerklassen auf der jeweiligen Lohnsteuerkarte stehen. Dann wird der Arbeitgeber bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds und dem Lohnsteuerabzug diese berücksichtigen. Bereits abgerechnete Monate können aber nicht rückwirkend korrigiert werden.
Übrigens: Ein Wechsel der Steuerklasse ist jetzt mehrmals im Jahr möglich – auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld.
Bei Steuerklasse V herrscht Handlungsbedarf
Kurzarbeitende Väter und Mütter mit Steuerklasse V sollten auf jeden Fall handeln. Denn bei ihnen steht kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte, nur beim Partner. Folglich zahlt der Arbeitgeber nur 60 Prozent Kurzarbeitergeld aus.
Den erhöhten Leistungssatz für Eltern bekommen sie erst nach einem Steuerklassenwechsel in die III, IV oder IV mit Faktor. Alternativ können sie eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit beantragen, in der die Kinder im eigenen Haushalt eingetragen sind.
Zurzeit genügt sogar eine Kopie der Lohnsteuerkarte des Ehepartners, auf der der Kinderfreibetrag eingetragen ist. Diese ist dem Arbeitgeber auszuhändigen.
Bei längerer Kurzarbeit gibt es mehr Geld
Wegen der aktuellen Corona-krise hat die große Koalition ein höheres Kurzarbeitergeld für alle eingeführt, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind: Ab dem vierten Monat gibt es 70 Prozent und ab dem siebten Monat sogar 80 Prozent.
Voraussetzung für den höheren Betrag ist, dass die Arbeitszeit durch die Krise mindestens halbiert wurde. Eltern erhalten wieder jeweils sieben Prozentpunkte mehr.
Steuerfreie Aufstockungszahlung des Arbeitgebers
Am 5. Juni hat der Bundesrat das 1. Corona-steuerhilfegesetz verabschiedet. Demnach können Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 28a ESTG).
Möglich ist das für die Lohnzahlungszeiträume März bis Dezember 2020. Dabei dürfen Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen höchstens 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen. Eine Aufstockung bis zu 80 Prozent des bisherigen Gehalts bleibt steuerund beitragsfrei.
Pflicht zur Steuererklärung
Das Kurzarbeitergeld selbst ist ebenfalls steuerfrei, steht aber unter Progressionsvorbehalt. Wer in diesem Jahr insgesamt mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen bekommt, wie zum Beispiel Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Elterngeld, muss bis zum 31. Juli 2021 eine Steuererklärung für 2020 abgeben.
Das Finanzamt berechnet dann einen höheren persönlichen Steuersatz,
den es nur auf das Einkommen anwendet, das zu versteuern ist. Folglich müssen viele, die Kurzarbeitergeld beziehen, im nächsten Jahr mit einer Steuernachzahlung rechnen.
Empfänger müssen wahrscheinlich Steuern nachzahlen
Ein Beispiel: Ein unverheirateter Arbeitnehmer hat 2020 nach Abzug aller Werbungskosten und sonstiger abzugsfähiger Ausgaben ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro. Hierfür müsste er 5187 Euro
Einkommensteuer zahlen. Zusätzlich erhält er 15.000 Euro steuerfreies Kurzarbeitergeld ausgezahlt.
Deshalb setzt das Finanzamt 45.000 Euro als fiktives zu versteuerndes Einkommen an. Die Einkommensteuer darauf wäre 10.244 Euro. Daraus ergibt sich ein Progressionssteuersatz von fast 23 Prozent, knapp fünf Prozentpunkte mehr als ohne Lohnersatzleistung. Diesen höheren Satz wendet es auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen von 30.000 Euro an.
Dadurch ergibt sich eine Einkommensteuer von 6829 Euro – also 1642 Euro mehr. Hinzu kommt eventuell noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Dieser Beitrag erscheint in einer Kooperation mit finanztip.de. Der Verbraucher-ratgeber ist Teil der Finanztip Stiftung.