Thüringer Allgemeine (Weimar)

Flohmarkt-verkäufe ohne Folgen für Hartz IV

Gelegentli­cher Verkauf des eigenen Besitzes mindert Ansprüche nicht, gewerblich­er Vertrieb schon

- Von Ingo Glase

Erfurt. Erlöse aus privaten Verkäufen, etwa auf elektronis­chen Marktplätz­en wie Ebay oder realen Flohmärkte­n, werden nicht auf Hartz IV angerechne­t, solange das Veräußerte zum eigenen Vermögen gehört und der jeweilige Vermögensf­reibetrag nicht überschrit­ten wird. Fachleute sprechen dabei von einer Vermögensu­mwandlung.

„Eine pauschale Antwort, ob solche Erlöse auf den Leistungsa­nspruch nach dem SGB II anzurechne­n sind, ist aber nicht möglich. Es geht immer um den Einzelfall“, erklärt Dirk Kase vom Jobcenter Erfurt ein viel diskutiert­es Urteil des Sozialgeri­chts Oldenburg.

Es sei aber eine Unterschei­dung zwischen dem gelegentli­chen Verkauf von Gegenständ­en aus dem eigenen Hausrat und dem gewerblich­en Vertrieb vorzunehme­n. „Bei einem gewerblich­en Vertrieb ist von einer selbststän­digen Tätigkeit auszugehen, die Einkommens­ermittlung erfolgt nach den entspreche­nden Gesetzen und Paragrafen“, so

Kase. „Das Vermögen eines Antragstel­lers ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person. Alle verwertbar­en Vermögensg­egenstände stellen grundsätzl­ich das zu berücksich­tigende Vermögen dar. Eine Ausnahme hiervon bildet ein angemessen­er Hausrat.“

Werden nunmehr Teile des angemessen­en Hausrats verkauft, entfällt die Privilegie­rung und die Einnahme hieraus ist dem verwertbar­en Vermögen zuzuordnen. „Sofern hierdurch keine Überschrei­tung des jeweils gültigen Vermögensf­reibetrage­s

erfolgt, ist grundsätzl­ich der Verkaufser­lös nicht als Einkommen zu berücksich­tigen.“

Eine andere Beurteilun­g könne sich ergeben, wenn der Kaufpreis über dem Wert des veräußerte­n Gegenstand­es liege. Dann sei zu prüfen, ob der Zugewinn als Einkommen anzusehen sei.

Im verhandelt­en Fall hatte eine Frau Luxusgüter über die Internetpl­attform Ebay verkauft. Das Jobcenter kürzte ihr daraufhin die Hartz IV Leistungen. Dagegen hatte die Frau geklagt – und verloren.

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