Flohmarkt-verkäufe ohne Folgen für Hartz IV
Gelegentlicher Verkauf des eigenen Besitzes mindert Ansprüche nicht, gewerblicher Vertrieb schon
Erfurt. Erlöse aus privaten Verkäufen, etwa auf elektronischen Marktplätzen wie Ebay oder realen Flohmärkten, werden nicht auf Hartz IV angerechnet, solange das Veräußerte zum eigenen Vermögen gehört und der jeweilige Vermögensfreibetrag nicht überschritten wird. Fachleute sprechen dabei von einer Vermögensumwandlung.
„Eine pauschale Antwort, ob solche Erlöse auf den Leistungsanspruch nach dem SGB II anzurechnen sind, ist aber nicht möglich. Es geht immer um den Einzelfall“, erklärt Dirk Kase vom Jobcenter Erfurt ein viel diskutiertes Urteil des Sozialgerichts Oldenburg.
Es sei aber eine Unterscheidung zwischen dem gelegentlichen Verkauf von Gegenständen aus dem eigenen Hausrat und dem gewerblichen Vertrieb vorzunehmen. „Bei einem gewerblichen Vertrieb ist von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, die Einkommensermittlung erfolgt nach den entsprechenden Gesetzen und Paragrafen“, so
Kase. „Das Vermögen eines Antragstellers ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person. Alle verwertbaren Vermögensgegenstände stellen grundsätzlich das zu berücksichtigende Vermögen dar. Eine Ausnahme hiervon bildet ein angemessener Hausrat.“
Werden nunmehr Teile des angemessenen Hausrats verkauft, entfällt die Privilegierung und die Einnahme hieraus ist dem verwertbaren Vermögen zuzuordnen. „Sofern hierdurch keine Überschreitung des jeweils gültigen Vermögensfreibetrages
erfolgt, ist grundsätzlich der Verkaufserlös nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“
Eine andere Beurteilung könne sich ergeben, wenn der Kaufpreis über dem Wert des veräußerten Gegenstandes liege. Dann sei zu prüfen, ob der Zugewinn als Einkommen anzusehen sei.
Im verhandelten Fall hatte eine Frau Luxusgüter über die Internetplattform Ebay verkauft. Das Jobcenter kürzte ihr daraufhin die Hartz IV Leistungen. Dagegen hatte die Frau geklagt – und verloren.