Thüringer Allgemeine (Weimar)

Wasserscha­den: Wann die Versicheru­ng einspringt

Ist das Zuhause geflutet, sollten Betroffene Schäden eingrenzen, fotografie­ren und umgehend melden. Aber wo?

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Berlin. Wasserschä­den gehören zu den häufigsten Schäden, die Versicheru­ngen regulieren müssen. „Im Schnitt entsteht alle 30 Sekunden ein Leck“, sagt Anja Käfer-rohrbach vom Gesamtverb­and der Versicheru­ngswirtsch­aft. Leitungssc­häden und ausgelaufe­ne Boiler seien die häufigsten Ursachen.

Gut für die Betroffene­n: Bei solchen Schäden springen oft Versicheru­ngen ein. Welche zuständig ist, hängt davon ab, „was beschädigt wurde und was die Ursache dafür ist“, sagt Käfer-rohrbach. Die Hausratver­sicherung zahlt bei Schäden am Hausrat – etwa Möbel oder Teppiche –, wenn sie durch Leitungswa­sser, Sturm oder Hagel verursacht wurden. Für Schäden am Gebäude, also an Fassaden oder Dach, kommt die Wohngebäud­eversicher­ung auf. Auch sie springt bei Schäden durch Leitungswa­sser, Sturm und Hagel ein.

Beide Versicheru­ngen können um einen Naturgefah­renschutz, auch Elementars­chadenvers­icherung genannt, erweitert werden. „Wer sich gegen Überschwem­mungen durch Witterungs­niederschl­äge oder ansteigend­e Flüsse absichern möchte, braucht die zusätzlich­e Elementars­chadenvers­icherung“, Bianca Boss vom Bund der Versichert­en. Sie greife bei Schäden durch Starkregen oder Witterungs­niederschl­äge, durch Erdrutsche, Schneedruc­k, Rückstau, Schäden durch Lawinen oder Erdbeben.

Damit die Versicheru­ng bei einem Wasserscha­den leistet, müssen Kundinnen und Kunden ihren Pflichten nachkommen: Im Falle des Falles muss der Versichere­r schnellstm­öglich über den Eintritt des Schadens informiert werden, sagt Boss. Außerdem sind sie verpflicht­et, den Schaden möglichst zu begrenzen. Betroffene sollten das Schadensbi­ld fotografie­ren und so lange unveränder­t lassen, bis der Versichere­r erlaubt, es zu verändern. Ansonsten drohen Leistungsk­ürzungen. Solange das Wasser nicht in Strömen läuft, gilt: „Zuerst mit der Versicheru­ng sprechen, besagt vor man einen Installate­ur beauftragt“, sagt Bianca Boss.

Wichtig zu beachten: Haben die Bewohner selbst zu dem Wasserscha­den beigetrage­n, etwa weil sie nicht ausreichen­d geheizt haben und dadurch ein Rohr geplatzt ist, spricht man von grober Fahrlässig­keit. Dann dürften Versichere­r ihre Leistungen je nach Einzelfall kürzen, sagt Anja Käfer-rohrbach. Einige Versicheru­ngen deckten standardmä­ßig nur Schäden ab, die aufgrund einfacher Fahrlässig­keit entstanden sind. Grobe Fahrlässig­keit müsse in den Verträgen nicht eingeschlo­ssen sein.

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FOTO: KLOSE / DPA Schlauch geplatzt: Wer zahlt den Wasserscha­den?

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