Rechnungen drei Jahre aufbewahren
Mein Schrank quillt über vor Rechnungen. Wichtige Vertragsunterlagen möchte ich natürlich behalten, Überflüssiges wegwerfen. Wie lange muss ich Kaufbelege und Rechnungen aufheben?
Es antwortet Claudia Kreft, Juristin bei der Verbraucherzentrale Thüringen:
Für Rechnungen gilt fast immer eine dreijährige Regelverjährungsfrist. Falls eine ungerechtfertigte Mahnung kommt, sollten Sie nachweisen können, dass Sie bezahlt haben. Deshalb: Quittungen oder Kontoauszüge mindestens drei Jahre lang aufbewahren. Auch um Mängel zu reklamieren, sollten Sie Kaufverträge, Quittungen oder Kassenbons mindestens zwei Jahre aufheben. Gibt der Hersteller eine längere Garantie, bewahren Sie die Belege für diese Zeit auf. Seit 2022 gibt es für smarte Produkte eine „Update-pflicht“. Verkäufer müssen Software-updates anbieten. Quittungen für Geräte, die regelmäßige Updates benötigen, sollten Sie mindestens drei Jahre aufheben. Schauen Sie am besten im Kaufvertrag nach, wie lange der Händler gewährleistet, entsprechende Updates bereitzustellen. Ein Sonderfall sind teure Anschaffungen wie Möbel oder technische Geräte. Solche Belege sollten Sie dauerhaft aufbewahren. Im Fall eines Brandes oder Einbruchs können Sie Ihrer Versicherungen damit beweisen, was Sie verloren haben. Für Mängel am Bau gilt meist eine fünfjährige Verjährungsfrist. Sämtliche Belege für Arbeiten am Bauwerk sollten Sie für diesen Zeitraum aufheben. Rechnungen für Handwerkerleistungen, die Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen, müssen Sie übrigens zehn Jahre aufbewahren.