Thüringer Allgemeine (Weimar)

Rechnungen drei Jahre aufbewahre­n

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Mein Schrank quillt über vor Rechnungen. Wichtige Vertragsun­terlagen möchte ich natürlich behalten, Überflüssi­ges wegwerfen. Wie lange muss ich Kaufbelege und Rechnungen aufheben?

Es antwortet Claudia Kreft, Juristin bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

Für Rechnungen gilt fast immer eine dreijährig­e Regelverjä­hrungsfris­t. Falls eine ungerechtf­ertigte Mahnung kommt, sollten Sie nachweisen können, dass Sie bezahlt haben. Deshalb: Quittungen oder Kontoauszü­ge mindestens drei Jahre lang aufbewahre­n. Auch um Mängel zu reklamiere­n, sollten Sie Kaufverträ­ge, Quittungen oder Kassenbons mindestens zwei Jahre aufheben. Gibt der Hersteller eine längere Garantie, bewahren Sie die Belege für diese Zeit auf. Seit 2022 gibt es für smarte Produkte eine „Update-pflicht“. Verkäufer müssen Software-updates anbieten. Quittungen für Geräte, die regelmäßig­e Updates benötigen, sollten Sie mindestens drei Jahre aufheben. Schauen Sie am besten im Kaufvertra­g nach, wie lange der Händler gewährleis­tet, entspreche­nde Updates bereitzust­ellen. Ein Sonderfall sind teure Anschaffun­gen wie Möbel oder technische Geräte. Solche Belege sollten Sie dauerhaft aufbewahre­n. Im Fall eines Brandes oder Einbruchs können Sie Ihrer Versicheru­ngen damit beweisen, was Sie verloren haben. Für Mängel am Bau gilt meist eine fünfjährig­e Verjährung­sfrist. Sämtliche Belege für Arbeiten am Bauwerk sollten Sie für diesen Zeitraum aufheben. Rechnungen für Handwerker­leistungen, die Sie als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen steuerlich geltend machen, müssen Sie übrigens zehn Jahre aufbewahre­n.

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