Wie ein Rechtsanwalt den Flugsport voran brachte
Ein Blick ins Fotoalbum Georg Marderstein gründete den Verein Luftverkehr Weimar und die „Mitteldeutsche Fliegerschule“
Weimar. Wie in einem früheren Artikel schon behandelt, entwickelte sich der Weimarer Flugplatz am Webicht spätestens 1911 zu einer Art Musterflugplatz für Mitteldeutschland. Triebkraft dabei war Rechtsanwalt Georg Mardersteig (18641943). Er hatte 1909 den Verein für Luftverkehr Weimar gegründet.
Georg Mardersteig entstammt wohl einer bekannten Weimarer Familie. Er war Rechtsanwalt, der zum Justizrat ernannt wurde. Er gilt als einer der Begründer der modernen deutschen Jagdgesetzgebung, die teilweise heute noch Gültigkeit hat. Das Gesetz galt seinerzeit weltweit als fortschrittlich, in dem erstmals die Hege des Wildes und seiner Umwelt zur ersten Jägerpflicht gemacht wurde. Sein Bruder Friedrich war Maler und der andere Bruder August, Rechtsanwalt, der Gründungsmitglied des Deutschen Künstlerbundes in Weimar wurde. Der von Mardersteig organisierte „Fernflug Gotha-erfurt-weimar“im Frühjahr 1911 sollte für den Weimarer Standort werben. Im Juni 1911 wurde von Mardersteig die „Mitteldeutsche Fliegerschule“gegründet. Diese hatte einen Fluglehrer (Schauenburg), zwei Flugzeuge und bei Bedarf Monteure. Die Stadt bewilligte einen jährlichen Zuschuss von 750 Reichsmark, statt der beantragten 4500. Der einzige bis zur erfolgreichen Prüfung ausgebildete
Flugschüler war Ludwig Kammerer, der in Chemnitz 1886 geboren wurde. Vom Flughistoriker Manfred
Krieg aus Erfurt bekamen wir jetzt ein Foto, wo vermerkt ist, dass Kammerer aus Weida stammt.
Sein Flugzeug, ein „Wright-zweidecker“hatten Geraer Industrielle der dortigen Ortsgruppe des Sächsisch-thüringischen Vereins für Luftschifffahrt gesponsert. Es hatte einen Automotor mit 33 PS. Die Prüfungsbedingungen bestanden laut Zeitungsbericht aus dem „…Zweimaligen Auf- und Abflug, zwischen denen auf einen Maximalplatz von 500 m Länge eine Gesamtflugstrecke von fünf Kilometern mit regelmäßig abwechselnden Rechtsund Linkswendungen, also in Formen von Achten zurückgelegt werden…“musste. „Die Landung sollte innerhalb eines Kreises von 50m Radius…wobei der Auslauf der Maschine nach Berührung des Bodens nicht über 100 m betragen darf. Ferner ist während dieser zwei Fahrten oder gesondert ein Aufstieg auf mindestens 50 m zu leisten.“