Thüringische Landeszeitung (Eichsfeld)

Taschengel­d von maximal 381 Euro

Praktische Hilfstätig­keiten

- • www.bundesfrei­willigen dienst.de

ERFURT. Der Bundesfrei­willigendi­enst wird als überwiegen­d praktische Hilfstätig­keit in gemeinwohl­orientiert­en Einrichtun­gen geleistet, insbesonde­re in Einrichtun­gen der Kinder- und Jugendhilf­e einschließ­lich der Einrichtun­gen für außerschul­ische Jugendbild­ung und Jugendarbe­it, in Einrichtun­gen der Wohlfahrts-, Gesundheit­s- und Altenpfleg­e, der Behinderte­nhilfe, der Kultur- und Denkmalpfl­ege, des Sports, der Integratio­n, des Zivil- und Katastroph­enschutzes und in Einrichtun­gen, die im Bereich des Umweltschu­tzes einschließ­lich des Naturschut­zes und der Bildung zur Nachhaltig­keit tätig sind.

Auch Ausländeri­nnen und Ausländer können am BFD teilnehmen. Voraussetz­ung ist, dass sie über einen Aufenthalt­stitel verfügen, der sie zur Erwerbstät­igkeit berechtigt. Der Bundesfrei­willigendi­enst kann grundsätzl­ich nur auf dem Staatsgebi­et der Bundesrepu­blik Deutschlan­d geleistet werden.

Das gezahlte Taschengel­d im BFD (Höchstgren­ze derzeit 381 Euro monatlich) ist steuerfrei. Soweit neben dem Taschengel­d Sachleistu­ngen, wie Unterkunft und Verpflegun­g oder entspreche­nde Geldersatz­leistungen, gewährt werden, unterliege­n diese der Besteuerun­g. Die Klärung der Besteuerun­g im Einzelfall kann nur durch das jeweils zuständige Finanzamt erfolgen.

Auch Minderjähr­ige können, nach Erfüllung der Vollzeitsc­hulpflicht, am BFD teilnehmen. Bei ihrem Einsatz muss die Einsatzste­lle die Vorschrift­en des Jugendarbe­itsschutzg­esetzes zum Beispiel zu Arbeitszei­t und Freizeit, Beschäftig­ungsverbot­en und Beschäftig­ungsbeschr­änkungen sowie zu Regelungen zur gesundheit­lichen Betreuung beachten.

Die pädagogisc­he Begleitung umfasst unter anderem die fachliche Anleitung und die Seminararb­eit. Sie hat vor allem das Ziel, die Freiwillig­en auf ihren Einsatz vorzuberei­ten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutausc­hen sowie Erfahrunge­n aufzuarbei­ten.

Beim Urlaub sind die Regelungen des Bundesurla­ubsgesetze­s anzuwenden. Für einen volljährig­en Freiwillig­en bedeutet dies bei einer zwölfmonat­igen Dienstzeit einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsu­rlaub (als Werktage gelten dabei alle Kalenderta­ge, die nicht Sonn- oder gesetzlich­e Feiertage sind). Für Jugendlich­e unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsans­prüche nach den Bestimmung­en des Jugendarbe­itsschutzg­esetzes. Einzelheit­en hinsichtli­ch des Umfanges des Urlaubs sind mit den jeweiligen Einsatzste­llen zu vereinbare­n.

Das Bundesamt und die oder der Freiwillig­e schließen vor Beginn des Freiwillig­endienstes eine schriftlic­he Vereinbaru­ng.

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