Thüringische Landeszeitung (Eichsfeld)
Taschengeld von maximal 381 Euro
Praktische Hilfstätigkeiten
ERFURT. Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur- und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.
Auch Ausländerinnen und Ausländer können am BFD teilnehmen. Voraussetzung ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Bundesfreiwilligendienst kann grundsätzlich nur auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
Das gezahlte Taschengeld im BFD (Höchstgrenze derzeit 381 Euro monatlich) ist steuerfrei. Soweit neben dem Taschengeld Sachleistungen, wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen, gewährt werden, unterliegen diese der Besteuerung. Die Klärung der Besteuerung im Einzelfall kann nur durch das jeweils zuständige Finanzamt erfolgen.
Auch Minderjährige können, nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, am BFD teilnehmen. Bei ihrem Einsatz muss die Einsatzstelle die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zum Beispiel zu Arbeitszeit und Freizeit, Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen sowie zu Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung beachten.
Die pädagogische Begleitung umfasst unter anderem die fachliche Anleitung und die Seminararbeit. Sie hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten.
Beim Urlaub sind die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes anzuwenden. Für einen volljährigen Freiwilligen bedeutet dies bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub (als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind). Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Einzelheiten hinsichtlich des Umfanges des Urlaubs sind mit den jeweiligen Einsatzstellen zu vereinbaren.
Das Bundesamt und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung.