Thüringische Landeszeitung (Eichsfeld)

Private Handynumme­r darf privat bleiben

Gericht: Arbeitnehm­er müssen sie ihrem Chef nicht preisgeben

- VON SEBASTIAN HAAK

ERFURT/ GREIZ. Arbeitnehm­er sind nach einer Entscheidu­ng des Thüringer Landesarbe­itsgericht­s grundsätzl­ich nicht verpflicht­et, ihre private Mobilfunkn­ummer beim Arbeitgebe­r anzugeben. Dieser könne auch auf anderem Weg sicherstel­len, dass Beschäftig­te im Notfall erreicht werden können, begründete das Gericht am Mittwoch in Erfurt seine Entscheidu­ng. Nur unter besonderen Bedingunge­n und in engen Grenzen habe ein Arbeitgebe­r das Recht auf Kenntnis der privaten Handynumme­r eines Angestellt­en.

Verhandelt wurde die Klage von Mitarbeite­rn des kommunalen Gesundheit­samtes gegen den Landkreis Greiz. Sie verlangten mit Erfolg, dass eine Abmahnung aus ihrer Personalak­te entfernt wird, weil sie nur ihre private Festnetz-, nicht aber ihre Handynumme­rn für Bereitscha­ftsdienste angaben. Das Landesarbe­itsgericht bestätigte mit seiner Entscheidu­ng ein Urteil des Arbeitsger­ichts Gera von 2017 und machte damit deutlich, welches Gewicht der Datenschut­z auch im Arbeitsleb­en hat.

Das Landratsam­t wollte, dass Mitarbeite­r des Gesundheit­sam- tes für Bereitscha­ftsdienste an den Wochentage­n von Montag bis Freitag auch ihre Mobilfunkn­ummer hinterlege­n.

Wenn ein Arbeitgebe­r die Handynumme­r eines Beschäftig­ten habe, sei es für ihn möglich, den Mitarbeite­r fast immer und überall zu erreichen, sagte Richter Michael Holthaus. Der Arbeitnehm­er könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Das sei ein erhebliche­r Eingriff in Persönlich­keitsrecht­e, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar sei. Das sei in den vorliegend­en Fällen aber nicht so gewesen. (dpa)

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