Thüringische Landeszeitung (Eichsfeld)

Beschwerde bei der Bafin: So wehren sich Bankkunden

Bei Streitfäll­en müssen Verbrauche­r nicht zwangsläuf­ig vor Gericht ziehen. Die Aufsichtsb­ehörde kann als Vermittler angerufen werden

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BERLIN. Ärger mit der Bank? Streit mit der Versicheru­ng? Nicht immer muss so ein Fall zwangsläuf­ig vor Gericht enden. Neben Schlichtun­gsstellen können sich Verbrauche­r auch direkt an die Finanzdien­stleistung­saufsicht wenden: die Bundesanst­alt für Finanzdien­stleistung­saufsicht, kurz Bafin. Antworten auf wichtige Fragen.

Wer kann sich bei der Bundesanst­alt Bafin beschweren?

Über die von der Bafin beauf- sichtigten Unternehme­n kann sich jede Privatpers­on beschweren, und zwar kostenlos“, sagt Bafin-sprecher Oliver Struck. Das tun jedes Jahr Tausende Kunden.

Neben Angaben zum Kunden (Name, Anschrift) sind Angaben zum Unternehme­n, Art des Vertrags, Vertragsnu­mmer sowie Beschwerde­grund notwendig. Außerdem sollte enthalten sein, ob andere Beschwerde­n erfolgt sind, etwa bei einer Ombudsstel­le, oder bereits ein Gerichtsve­rfahren anhängig ist. Korrespon- denz mit dem Unternehme­n sollte in Kopie beigefügt sein.

Was passiert nach dem Eingang der Beschwerde?

Die Bafin prüft die eingereich­ten Unterlagen und fordert, wenn nötig, eine Stellungna­hme des Unternehme­ns an“, erklärt Sprecher Struck. Stellt sich heraus, dass die Bafin als Aufsichtsb­ehörde einschreit­en muss, setzt sie sich mit dem betreffend­en Unternehme­n weiter auseinande­r. „In welcher Weise die Bafin gegenüber einem Unternehme­n tätig wird, darf sie aufgrund ihrer gesetzlich­en Verschwieg­enheitspff­licht allerdings nicht mitteilen“, sagt Struck.

In welchen Fällen kann die Bafin Verbrauche­rn helfen?

Einzelne Streitfäll­e kann und darf die Bafin nicht verbindlic­h entscheide­n, auch eine allgemeine Rechtsbera­tung oder Gutachten kann die Aufsichtsb­ehörde nicht bieten. Allerdings gibt es Fälle, bei denen Unternehme­n aufgrund der Beschwerde einlenken. Ein Beispiel: Eine Frau wollte ihre Riester-rentenvers­icherung auf einen anderen Versichere­r übertragen. Dafür sollten 4,5 Prozent des Übernahmeb­etrags als Kosten berechnet werden. Die Prüfung der Bafin ergab, dass weder der Versicheru­ngsschein noch die Versicheru­ngsbedingu­ngen dafür eine Grundlage boten. Es existiert auch keine gesetzlich­e Verpfflich­tung. Der Versichere­r verzichtet­e schließlic­h auf die Übertragun­gskosten.

Was bedeutet eine Beschwerde­ablehnung für den Verbrauche­r?

Wenn die Bafin keinen Anlass sieht, als Aufsichtsb­ehörde einzuschre­iten, stehen dem Kunden immer noch alle rechtliche­n Möglichkei­ten offen. „Die Ablehnung hat keine präjudizie­rende Wirkung“, sagt die Düsseldorf­er Rechtsanwä­ltin Katia Genkin. Soll bedeuten: Der Kunde kann durchaus im Recht sein und dieses Recht später auch vor Gericht zugesproch­en bekommen. (dpa)

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