Thüringische Landeszeitung (Eichsfeld)
Kaputter Herd, gesperrter Pool
Telefonforum: Was können Reisende tun, wenn im Urlaub etwas schief läuft? Experten beantworten Fragen
ERFURT. Der Sommer neigt sich dem Ende zu, die Urlaubsfotos erinnern an Sonne und Sandburgen – hoffentlich. Doch was, wenn nicht alles glatt lief? In welchem Fall kann der Reisepreis gemindert werden? Welche Rechte habe ich als Urlauber? Am Donnerstag erhielten Leser unserer Zeitung Rat auf Fragen zum Thema Reiserecht. Es antworteten Rebecca Bergmann und Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale sowie Matthias Amort, Habilitand an der Universität Erfurt.
Unser Flug startete vier Stunden zu spät. Wir haben uns in der Zeit Essen und Getränke gekauft. Muss die Airline zahlen?
Die Airline muss Essen und Trinken im gesamten Zeitraum von vier Stunden kostenlos anbieten. Tut sie das nicht, kann der Fluggast selbst Mahlzeiten und Getränke in üblichem Umfang kaufen und die Kosten der Airline in Rechnung stellen. Sie können aber noch mehr geltend machen: Je nach Entfernung des Reiseziels und Ausmaß der Verspätung können zwischen 250 Euro und 600 Euro Erstattung für die Verspätung verlangt werden. In der Regel muss sich der Kunde damit innerhalb von drei Jahren an die Airline wenden.
Wir haben eine Marokko-rundreise unternommen, eine Gruppenreise. Eine Station sollte die Stadt Fès sein. Die wurde nicht angefahren. Stattdessen mussten wir uns Meknès angucken. Darf der Anbieter das?
Ihr Pauschalreiseveranstalter darf unwesentlich von den Reiseleistungen abweichen, wenn er das in seinen AGBS stehen hat. Wesentliche Änderungen, die vor Reisebeginn angekündigt werden, führen dazu, dass der Urlauber innerhalb einer bestimmten Frist kündigen darf. Kommt es während der Reise zu einer Änderung kann man Minderungsansprüche geltend machen. Deren Höhe hängt davon ab, aus welchem Grund der geplante Ort nicht angefahren wurde und wie wichtig den Reisenden gerade das Anfahren dieses Ortes bei der Buchung war. War der Ort praktisch ausschlaggebend für die Buchung, kann man von einer wesentlichen Reiseleistung sprechen.
Wir wollen in zehn Tagen nach Österreich fahren. Jetzt hat der Reiseveranstalter den Preis um fünf Prozent angehoben. Es handelt sich um eine Busreise. Darf er das?
Zunächst einmal darf Ihr Pauschalreiseanbieter den Preis nur erhöhen, wenn er sich das in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBS) vorbehalten hat. Begründen darf er einen höheren Preis nur mit Folgendem: höhere Treibstoffkosten, Erhöhung von Steuern oder von sonstigen Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren sowie geänderte Wechselkurse. Wurde die Reise vor dem 1. Juli 2018 gebucht, ist eine Preiserhöhung nur möglich, wenn die Reise mehr als vier Monate vor Reisebeginn gekauft und die Preiserhöhung spätestens 20 Tage vor Beginn ausgesprochen wurde. Bei Reisen, die ab dem 1. Juli gebucht wurden, muss der Veranstalter nur eine 20-Tagesfrist beachten. In Ihrem Fall ist die Erhöhung unzulässig, da sie weniger als 20 Tage vor Reisebeginn ausgesprochen wurde.
Auf der Heimreise konnte unser Flugzeug nicht starten und wir mussten eine Nacht ins Hotel. Dadurch entstand mir ein zusätzlicher Urlaubstag. Habe ich das Recht auf einen Schadensersatz?
Ja, der Fluggast kann Schadensersatz für den zusätzlich erforderlichen Urlaubstag von der Airline verlangen. Wenn ein ganzes Reisepaket, also zum Beispiel Flug und Hotel gebucht wurden, kann man den Schadenersatz auch beim Reiseveranstalter geltend machen. Er wird jedoch nur einmal gezahlt.
Unsere Ferienwohnung war grauenvoll: uralte Möbel, beim Herd war der Ofen kaputt, … Können wir den Preis im Nachhinein mindern?
Sofern Sie die Ferienwohnung vor dem 1. Juli gebucht haben, wäre, wenn es sich um einen gewerblichen Anbieter gehandelt hat, auch Pauschalreiserecht anwendbar. Dann könnten Sie zumindest für die Zeit, während der der Herd nicht nutzbar war, eine Minderung verlangen. Voraussetzung wäre aber eine Mängelanzeige während der Reise beim Anbieter. Bei „grauenvollen Möbeln“handelt es sich um eine Frage des persönlichen Geschmacks. Solange dort kein Defekt vorlag, kann nicht gemindert werden. Wurde die Ferienwohnung ab dem 1. Juli 2018 gebucht, gilt Mietrecht. Dann können Sie für den Herd Mietminderungsansprüche geltend machen.
Uns war eine Poolanlage versprochen worden, vor Ort stellte sich aber heraus, dass der Pool gesperrt ist. Können wir den Reisepreis mindern?
Ja. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie vor Ort zunächst den Mangel angezeigt haben. Es ist notwendig, dass die Anzeige gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgte. Eine Anzeige an der Rezeption reicht nicht aus. In Ihrem Fall konnte keine Abhilfe geschaffen werden. Deshalb können Sie Ihren Reiseveranstalter anschreiben und die Minderung geltend machen. Dazu müssen Sie die Mängel schriftlich aufführen und mitteilen, dass eine geforderte Abhilfe nicht erfolgte.
Die Höhe der Minderung erfolgt in der Regel durch Schätzung. Anhaltspunkte geben hier die Kemptener Reisemängeltabelle oder die Adac-tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln. Achtung: Haben Sie die Reise vor dem 1. Juli 2018 gebucht, müssen Sie die Minderung innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend machen. Bei Buchungen ab dem 1. Juli – es gilt das neue Reiserecht – müssen diese Frist nicht mehr beachten.
Mein Flugzeug startete pünktlich, kam aber viel zu spät am Urlaubsort an. Kann ich deshalb Geld zurückfordern?
Ja, denn es kommt nur auf die Ankunftszeit an. Wenn das Flugzeug also zu spät ankommt, obwohl es pünktlich losflog, kann man auch Geld von der Airline zurückfordern. Wie hoch die Erstattung ist, hängt von der Entfernung des Flugziels und vom Ausmaß der Verspätung ab (250 Euro bis 600 Euro).
Nach einer Flugreise bemerkten wir, dass unser Fotoapparat, der sich im Koffer befand, kaputt ist. Muss die Airline den Schaden ersetzen?
Die Fluggesellschaft muss einen Schaden ersetzen, wenn er sich in dem Zeitraum ereignet hat, in dem sich das Reisegepäck in ihrer Obhut befand. Als Schaden gilt, wenn Gepäck zerstört oder beschädigt wurde oder verloren ging. Zu Ihrer Kamera: Tatsächlich kann die Haftung der Airline ausgeschlossen sein, wenn Sie wertvolle Gegenstände im Reisegepäck aufgeben, anstatt sie im persönlichen Gewahrsam mitzuführen. Sie sind also nicht im Recht.