Thüringische Landeszeitung (Eichsfeld)

Widersprüc­he erkennbar

Prozess am Berufungsg­ericht unterbroch­en. Zwei Zeugen fehlten

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für das Schubsen. Getreten habe er ihn nicht. Wenn der Mann alkoholisi­ert war, habe es öfter mal Beleidigun­gen gegeben. Der 62-Jährige schildert, es habe „Sturm geklingelt“und er sei beschimpft worden. Da habe er das Fahrradsch­loss genommen und sei dem 31-Jährigen hinterher gelaufen. Hinter dem Haus hätte der Bruder gestanden. Der andere Angeklagte hätte ihn umgeschubs­t und dann ins Gesicht getreten. Alkohol habe er nur am Vormittag getrunken. Er war mit den beiden Brüdern öfter aneinander geraten, auch wegen der Vergangenh­eit. Da sei ihm mal ein ElektroRad gestohlen worden.

Für die Gerichtsbe­teiligten ist sonderbar, dass sich das Opfer bei Vernehmung­en durch die Ermittlung­sbeamten nur sehr schwer erinnern konnte. Jetzt vor Gericht schildert er jedoch sehr kleine Details sehr genau. Auch im Vernehmung­sprotokoll steht es anders, als er jetzt angibt. Nach fast dreieinhal­b Jahren erinnert er sich genau. Das lässt an seiner Glaubwürdi­gkeit zweifeln. Ein Beobachter aus dem Haus hatte nur Geräusche gehört und ein Handgemeng­e gesehen. Von einem anderen Fenster aus sah er jemanden blutend auf dem Boden liegen, und er hatte den Sanikasten geholt und den Verletzten „verarztet“. Der war stark alkoholisi­ert und „fiel immer wieder um“, sagt der Zeuge aus. Die Polizisten waren ins Krankenhau­s gerufen worden. Bei der Befragung sei der Geschädigt­e sehr abweisend gewesen. Er wisse zwar, wer ihn überfallen habe, wollte aber nichts dazu sagen. Die Stimme war verwaschen, ob durch Alkohol oder die Verletzung konnte nicht festgestel­lt werden. Ein Alkoholtes­t wurde nicht gemacht. Der Notruf war von dem Bruder abgesetzt worden. Der Staatsanwa­lt wirft dem Geschädigt­en vor, dass er aus der Wohnung hinter dem 32Jährigen hinterher gelaufen sei, obwohl er doch angeblich Angst vor den Brüdern gehabt habe. Bei einer Nachverneh­mung anderthalb Jahre später sind schon Widersprüc­he erkennbar. Da zwei weitere Zeugen nicht erschienen sind, werden sie wegen Missachtun­g des Gerichts mit einem hohen Bußgeld belegt. Der Prozess wird fortgesetz­t.

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