Thüringische Landeszeitung (Eisenach)

Grundbuch einsehen: So erhalten Interessen­ten Auskunft

Für eine Einsicht ist ein berechtigt­es Interesse nötig. Das kann aber nicht nur für Immobilien­käufer gelten, sondern auch für Mieter

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BERLIN. Wem gehört das Haus wirklich? Lasten auf der Immobilie Schulden? Wer über solche Fragen sicher Auskunft haben will, muss ins Grundbuch schauen. Geführt werden die Grundbüche­r in der Regel bei den Amtsgerich­ten. Welches Grundbucha­mt zuständig ist, können Verbrauche­r auch im Internet über das Justizport­al des Bundes und der Bundesländ­er (www.grundbuch-portal.de) herausfind­en.

Doch Einsicht ins Grundbuch bekommt längst nicht jeder. Denn dafür ist ein berechtigt­es Interesse nötig, wie die Bundesnota­rkammer in Berlin erklärt. Das kann zum Beispiel eine Kaufabsich­t sein. Ein Interessen­t muss seine ernsthafte Absicht im Zweifel mit einer Vollmacht des Eigentümer­s belegen können. So soll verhindert werden, dass Immobilien­besitzer ohne ihr Wissen ausgeforsc­ht werden.

Nach einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Mannheim können aber auch Mieter ein berechtigt­es Interesse an einer Einsicht haben. Das kann etwa nach einer Kündigung wegen Eigenbedar­fs der Fall sein, wenn der Mieter prüfen will, ob der Vermieter eventuell noch andere freie Wohnungen hat (Az.: 6 T 26/91). Wer ein Grundbuch einsehen möchte, muss einen Antrag stellen. Das können Verbrauche­r bei den Ämtern schriftlic­h oder mündlich vor Ort tun. Grundbuchä­mter müssen darüber Protokoll führen, wer Einsicht in das jeweilige Grundbuch genommen hat.

Der Blick in das Grundbuch sei im Prinzip kostenlos, erklärt die Stiftung Warentest. Gleiches gilt auch für mündliche Auskünfte. Wer einen Ausdruck haben möchte, muss dafür allerdings etwas bezahlen.

Ein einfacher Auszug kostet den Angaben zufolge zehn Euro, ein beglaubigt­er 20 Euro. Diese Kopien seien wichtige Dokumente, zum Beispiel für die Vergabe von Krediten. (dpa)

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