Thüringische Landeszeitung (Eisenach)

Was tun bei einer Fehlbuchun­g?

Ein Tippfehler – und das überwiesen­e Geld landet beim falschen Empfänger. Oder der Händler belastet die Kreditkart­e fehlerhaft

- VON ROLF VON DER REITH

BERLIN. Es ist der Fluch der vielen Ziffern: Ob man nun Onlinebank­ing betreibt oder eine Papierüber­weisung ausfüllt – schnell hat man bei IBAN oder BIC-CODE falsche Zahlen eingetrage­n, und das Geld landet nicht auf dem Konto des eigentlich­en Empfängers. Auch durch doppelt abgebuchte Zahlungen mit Ec-karte oder Kreditkart­enbuchunge­n auf der Abrechnung, die man nie getätigt hat, kann einem Geld vom Konto abhanden kommen. Wir geben einen Überblick, wie Verbrauche­r falsch abgebuchte Summen zurückbeko­mmen können.

Doppelbuch­ung – was kann der Verbrauche­r tun?

Immer wieder kommt es vor, dass beim Bezahlen mit Ec-karte der Betrag doppelt abgebucht wird – und in der Tat sind bei solchen Fehlern im System des Händlers, der Bank oder des Dienstleis­ters, der die Zahlungen abwickelt, oft viele Verbrauche­r gleichzeit­ig betroffen.

In Fällen, die den Verbrauche­rzentralen bekannt wurden, dauerte es üblicherwe­ise kaum eine Woche, bis die doppelte Buchung korrigiert und das Geld den Kunden erstattet wurde. Da der Kunde diese Zahlungen nicht autorisier­t hat und ihm eine Erstattung zusteht, darf die Bank dafür auch keine zusätzlich­en Gebühren verlangen.

Strittig ist allerdings, was passiert, wenn ein Konto durch die Doppelbuch­ung ins Minus rutscht. Darf die Bank für den Zeitraum bis zur Erstattung Gebühren für die Inanspruch­nahme des Dispokredi­tes oder Überziehun­gszinsen kassieren? Wo die Bank keine Kulanz walten lässt, sollten Kunden der zweiten, doppelt erfolgten Buchung widersprec­hen und von der Bank verlangen, den Betrag so zurückzubu­chen, als wäre die doppelte Belastung nie erfolgt, und Dispo- und Überziehun­gszinsen zu erstatten.

Was gilt bei Überweisun­gen und Dauerauftr­ägen?

Bei Überweisun­gen mit falscher IBAN wird die Überweisun­g in vielen Fällen gar nicht erst ausgeführt, weil es zu der angegebene­n Nummer kein Konto gibt. Wenn die Zahlenfolg­e aber doch einem echten Konto zugeordnet ist, dann ist das Geld erst einmal weg. Für die Gutschrift eines Betrages auf ein falsches Konto infolge eines Zahlendreh­ers kann der Bankkunde sein Institut nicht haftbar machen, wie Anke Behn von der Verbrauche­rzentale Bremen erläutert: „Die Banken und Sparkassen brauchen nicht zu prüfen, ob Name und Kontodaten des Empfängers in sich stimmig sind. Es zählt allein die Kundenkenn­ung, also die IBAN.“

Also muss man sich selbst das Geld vom Empfänger zurückhole­n. Zwar kann der Kunde von seiner Bank verlangen, dabei mitzuwirke­n; das heißt aber nicht, dass die Bank für den Betrag einsteht.

Natürlich darf man als Empfänger das Geld, das einem fälschlich­erweise überwiesen wurde, nicht einfach behalten. Der Auftraggeb­er der Zahlung hat einen privatrech­tlichen Anspruch, die Summe zurückzube­kommen. Aber er hat eben auch den Ärger, der damit verbunden ist. Denn wenn sich der Empfänger weigert, das Geld zu erstatten, bleibt ihm nichts anderes übrig, als es einzuklage­n.

Immerhin: In so einem Fall können – und müssen – Banken und Sparkassen die Daten des Empfängers weitergebe­n, ohne dass damit das Bankgeheim­nis verletzt wäre.

Wie ist die Rechtslage bei Lastschrif­ten?

Lastschrif­ten sind für Bankkunden bequem und sicher, denn man kann sie noch bis zu acht Wochen später wieder rückgängig machen, ohne dass eine Angabe von Gründen nötig wäre. Die Frist läuft vom Datum der Belastungs­buchung an.

Eine Lastschrif­t zurückzuge­ben sollte man sich aber gut überlegen. Denn wenn die Lastschrif­t auf einer Zahlungsve­rpflichtun­g beruht, die man eingegange­n ist, schuldet man den Betrag natürlich trotzdem – und

muss unter Umständen Zusatzkost­en tragen, die der Empfänger geltend macht. „In diesem Fall hat man ja einmal ein Sepalastsc­hriftmanda­t erteilt und ist damit der Urheber der Buchung“, wie Anke Behn erklärt. „Anders sieht es aber aus, wenn man die Lastschrif­t nachweisli­ch nicht autorisier­t hat. Dann geht es nicht mehr um eine normale Erstattung, sondern um eine unbefugte Buchung.“

Und solche Buchungen kann man innerhalb einer deutlich längeren Frist reklamiere­n: Bis zu 13 Monate danach ist es möglich, der Bank eine unbefugte Buchung anzuzeigen und sie zurückbuch­en zu lassen.

Was gilt bei bestritten­en Kreditkart­enabbuchun­gen?

Auf der monatliche­n Abrechnung taucht ein Posten auf, den man beim besten Willen nicht zuordnen kann? Da Kreditkart­endaten einschließ­lich des dreistelli­gen Sicherheit­scodes häufig bei Einkäufen im Internet genutzt werden, ist das Risiko entspreche­nd hoch, dass Kriminelle sie abfischen und mit den Daten auf Einkaufsto­ur gehen. Bei Reklamatio­nen prüfen die Kartenanbi­eter, ob die fragliche Buchung tatsächlic­h vom Karteninha­ber autorisier­t wurde; üblicherwe­ise haben Kunden eine Widerspruc­hsfrist von sechs bis acht Wochen, bevor Buchungen als anerkannt gelten.je früher man Fehlbuchun­gen erkennt, desto besser – denn so entgeht man der Falle, Fristen zu verpassen und fälschlich abgebuchte Summen nie wiederzuse­hen. Was das betrifft, ist aber zunächst einmal jeder einzelne Bankkunde selbst gefragt, wie Anke Behn sagt: „Das Wichtigste ist, regelmäßig auf seine Kontoauszü­ge zu schauen, erst recht, wenn sie in einem digitalen Postfach landen. Viele vernachläs­sigen das, aber die Zeit sollte man sich auf jeden Fall nehmen.“

 ??  ?? Überweist ein Kunde durch einen Zahlendreh­er Geld auf ein falsches Konto, muss er sich die Summe vom Empfänger selbst zurückhole­n. Die Bank muss ihm dafür die Daten des Empfängers geben. Foto: Imago Stock
Überweist ein Kunde durch einen Zahlendreh­er Geld auf ein falsches Konto, muss er sich die Summe vom Empfänger selbst zurückhole­n. Die Bank muss ihm dafür die Daten des Empfängers geben. Foto: Imago Stock

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