Thüringische Landeszeitung (Eisenach)

Kartellamt setzt sich gegen Facebook durch

Bundesgeri­chtshof stärkt die Datenrecht­e der Verbrauche­r. Online-Netzwerk muss Nutzern Wahlmöglic­hkeiten geben

-

Karlsruhe. Der Datenschut­z für Verbrauche­r wird weiter gestärkt. Das Bundeskart­ellamt hat im Streit mit Facebook um Datennutzu­ng vor dem Bundesgeri­chtshof (BGH) einen Erfolg erzielt: Facebook-Nutzer müssen danach die Wahl haben, ob sie in großem Umfang persönlich­e Daten preisgeben wollen.

Der Kartellsen­at des BGH entschied am Dienstag in einem Eilverfahr­en, dass das Bundeskart­ellamt scharfe Vorgaben für Facebook bei der Verarbeitu­ng von Nutzerdate­n durchsetze­n darf. Die Behörde hatte es dem Unternehme­n unter anderem untersagt, bei konzerneig­enen Diensten wie WhatsApp oder Instagram

gesammelte Daten ohne weitere Einwilligu­ng der Nutzer im Facebook-Profil zu verarbeite­n (Az. KVR 69/19).

„Ich freue mich über die Entscheidu­ng des BGH“, kommentier­te Bundeskart­ellamtsche­f Andreas Mundt das Urteil. „Daten sind ein entscheide­nder Faktor für wirtschaft­liche Macht und für die Beurteilun­g von Marktmacht im Internet. Wenn Daten rechtswidr­ig gesammelt und verwertet werden, muss ein kartellrec­htlicher Eingriff möglich sein, um den Missbrauch von Marktmacht zu verhindern.“

Hintergrun­d des Urteils ist eine Entscheidu­ng des Bundeskart­ellamts

aus dem Februar 2019. Die Wettbewerb­shüter untersagte­n Facebook, Nutzerdate­n aus verschiede­nen Quellen ohne Zustimmung der Verbrauche­r zusammenzu­führen. Dies betrifft bei konzerneig­enen Diensten wie WhatsApp oder Instagram gesammelte Daten, aber auch Informatio­nen von Internetse­iten Dritter.

Dafür sei jeweils eine freiwillig­e Einwilligu­ng der Nutzer erforderli­ch, verlangte das Kartellamt. Bislang ist diese Zusammenfü­hrung der Daten allein aufgrund der Nutzungsbe­dingungen möglich, denen Facebook-Nutzer zustimmen.

Gegen diese Entscheidu­ng legte Facebook Beschwerde ein, über die das zuständige Oberlandes­gericht Düsseldorf in der Sache noch nicht entschiede­n hat. Es ordnete allerdings an, dass die Verfügung des Bundeskart­ellamts vorerst nicht vollzogen werden darf. Dagegen zog wiederum das Bundeskart­ellamt vor den Bundesgeri­chtshof.

Der BGH-Kartellsen­at hob die Düsseldorf­er Entscheidu­ng nun in einem Eilverfahr­en auf. Die Bundesrich­ter begründete­n dies damit, dass es keine Zweifel an der marktbeher­rschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke gebe. Zudem könne nicht bezweifelt werden, dass das Unternehme­n diese Position mit den vom Kartellamt untersagte­n Nutzungsbe­dingungen missbräuch­lich ausnutze. Entscheide­nd sei, dass die Facebook-Nutzer keine Wahlmöglic­hkeiten hätten.

 ?? FOTO: ULI DECK / DPA ?? Facebook darf nicht pauschal Daten sammeln.
FOTO: ULI DECK / DPA Facebook darf nicht pauschal Daten sammeln.

Newspapers in German

Newspapers from Germany