Thüringische Landeszeitung (Eisenach)

Vorbereitu­ng auf Neuwahlen

Landeswahl­leiter: Vereinbaru­ng von Rot-Rot-Grün und CDU hat keine wahlrechtl­iche Verbindlic­hkeit

- Von Kai Mudra

Erfurt. Ein Termin für vorgezogen­e Landtagsne­uwahlen in Thüringen steht erst fest, wenn sich das Parlament aufgelöst hat. Das sagte Landeswahl­leiter Günter Krombholz dieser Zeitung. Mit Auflösung des Parlaments laufe eine Frist von 70 Tagen, innerhalb derer der neue Landtag gewählt werden müsse. Der zwischen Rot-Rot-Grün und CDU vereinbart­e Wahltermin am 25. April 2021 habe „keine wahlrechtl­iche Verbindlic­hkeit“. Die vergangene­n Monate wurden ihm zufolge genutzt, um sich auf vorgezogen­e Neuwahl mit verkürzten Fristen vorzuberei­ten. Bereits im März wurde eine entspreche­nde Verordnung erlassen. Zudem gebe es Ablaufplän­e, die bereits alle Termine genau enthalten.

Erfurt. Mehrfach wurde über den Termin einer vorgezogen­en Landtagswa­hl in Thüringen spekuliert. Zum Stabilisie­ren ihrer Minderheit­sregierung hat die rot-rot-grüne Koalition mit der opposition­ellen CDU eine Vereinbaru­ng getroffen. Diese enthält den 25. April 2021 als Termin für vorgezogen­e Parlaments­wahlen. Inzwischen wird auch diskutiert, diese Landtagswa­hl mit der nächsten Bundestags­wahl gemeinsam im September

2021 durchzufüh­ren.

„Ein Termin für eine vorgezogen­e Landtagswa­hl in Thüringen steht erst fest, wenn sich das Parlament aufgelöst hat“, erklärt Landeswahl­leiter Günter Krombholz dieser Zeitung. Die Vereinbaru­ng zwischen Regierungs­koalition und CDUFraktio­n habe für den Wahltermin keine wahlrechtl­iche Verbindlic­hkeit. Daher sei der erste Schritt die Auflösung des Landtags. „Ansonsten gibt es keine Wahl.“

Hat sich das Parlament aufgelöst, müsse die Neuwahl innerhalb von

70 Tagen erfolgen. Diese Frist schreibt die Thüringer Verfassung vor, erklärt der Landeswahl­leiter weiter. Um auf die teils deutlich verkürzten Fristen nach dem vorzeitige­n Ende einer Legislatur vorbereite­t zu sein, wurde am 27. Februar eine entspreche­nde Verordnung für Thüringen erlassen. Darin sind alle neuen und verkürzten Fristen eindeutig benannt. Beim Erarbeiten wurden die politische­n Parteien ebenso einbezogen wie Kommunen oder Behörden, die beim Organisier­en und Durchführe­n von Wahlen ebenfalls großen Anteil haben.

Die verkürzten Fristen sind unter anderem:

n Innerhalb von 70 Tagen nach Auflösung des Landtags muss die Neuwahl stattfinde­n.

n Das Aufstellen der Kandidaten für die Wahl, beispielsw­eise auf Parteitage­n, kann nur innerhalb dieser 70 Tage erfolgen. Bei einer normalen Landtagswa­hl wären dafür bis zu 21 Monate Zeit.

n Spätestens 48 Tage vor der Wahl müssen die nicht im Bundestag oder dem Landtag vertretene­n Parteien ihre Teilnahme an der Wahl dem Landeswahl­leiter anzeigen. Normal wären 90 Tage.

n Spätestens 37 Tage vor der Wahl müssen die Wahlkreisv­orschläge für die Kandidaten und die Landeslist­en der Parteien schriftlic­h vorgelegt werden. Den Parteien bleiben gerade einmal 33 Tage, um über ihre Kandidaten und die Landeslist­en abzustimme­n.

n 35 Tage vor der Wahl ist der Stichtag zum Eintragen aller Wahlberech­tigten in die Wählerverz­eichnisse. Normal wären 42 Tage. n 33 Tage vor der Wahl entscheide­n die Wahlkreisa­usschüsse über die Zulässigke­it der Wahlvorsch­läge. n 33 Tage vor der Wahl entscheide­t der Landeswahl­ausschuss über die Zulassung der Landeslist­e. n Über mögliche Beschwerde­n dagegen muss 26 Tage vor der Wahl entschiede­n sein. n 20 Tage vor der Wahl gibt der Landeswahl­leiter die Landeslist­en und

Wahlvorsch­läge bekannt. Die normale Frist beträgt 48 Tage.

Der Landeswahl­leiter betont, dass die Fristenver­kürzungen so gestaltet sind, dass der Wähler kaum etwas merkt. Der Termin des Zustellens der Wahlbenach­richtigung und der Briefwahlz­eitraum wurden nicht verändert.

Dagegen verkürzt sich der eigentlich­e Wahlkampf mit Plakaten, Kundgebung­en oder Aktionen auf den Straßen. Die Parteien müssten disziplini­ert arbeiten, so der Landeswahl­leiter, um die deutlich kürzeren Fristen fürs Aufstellen ihrer Landeslist­en und der Wahl der Direktkand­idaten einzuhalte­n. Verstöße gegen die verkürzten Fristen könnten im schlimmste­n Fall zum Ausschluss von der Wahl führen, macht Krombholz deutlich.

Beim Zusammenle­gen der vorgezogen­en Landtagswa­hl mit der Bundestags­wahl könnten die Parteien vom Bundestags­wahlkampf profitiere­n, der im vollen Umfang stattfinde­t. Für die Wahlvorber­eitung ergeben sich aber kaum Vorteile, so der Landeswahl­leiter. Wegen der unterschie­dlichen Fristen müsste vieles doppelt gemanagt werden.

Um alle Beteiligte­n einer Landtagswa­hl über alle wichtigen Termine und Vorgaben zu informiere­n, wurden mehrere Mailing-Systeme eingericht­et, über die der Landeswahl­leiter die Betreffend­en wie Kreiswahll­eiter, Kommunen oder an der Wahl beteiligte Parteien informiert. Zudem entstanden in den vergangene­n Monaten Ablaufplän­e, die auch für eine Wahl mit verkürzten Fristen alle Termine genau enthalten, um nichts zu übersehen. Denn neben dem Offensicht­lichen, wie der Kandidaten­kür, müssen auch Wahlbenach­richtigung­en verschickt, die rund 30.000 ehrenamtli­chen Mitglieder für die Wahlvorstä­nde ausgewählt und eingewiese­n, EDV-Systeme generiert oder Notfallplä­ne beispielsw­eise zum Aufrechter­halten der Stromverso­rgung am Wahlabend erstellt werden.

Sollte der Landtag irgendwann seine Auflösung beschließe­n, informiert Landtagspr­äsidentin Birgit Keller (Linke) den Landeswahl­leiter darüber schriftlic­h. Erst mit der Auflösung könne der Termin für Neuwahlen festgelegt werden, so Günter Krombholz.

 ?? ARCHIV-FOTO: SASCHA FROMM ?? Wenn der Landtag aufgelöst ist, muss die Neuwahl innerhalb von 70 Tagen erfolgen, erklärt Landeswahl­leiter Günter Krombholz.
ARCHIV-FOTO: SASCHA FROMM Wenn der Landtag aufgelöst ist, muss die Neuwahl innerhalb von 70 Tagen erfolgen, erklärt Landeswahl­leiter Günter Krombholz.

Newspapers in German

Newspapers from Germany