Thüringische Landeszeitung (Eisenach)
Vorbereitung auf Neuwahlen
Landeswahlleiter: Vereinbarung von Rot-Rot-Grün und CDU hat keine wahlrechtliche Verbindlichkeit
Erfurt. Ein Termin für vorgezogene Landtagsneuwahlen in Thüringen steht erst fest, wenn sich das Parlament aufgelöst hat. Das sagte Landeswahlleiter Günter Krombholz dieser Zeitung. Mit Auflösung des Parlaments laufe eine Frist von 70 Tagen, innerhalb derer der neue Landtag gewählt werden müsse. Der zwischen Rot-Rot-Grün und CDU vereinbarte Wahltermin am 25. April 2021 habe „keine wahlrechtliche Verbindlichkeit“. Die vergangenen Monate wurden ihm zufolge genutzt, um sich auf vorgezogene Neuwahl mit verkürzten Fristen vorzubereiten. Bereits im März wurde eine entsprechende Verordnung erlassen. Zudem gebe es Ablaufpläne, die bereits alle Termine genau enthalten.
Erfurt. Mehrfach wurde über den Termin einer vorgezogenen Landtagswahl in Thüringen spekuliert. Zum Stabilisieren ihrer Minderheitsregierung hat die rot-rot-grüne Koalition mit der oppositionellen CDU eine Vereinbarung getroffen. Diese enthält den 25. April 2021 als Termin für vorgezogene Parlamentswahlen. Inzwischen wird auch diskutiert, diese Landtagswahl mit der nächsten Bundestagswahl gemeinsam im September
2021 durchzuführen.
„Ein Termin für eine vorgezogene Landtagswahl in Thüringen steht erst fest, wenn sich das Parlament aufgelöst hat“, erklärt Landeswahlleiter Günter Krombholz dieser Zeitung. Die Vereinbarung zwischen Regierungskoalition und CDUFraktion habe für den Wahltermin keine wahlrechtliche Verbindlichkeit. Daher sei der erste Schritt die Auflösung des Landtags. „Ansonsten gibt es keine Wahl.“
Hat sich das Parlament aufgelöst, müsse die Neuwahl innerhalb von
70 Tagen erfolgen. Diese Frist schreibt die Thüringer Verfassung vor, erklärt der Landeswahlleiter weiter. Um auf die teils deutlich verkürzten Fristen nach dem vorzeitigen Ende einer Legislatur vorbereitet zu sein, wurde am 27. Februar eine entsprechende Verordnung für Thüringen erlassen. Darin sind alle neuen und verkürzten Fristen eindeutig benannt. Beim Erarbeiten wurden die politischen Parteien ebenso einbezogen wie Kommunen oder Behörden, die beim Organisieren und Durchführen von Wahlen ebenfalls großen Anteil haben.
Die verkürzten Fristen sind unter anderem:
n Innerhalb von 70 Tagen nach Auflösung des Landtags muss die Neuwahl stattfinden.
n Das Aufstellen der Kandidaten für die Wahl, beispielsweise auf Parteitagen, kann nur innerhalb dieser 70 Tage erfolgen. Bei einer normalen Landtagswahl wären dafür bis zu 21 Monate Zeit.
n Spätestens 48 Tage vor der Wahl müssen die nicht im Bundestag oder dem Landtag vertretenen Parteien ihre Teilnahme an der Wahl dem Landeswahlleiter anzeigen. Normal wären 90 Tage.
n Spätestens 37 Tage vor der Wahl müssen die Wahlkreisvorschläge für die Kandidaten und die Landeslisten der Parteien schriftlich vorgelegt werden. Den Parteien bleiben gerade einmal 33 Tage, um über ihre Kandidaten und die Landeslisten abzustimmen.
n 35 Tage vor der Wahl ist der Stichtag zum Eintragen aller Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse. Normal wären 42 Tage. n 33 Tage vor der Wahl entscheiden die Wahlkreisausschüsse über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge. n 33 Tage vor der Wahl entscheidet der Landeswahlausschuss über die Zulassung der Landesliste. n Über mögliche Beschwerden dagegen muss 26 Tage vor der Wahl entschieden sein. n 20 Tage vor der Wahl gibt der Landeswahlleiter die Landeslisten und
Wahlvorschläge bekannt. Die normale Frist beträgt 48 Tage.
Der Landeswahlleiter betont, dass die Fristenverkürzungen so gestaltet sind, dass der Wähler kaum etwas merkt. Der Termin des Zustellens der Wahlbenachrichtigung und der Briefwahlzeitraum wurden nicht verändert.
Dagegen verkürzt sich der eigentliche Wahlkampf mit Plakaten, Kundgebungen oder Aktionen auf den Straßen. Die Parteien müssten diszipliniert arbeiten, so der Landeswahlleiter, um die deutlich kürzeren Fristen fürs Aufstellen ihrer Landeslisten und der Wahl der Direktkandidaten einzuhalten. Verstöße gegen die verkürzten Fristen könnten im schlimmsten Fall zum Ausschluss von der Wahl führen, macht Krombholz deutlich.
Beim Zusammenlegen der vorgezogenen Landtagswahl mit der Bundestagswahl könnten die Parteien vom Bundestagswahlkampf profitieren, der im vollen Umfang stattfindet. Für die Wahlvorbereitung ergeben sich aber kaum Vorteile, so der Landeswahlleiter. Wegen der unterschiedlichen Fristen müsste vieles doppelt gemanagt werden.
Um alle Beteiligten einer Landtagswahl über alle wichtigen Termine und Vorgaben zu informieren, wurden mehrere Mailing-Systeme eingerichtet, über die der Landeswahlleiter die Betreffenden wie Kreiswahlleiter, Kommunen oder an der Wahl beteiligte Parteien informiert. Zudem entstanden in den vergangenen Monaten Ablaufpläne, die auch für eine Wahl mit verkürzten Fristen alle Termine genau enthalten, um nichts zu übersehen. Denn neben dem Offensichtlichen, wie der Kandidatenkür, müssen auch Wahlbenachrichtigungen verschickt, die rund 30.000 ehrenamtlichen Mitglieder für die Wahlvorstände ausgewählt und eingewiesen, EDV-Systeme generiert oder Notfallpläne beispielsweise zum Aufrechterhalten der Stromversorgung am Wahlabend erstellt werden.
Sollte der Landtag irgendwann seine Auflösung beschließen, informiert Landtagspräsidentin Birgit Keller (Linke) den Landeswahlleiter darüber schriftlich. Erst mit der Auflösung könne der Termin für Neuwahlen festgelegt werden, so Günter Krombholz.