Thüringische Landeszeitung (Eisenach)

Anpassung des Vertrags ist zu prüfen

Ich bin Mitglied in einem Fitnessstu­dio. Dieses muss wegen der Corona-Regeln bis mindestens Ende November geschlosse­n bleiben. Muss ich trotzdem den Beitrag zahlen?

- Verbrauche­rtipp

Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Solange Sie aufgrund der behördlich­en Anweisung das Fitnessstu­dio nicht nutzen können, müssen Sie auch den Beitrag nicht bezahlen. Sie können aber auch – natürlich – nicht vom Inhaber des Studios verlangen, dass Sie im Studio trainieren können. Unklar ist aktuell, wie darüber hinaus die Rechtslage ist. Wird die Vertragsla­ufzeit um die Schließzei­t verlängert? Dazu gibt es noch keine Rechtsprec­hung. Was gilt umgekehrt? Wird ein Mitglied eines Studios krank, wird in der Regel der Vertrag für die Dauer der Krankheit ausgesetzt. Nach dem Ende der Krankheit läuft er dann weiter. Nur wenn die Nutzung des Studios wegen der Krankheit auf Dauer nicht möglich ist, hat der Kunde ein außerorden­tliches Kündigungs­recht. Übernimmt man diese Praxis, würde dies bedeuten, dass die Vertragsla­ufzeit um die Schließzei­ten verlängert würde. Corona und die Konsequenz­en für den Vertrag waren bei Vertragssc­hluss nicht bekannt. Es liegt eine Störung der Geschäftsg­rundlage vor (Paragraf 313 BGB). Zunächst muss eine Anpassung des Vertrags geprüft werden. Eine Möglichkei­t der Anpassung wäre, den Vertrag für die Dauer der Schließung ruhen zu lassen, was dazu führen würde, dass die Vertragsla­ufzeit um die Schließzei­ten verlängert würde. Lediglich wenn die Vertragsan­passung nicht zumutbar ist, würde der Vertrag aufgelöst. Ob dies den Vertragspa­rteien zumutbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter

(0361) 2 27 55 55

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