Thüringische Landeszeitung (Eisenach)
Anpassung des Vertrags ist zu prüfen
Ich bin Mitglied in einem Fitnessstudio. Dieses muss wegen der Corona-Regeln bis mindestens Ende November geschlossen bleiben. Muss ich trotzdem den Beitrag zahlen?
Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Solange Sie aufgrund der behördlichen Anweisung das Fitnessstudio nicht nutzen können, müssen Sie auch den Beitrag nicht bezahlen. Sie können aber auch – natürlich – nicht vom Inhaber des Studios verlangen, dass Sie im Studio trainieren können. Unklar ist aktuell, wie darüber hinaus die Rechtslage ist. Wird die Vertragslaufzeit um die Schließzeit verlängert? Dazu gibt es noch keine Rechtsprechung. Was gilt umgekehrt? Wird ein Mitglied eines Studios krank, wird in der Regel der Vertrag für die Dauer der Krankheit ausgesetzt. Nach dem Ende der Krankheit läuft er dann weiter. Nur wenn die Nutzung des Studios wegen der Krankheit auf Dauer nicht möglich ist, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Übernimmt man diese Praxis, würde dies bedeuten, dass die Vertragslaufzeit um die Schließzeiten verlängert würde. Corona und die Konsequenzen für den Vertrag waren bei Vertragsschluss nicht bekannt. Es liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor (Paragraf 313 BGB). Zunächst muss eine Anpassung des Vertrags geprüft werden. Eine Möglichkeit der Anpassung wäre, den Vertrag für die Dauer der Schließung ruhen zu lassen, was dazu führen würde, dass die Vertragslaufzeit um die Schließzeiten verlängert würde. Lediglich wenn die Vertragsanpassung nicht zumutbar ist, würde der Vertrag aufgelöst. Ob dies den Vertragsparteien zumutbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
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