Thüringische Landeszeitung (Eisenach)

Hört bei Geld die Freundscha­ft auf?

Wer privat größere Summen verleiht, sollte ein Schriftstü­ck aufsetzen

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Keine Frage: Freunden hilft man. Allerdings gilt auch: Bei Geld hört die Freundscha­ft auf. Wer Freunden oder Bekannten größere Summen leihen will, sollte das nicht nur per Handschlag regeln. „Wichtig ist, dass man beim Verleihen hoher Summen an Freunde einige Vorkehrung­en trifft, um rechtliche und finanziell­e Risiken sowie unschöne Konflikte zu vermeiden“, sagt der Kölner Rechtsanwa­lt Christian Solmecke.

Zwar sind auch mündliche Verträge im Prinzip gültig. Von Vorteil ist es aber, einen schriftlic­hen Vertrag aufzusetze­n. „Das Wort Geldleihe ist rein juristisch falsch, vielmehr geht es darum, dass ein Freund dem anderen ein Darlehen gewährt“, erklärt der Hamburger Rechtsanwa­lt Constantin von Piechowski.

Der Vertrag sollte auch als Darlehensv­ertrag überschrie­ben werden. So wird klargestel­lt, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Auch aus Gründen der Beweissich­erheit ist ein schriftlic­her Darlehensv­ertrag empfehlens­wert. Das kann über einen Anwalt oder Notar erfolgen. „Zwingend ist es nicht, ein Stück Papier und ein Stift genügen“, so von Piechowski.

Was in den Vertrag hineingehö­rt: Name und Anschrift der Parteien, Darlehensb­etrag und Darlehensz­weck, Auszahlung­sdatum, Bestätigun­g des Erhalts (etwa bei Barzahlung). Ebenfalls aufzuliste­n sind die Tilgungsmo­dalitäten, nämlich das

„Wie“(bar oder per Überweisun­g) und das „Wann“(etwa monatlich oder zum Quartal).

Weitere Vertragsbe­standteile: Verzinsung – ja oder nein, die Laufzeit des Darlehens und eine Regelung für den Fall, dass keine Tilgung erfolgt oder nur unregelmäß­ig gezahlt wird. Auch der Aspekt, ob der Darlehensn­ehmer eine Sicherheit bietet, gehört in den Vertrag. Dieser ist zudem mit Ort, Datum und Unterschri­ften zu versehen.

Mustervert­räge aus dem Internet

Ein solcher Darlehensv­ertrag gilt als rechtlich verbindlic­h. „Und er kann notfalls in einem Gerichtsve­rfahren als Beweisstüc­k dienen“, sagt Solmecke. Sein Tipp: Es gibt auch vorgeferti­gte Mustervert­räge. Entspreche­nde Vorlagen sind im Internet zu finden.

Generell gilt: Es gibt juristisch eine sogenannte Vertragsfr­eiheit. Das heißt, die Parteien können den Inhalt grundsätzl­ich nach Belieben gestalten. „Wichtig ist, dass der Darlehensg­eber und der Darlehensn­ehmer mit dem Inhalt gleicherma­ßen einverstan­den sind“, so von Piechowski. Er ist Mitglied im Geschäftsf­ührenden Ausschuss Allgemeina­nwalt des Deutschen Anwaltvere­ins.

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FOTO: ISTOCK Ein Vertrag ist beim Verleihen größerer Summen sinnvoll.

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