Thüringische Landeszeitung (Eisenach)
Hört bei Geld die Freundschaft auf?
Wer privat größere Summen verleiht, sollte ein Schriftstück aufsetzen
Keine Frage: Freunden hilft man. Allerdings gilt auch: Bei Geld hört die Freundschaft auf. Wer Freunden oder Bekannten größere Summen leihen will, sollte das nicht nur per Handschlag regeln. „Wichtig ist, dass man beim Verleihen hoher Summen an Freunde einige Vorkehrungen trifft, um rechtliche und finanzielle Risiken sowie unschöne Konflikte zu vermeiden“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Zwar sind auch mündliche Verträge im Prinzip gültig. Von Vorteil ist es aber, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. „Das Wort Geldleihe ist rein juristisch falsch, vielmehr geht es darum, dass ein Freund dem anderen ein Darlehen gewährt“, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Constantin von Piechowski.
Der Vertrag sollte auch als Darlehensvertrag überschrieben werden. So wird klargestellt, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Auch aus Gründen der Beweissicherheit ist ein schriftlicher Darlehensvertrag empfehlenswert. Das kann über einen Anwalt oder Notar erfolgen. „Zwingend ist es nicht, ein Stück Papier und ein Stift genügen“, so von Piechowski.
Was in den Vertrag hineingehört: Name und Anschrift der Parteien, Darlehensbetrag und Darlehenszweck, Auszahlungsdatum, Bestätigung des Erhalts (etwa bei Barzahlung). Ebenfalls aufzulisten sind die Tilgungsmodalitäten, nämlich das
„Wie“(bar oder per Überweisung) und das „Wann“(etwa monatlich oder zum Quartal).
Weitere Vertragsbestandteile: Verzinsung – ja oder nein, die Laufzeit des Darlehens und eine Regelung für den Fall, dass keine Tilgung erfolgt oder nur unregelmäßig gezahlt wird. Auch der Aspekt, ob der Darlehensnehmer eine Sicherheit bietet, gehört in den Vertrag. Dieser ist zudem mit Ort, Datum und Unterschriften zu versehen.
Musterverträge aus dem Internet
Ein solcher Darlehensvertrag gilt als rechtlich verbindlich. „Und er kann notfalls in einem Gerichtsverfahren als Beweisstück dienen“, sagt Solmecke. Sein Tipp: Es gibt auch vorgefertigte Musterverträge. Entsprechende Vorlagen sind im Internet zu finden.
Generell gilt: Es gibt juristisch eine sogenannte Vertragsfreiheit. Das heißt, die Parteien können den Inhalt grundsätzlich nach Belieben gestalten. „Wichtig ist, dass der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer mit dem Inhalt gleichermaßen einverstanden sind“, so von Piechowski. Er ist Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss Allgemeinanwalt des Deutschen Anwaltvereins.