Thüringische Landeszeitung (Eisenach)
Im Wahllokal herrscht Maskenpflicht
Corona-Regelungen zur Bundestagswahl
Die neue Corona-Verordnung der Landesregierung, die am Dienstag in Kraft treten soll, regelt jetzt auch infektionsschutzrechtliche Vorgaben zur Durchführung der Bundestagswahl am 26. September. In dem zusätzlich eingefügten Paragrafen 8a heißt es: „Jede Person hat im Wahlraum und innerhalb des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.“Im Wahlraum sollten sich nur so viele Stimmberechtigte gleichzeitig aufhalten, wie Wahlkabinen vorhanden sind.
Nach der Stimmabgabe sollten die Stimmberechtigten den Wahlraum zügig verlassen, es sei denn, sie wollten die Wahlhandlung beobachten. Im Wahlraum und innerhalb des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, habe jede Person ab dem 16. Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden. Konkret bedeutet das der Verordnung zufolge: entweder medizinische Gesichtsmasken oder FFP2Masken – jene ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard als medizinische Masken.
Stimmberechtigte und Wahlbeobachter ohne qualifizierte Gesichtsmaske, bei denen keine Ausnahme vorliegt, „ist der Zutritt zum Wahlraum zu verwehren“, heißt es wörtlich. Ausnahmen regelt der Paragraf 6 Absatz 5: Demnach gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Maske nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. „Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen“, so der Hinweis.
Mit der neuen Verordnung wird in Thüringen auch ein CoronaFrühwarnsystem eingeführt. Dieses System soll neben den Schwellenwerten für die Sieben-Tage-Inzidenz zusätzlich die Zahl der Corona-Patienten in den Krankenhäusern sowie auf den Intensivstationen berücksichtigen.