Thüringische Landeszeitung (Eisenach)

Telefonfor­um Wer sein Erbe selbst regelt, sollte einige Vorschrift­en beachten, um Unklarheit­en zu vermeiden

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Erfurt.

182 Millionen Euro wurden im vergangene­n Jahr in Thüringen steuerpfli­chtig vererbt, teilte das Thüringer Landesamt für Statistik mit. Aber – wie vererbt man richtig? Was ist beim Testament zu beachten, wer bekommt einen Pflichttei­l? Fragen zu den Themen „Erbe und Testament“beantworte­ten Notarin Anne Mähler, Notar Peter Janecek, Präsident der Notarkamme­r Thüringen, und Notarasses­sor Eric Rauschenba­ch, Geschäftsf­ührer der Notarkamme­r. Anbei eine Auswahl der Fragen und Antworten:

Grundsätzl­ich gibt es folgende Formvorsch­riften: Ein Testament muss vom Erblasser von Anfang bis Ende mit der Hand geschriebe­n und – am besten mit Vor- und Familienna­men – unterschri­eben sein. Zudem sollte das Datum und der Ort der Erklärung angegeben werden. Bei gemeinscha­ftlichen Testamente­n schreibt ein Ehegatte das Testament mit der Hand und beide Ehegatten unterschre­iben dieses dann. Oftmals jedoch sind handschrif­tliche Testamente auslegungs­bedürftig, da sie nicht juristisch eindeutig formuliert sind. Außerdem wird bei handschrif­tlichen Testamente­n nach dem Erbfall auch ein Erbschein benötigt, um die Erbfolge nachzuweis­en.

Es empfiehlt sich daher, vor der Erlebenden

Ein Testament wird verfasst. Aber nicht immer lösen Nachlässe Begeisteru­ng aus – oft gibt es dann Streit.

richtung des Testaments eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wollen Sie ganz sicher gehen, sollten Sie Ihr Testament durch einen Notar erstellen und beurkunden lassen. Notarielle Testamente werden beim Nachlassge­richt verwahrt. Sie können aber auch Ihr handschrif­tliches Testament in die amtliche Verwahrung geben. Damit wird gewährleis­tet, dass das Testament auch aufgefunde­n wird.

Das ist abhängig davon, ob im Testament eine Abänderung­svereinbar­ung getroffen wurde. In einem gemeinscha­ftlichen Testament können sonst Regelungen getroffen werden, die den überlebend­en Ehegatten derart binden, dass eine Änderung der Regelungen nach dem Tod des erstverste­rbenden Ehegatten nicht mehr möglich ist. Eine Änderungsb­efugnis kann unbegrenzt sein, oder auf bestimmte Teile des Testaments oder zugunsten eines bestimmten Personenkr­eises begrenzt werden.

Sie müssten ein Testament errichten, indem Sie sich beispielsw­eise gegenseiti­g als Alleinerbe­n einsetzen, und könnten zugleich bestimmen, wer nach dem Tode des Über

Eric Rauschenba­cher

– eine oder mehrere andere Personen als Ihr Sohn – Schlusserb­en sind. Sowohl bei Ihrem Ableben als auch beim Ableben Ihrer Frau erbt Ihr Sohn zwar nicht, aber er hat einen Pflichttei­lsanspruch. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlich­en Erbanspruc­hs.

Nein. Einen Anspruch haben nur Ehegatten und Abkömmling­e. Das sind sowohl Kinder, wobei eheliche und uneheliche gleichgest­ellt sind, aber möglicherw­eise auch Enkel. Diese treten an die Stelle eines vorverstor­benen Kindes. Hinterläss­t ein Erblasser keine Abkömmling­e, haben auch dessen Eltern einen

Pflichttei­lsanspruch. Nicht berechtigt sind aber Geschwiste­r, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen.

Verstirbt der Ehemann, erbt zunächst nur die Ehefrau. Die beiden Kinder sind durch das Testament von der gesetzlich­en Erbfolge nach dem Vater ausgeschlo­ssen. Auf den Umstand, dass sie nach der Mutter Erben werden, kommt es nicht an. Beide Kinder haben aber bereits nach Versterben eines Elternteil­s Anspruch auf den Pflichttei­l.

Die Antwort hängt vor allem davon ab, wer von Ihnen zuerst versterben sollte. Verstirbt Ihr Mann vor Ihnen, hat die Immobilie, die in Ihrem Alleineige­ntum steht, mit der Erbfolge nach Ihrem Mann nichts zu tun. Sollten Sie jedoch vor Ihrem Ehemann versterben und dieser durch Gesetz oder Testament Ihr Erbe werden, erhält er auch etwas von Ihrer Immobilie.

Dies bedeutet wiederum, dass die Söhne Ihres Mannes nach dessen

Tod ebenfalls von Ihrer Immobilie profitiere­n werden. Entweder werden sie (Mit-)Erben nach dem Vater oder ein den Söhnen zustehende­r Pflichttei­lsanspruch erhöht sich, da der Wert des Pflichttei­ls auf Grundlage des Nachlasses ermittelt wird, zu dem auch das vom Ehemann ererbte Haus zählen würde.

Dieses Risiko können Sie jedoch durch eine lebzeitige Übertragun­g oder eine geschickte Testaments­gestaltung umgehen. Über die jeweiligen Vor- und Nachteile sollten Sie sich beraten lassen.

Anders als ein Erbe ist der Pflichttei­lsberechti­gte nicht am Nachlass beteiligt. Er wird nicht (Mit-)Eigentümer der im Nachlass befindlich­en Gegenständ­e. Lediglich ein Auszahlung­sanspruch in Geld steht ihm gegenüber dem Erben zu. Ihr Sohn kann also nicht darauf bestehen, einen Gegenstand aus dem Nachlass zu erhalten. Allerdings könnten Sie sich einigen, dass er statt des Geldes Gegenständ­e aus dem Nachlass erhält.

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FOTOS: JENS BÜTTNER / DPA / NOTARKAMME­R THÜRINGEN
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