Thüringische Landeszeitung (Eisenach)
Telefonforum Wer sein Erbe selbst regelt, sollte einige Vorschriften beachten, um Unklarheiten zu vermeiden
Erfurt.
182 Millionen Euro wurden im vergangenen Jahr in Thüringen steuerpflichtig vererbt, teilte das Thüringer Landesamt für Statistik mit. Aber – wie vererbt man richtig? Was ist beim Testament zu beachten, wer bekommt einen Pflichtteil? Fragen zu den Themen „Erbe und Testament“beantworteten Notarin Anne Mähler, Notar Peter Janecek, Präsident der Notarkammer Thüringen, und Notarassessor Eric Rauschenbach, Geschäftsführer der Notarkammer. Anbei eine Auswahl der Fragen und Antworten:
Grundsätzlich gibt es folgende Formvorschriften: Ein Testament muss vom Erblasser von Anfang bis Ende mit der Hand geschrieben und – am besten mit Vor- und Familiennamen – unterschrieben sein. Zudem sollte das Datum und der Ort der Erklärung angegeben werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten schreibt ein Ehegatte das Testament mit der Hand und beide Ehegatten unterschreiben dieses dann. Oftmals jedoch sind handschriftliche Testamente auslegungsbedürftig, da sie nicht juristisch eindeutig formuliert sind. Außerdem wird bei handschriftlichen Testamenten nach dem Erbfall auch ein Erbschein benötigt, um die Erbfolge nachzuweisen.
Es empfiehlt sich daher, vor der Erlebenden
Ein Testament wird verfasst. Aber nicht immer lösen Nachlässe Begeisterung aus – oft gibt es dann Streit.
richtung des Testaments eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wollen Sie ganz sicher gehen, sollten Sie Ihr Testament durch einen Notar erstellen und beurkunden lassen. Notarielle Testamente werden beim Nachlassgericht verwahrt. Sie können aber auch Ihr handschriftliches Testament in die amtliche Verwahrung geben. Damit wird gewährleistet, dass das Testament auch aufgefunden wird.
Das ist abhängig davon, ob im Testament eine Abänderungsvereinbarung getroffen wurde. In einem gemeinschaftlichen Testament können sonst Regelungen getroffen werden, die den überlebenden Ehegatten derart binden, dass eine Änderung der Regelungen nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr möglich ist. Eine Änderungsbefugnis kann unbegrenzt sein, oder auf bestimmte Teile des Testaments oder zugunsten eines bestimmten Personenkreises begrenzt werden.
Sie müssten ein Testament errichten, indem Sie sich beispielsweise gegenseitig als Alleinerben einsetzen, und könnten zugleich bestimmen, wer nach dem Tode des Über
Eric Rauschenbacher
– eine oder mehrere andere Personen als Ihr Sohn – Schlusserben sind. Sowohl bei Ihrem Ableben als auch beim Ableben Ihrer Frau erbt Ihr Sohn zwar nicht, aber er hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Nein. Einen Anspruch haben nur Ehegatten und Abkömmlinge. Das sind sowohl Kinder, wobei eheliche und uneheliche gleichgestellt sind, aber möglicherweise auch Enkel. Diese treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes. Hinterlässt ein Erblasser keine Abkömmlinge, haben auch dessen Eltern einen
Pflichtteilsanspruch. Nicht berechtigt sind aber Geschwister, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen.
Verstirbt der Ehemann, erbt zunächst nur die Ehefrau. Die beiden Kinder sind durch das Testament von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Vater ausgeschlossen. Auf den Umstand, dass sie nach der Mutter Erben werden, kommt es nicht an. Beide Kinder haben aber bereits nach Versterben eines Elternteils Anspruch auf den Pflichtteil.
Die Antwort hängt vor allem davon ab, wer von Ihnen zuerst versterben sollte. Verstirbt Ihr Mann vor Ihnen, hat die Immobilie, die in Ihrem Alleineigentum steht, mit der Erbfolge nach Ihrem Mann nichts zu tun. Sollten Sie jedoch vor Ihrem Ehemann versterben und dieser durch Gesetz oder Testament Ihr Erbe werden, erhält er auch etwas von Ihrer Immobilie.
Dies bedeutet wiederum, dass die Söhne Ihres Mannes nach dessen
Tod ebenfalls von Ihrer Immobilie profitieren werden. Entweder werden sie (Mit-)Erben nach dem Vater oder ein den Söhnen zustehender Pflichtteilsanspruch erhöht sich, da der Wert des Pflichtteils auf Grundlage des Nachlasses ermittelt wird, zu dem auch das vom Ehemann ererbte Haus zählen würde.
Dieses Risiko können Sie jedoch durch eine lebzeitige Übertragung oder eine geschickte Testamentsgestaltung umgehen. Über die jeweiligen Vor- und Nachteile sollten Sie sich beraten lassen.
Anders als ein Erbe ist der Pflichtteilsberechtigte nicht am Nachlass beteiligt. Er wird nicht (Mit-)Eigentümer der im Nachlass befindlichen Gegenstände. Lediglich ein Auszahlungsanspruch in Geld steht ihm gegenüber dem Erben zu. Ihr Sohn kann also nicht darauf bestehen, einen Gegenstand aus dem Nachlass zu erhalten. Allerdings könnten Sie sich einigen, dass er statt des Geldes Gegenstände aus dem Nachlass erhält.
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