Thüringische Landeszeitung (Eisenach)
Kreis gewährt Ermäßigung für Hortbetreuung
Laut Amt umfangreiche Unterlagen zum Beantragen notwendig
Wer sein Kind im Schulhort an einer Grundschule in der Trägerschaft des Wartburgkreises anmeldet, hat grundsätzlich Hortgebühren zu bezahlen. Darauf weist das Landratsamt hin.
Diese Beteiligung an den Personalund Sachkosten der Hortbetreuung sei immer ab Schuljahresbeginn ab 1. August eines Jahres monatlich fällig.
Hortgebühren können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt werden. Zur Berechnung einer eventuellen Ermäßigung ab August benötigt die Schulverwaltung des Landratsamtes folgende Unterlagen: Einkommensteuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres und Jahresverdienstbescheinigung (etwa Lohnnachweis Dezember 2021 oder elektronischer Lohnsteuerbescheinigung 2021), aktuellen Bescheid für ALG, ALG II, Wohngeld und Leistungen nach dem SGB III,SGB XII, SGB VIII sowie sonstige öffentliche Sozialleistungen, Nachweise über den Erhalt von Renten, BAföG und ähnliches sowie erhaltene Unterhaltszahlungen und Nachweise zu sonstigem Einkommen (etwa Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Elterngeld, Pflegegeld, Krankengeld usw.), Kindergeldnachweise sowie Nachweis über Kita-/ Schulhortbetreuung für Geschwisterkinder im Haushalt. Bei Selbstständigen komme die betriebswirtschaftliche Auswertung aus dem Vorjahr hinzu.
Die Nachweise, so das Landratsamt müssen bis spätestens 15. Juli im Landratsamt (Amt für Liegenschaften und Schulverwaltung) oder in der zuständigen Grundschule eingereicht werden. Andernfalls erfolge die Berechnung im Höchstsatz und eine Änderung der Gebührenhöhe kann rückwirkend nicht erfolgen. Der Juli eines jeden Schuljahres sei im Übrigen seit 2013/14 gebührenfrei, es fallen keine Hortgebühren an. red