Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

AfD darf mit 30 Plätzen antreten

Gericht entschied vor Wahl in Sachsen

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Leipzig. Sachsens AfD darf mit 30 Listenkand­idaten bei der Landtagswa­hl am 1. September antreten. Das entschied der sächsische Verfassung­sgerichtsh­of in Leipzig am Freitag. Demnach war die Entscheidu­ng des Landeswahl­ausschusse­s von Anfang Juli rechtswidr­ig, nur 18 Kandidaten der ursprüngli­ch 61 Plätze umfassende­n Landeslist­e zuzulassen.

Die Leipziger Richter bestätigte­n damit ihre Entscheidu­ng zu Eilanträge­n vom 25. Juli. Damals hatten sie die Listenplät­ze 19 bis 30 vorläufig genehmigt. Dabei wiesen sie darauf hin, dass die Entscheidu­ng des Landeswahl­ausschusse­s nach vorläufige­r Bewertung „mit hoher Wahrschein­lichkeit rechtswidr­ig“sei. Der Landeswahl­ausschuss hatte seine Entscheidu­ng unter anderem damit begründet, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitage­n mit zwei verschiede­nen Versammlun­gsleitern wählte und das anfangs beschlosse­ne Wahlverfah­ren später änderte. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahl­verfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründe­n im Block. Der Wahlaussch­uss sah so die Chancengle­ichheit der Kandidaten nicht gewährleis­tet.

Die AfD hatte bereits vor der Entscheidu­ng damit gerechnet, dass die Leipziger Verfassung­srichter nicht die gesamte Liste zulassen würden. Parteichef Jörg Urban hatte für diesen Fall bereits eine Beschwerde beim Wahlprüfun­gsausschus­s des sächsische­n Landtages angekündig­t. Einen zweiten Gang vor das Bundesverf­assungsger­icht schloss er aber aus.

Die AfD hatte sich juristisch gegen die Kürzung ihrer Landeslist­e gewehrt. Allerdings ging es bereits in der mündlichen Verhandlun­g nicht mehr um alle der gestrichen­en Bewerber. Für die Listenplät­ze 54 und 60 lagen nach Ansicht der Leipziger Richter die formalen Voraussetz­ungen nicht vor. Theoretisc­h ist vor den Wahlen eine Verfassung­sbeschwerd­e der AfD in Karlsruhe denkbar, wenn Beteiligte ihre Prozessgru­ndrechte verletzt sehen. Allerdings hat das Bundesverf­assungsger­icht in Karlsruhe eine erste Beschwerde der AfD in dem Fall bereits abgewiesen. Nach den Landtagswa­hlen kann allerdings ein Wahlprüfun­gsverfahre­n erfolgen. (dpa)

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