Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

Die zehn größten Park-Irrtümer

Es gibt über 1000 Tatbeständ­e in der Bußgeldord­nung. Was Autofahrer wissen sollten

- VON DAGOBERT ERNST

Berlin. Sage und schreibe 1324 Tatbeständ­e zum Falschpark­en kennt der Straf- und Bußgeldkat­alog zur Straßenver­kehrsordnu­ng. So viele Falschpark-Möglichkei­ten kann man als normaler Autofahrer nicht kennen. Aber ob Unwissenhe­it oder Chuzpe: Parkregeln liefern immer wieder Anlass für Diskussion­en. Auch, weil es viele Irrtümer zum Parken gibt. Eine Auswahl.

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Halten oder Parken – das macht doch keinen Unterschie­d Und ob es da Unterschie­de gibt. Die Straßenver­kehrsordnu­ng unterschei­det zwischen „Halten“und „Parken“, erklärt Friedel Thiele, Vorsitzend­er des Fahrlehrer­verbands Westfalen. Das „freiwillig­e Aufstellen meines Fahrzeugs“auf einer Straße, etwa für den raschen Gang zum Kiosk, kann okay sein, darf aber nicht länger als drei Minuten dauern. Dauert es länger, gilt das Fahrzeug als geparkt. Selbst wenn ein Fahrzeug bloß eine Minute auf der Straße steht, aber der Fahrer ist nicht mehr in der Nähe, kann von Parken die Rede sein. Ein weiteres Indiz dafür, dass aus Halten Parken wird: wenn das Auto abgeschlos­sen und der 2 Fahrer verschwund­en ist.

Kurzes Halten auf einem Gehweg ist erlaubt

Wer sich deshalb mit dem Ordnungsdi­enst anlegt, hat keine guten Karten: Nur wenn Schilder es erlauben, dürfen Fahrzeuge auch auf Gehsteigen abgestellt werden. Ansonsten gilt dort grundsätzl­ich ein Halteverbo­t. „Das ist vielen nicht mehr bewusst“, meint Fahrlehrer Friedel Thiele. Auch aufdemGehw­egzufahren–mit Auto, Motorrad, Roller und Co. 3 –, ist nur im Notfall erlaubt.

Halteverbo­te werden durch entspreche­nde Schilder angezeigt Das ist falsch. Im Straßenver­kehr wird oft zu Recht über den Schilderwa­ld lamentiert. In Sachen Halte- oder Parkverbot aber darf man nicht erwarten, dass jedes Verbot per Schild ausgewiese­n ist. Friedel Thiele: „In unübersich­tlichen Stellen wie Kurven oder Straßenkup­pen dürfen Fahrzeuge generell nicht abgestellt werden“, heißt: Selbst ohne Schild ist dort schon das Halten verboten. Zwingt die Verkehrssi­tuation zum Stopp, spricht die Straßenver­kehrsordnu­ng von „verkehrsbe­dingtem Anhalten“. Das gilt als „Warten“und ist okay. Wer aber mit dem Auto vor dem Kiosk steht, weil der Mitfahrer schnell etwas besorgt, kann sich nicht aufs Warten berufen. Da sind wir wieder beim Thema 4 Halten.

Pfeile unterm Halteverbo­t zeigen die Straßensei­te an Ein ziemlich verbreitet­er Irrtum, sagt Friedel Thiele. Die Situation: Ein Halteverbo­tsschild wird ergänzt durch einen Pfeil. „Dieser Pfeil bezieht sich auf Anfang und Ende des Verbots“, erklärt der Fahrlehrer: Ein Pfeil nach links bedeutet, dass sich das Verkehrssc­hild auf den Bereich „ab hier“– wenn man davorsteht – bezieht. Ein Pfeil nach rechts 5 steht für „bis hier“.

Behinderte­nparkplätz­e sind nur für Behinderte Nein, das stimmt nicht. Auch ohne Behinderte­nausweis darf man sein Fahrzeug auf einem Behinderte­nparkplatz abstellen – aber nur zum Halten, also nicht länger als drei Minuten, und so, dass man als Fahrer in der Nähe ist. Zudem gilt: „Wenn dann jemand mit Behinderte­nausweis kommt, muss man den Parkplatz sofort räumen“, sagt Fahrlehrer Thiele. 6 Parkplatz reserviere­n und blockieren ist erlaubt

Die Nerven liegen schnell blank, wenn man zum x-ten Mal um den Block fährt, um das Auto endlich abzustelle­n. Parkraum ist knapp, gerade in Städten. Gut, wenn man zu zweit im Wagen ist. Da kann der eine rasch aussteigen und eine Lücke frei halten, wenn man dort nicht direkt hineinkomm­t. Das aber ist ein Irrtum und kann, sagt Fahrlehrer Friedel Thiele, sogar als Nötigung gewertet werden, wenn man jemand anderes hindert, die Lücke zu besetzen. Auch die beliebte Methode, eine Parkbucht mit Stühlen und Flatterban­d 7 zu sichern, ist nicht okay.

Die Parklücke gehört dem, der mit dem Auto drinsteht

Klingt logisch, stimmt aber nicht, sagt Fahrlehrer Friedel Thiele. Ein klassische­r Streitfall: Man sieht eine Parklücke, hält am davorstehe­nden Fahrzeug, um rückwärts einzuparke­n, aber jemand anderes rauscht vorwärts in die Lücke hinein. Der Straßenver­kehrsordnu­ng nach ist die Sache ziemlich klar, erläutert Friedel Thiele: „Eine leere Parklücke gehört dem, der sich aufstellt, um 8 rückwärts einzuparke­n.“

Mofas oder Motoroller haben in Parkbuchte­n nichts verloren!

Hand aufs Herz: Wer würde sich in solchen Situatione­n nicht einen Geländewag­en mit Kuhfänger wünschen, wenn da in einer Parkbucht plötzlich ein Mofa steht. Oder ein Motorrad. Doch die Zweiräder stehen da sehr wahrschein­lich zu Recht. Klare Ansage aus dem Ordnungsam­t der Stadt Essen: „Krafträder dürfen in Parkbuchte­n geparkt werden“, sofern es dort keine gesonderte Beschilder­ung gibt, die nur Autos erlaubt. 9

Motorräder dürfen auch auf Bürgerstei­gen stehen Nein, da kennen die Vorschrift­en kein Pardon. Paragraf 12 Absatz 4 der Straßenver­kehrsordnu­ng gilt „für alle Fahrzeuge“, sagen Verkehrsex­perten. Das bedeutet konkret: „Zum Parken ist der rechte Seitenstre­ifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichen­d befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnra­nd heranzufah­ren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnse­ite 10 am rechten Rand bleiben.“

Taxis dürfen überall halten Das Anhalten in zweiter Reihe auf einer viel befahrenen Straße, damit ein Fahrgast aus- oder zusteigen kann, ist laut Straßenver­kehrsordnu­ng nicht erwünscht. Taxen dürfen das nur, „wenn es die Verkehrsla­ge zulässt“. Das gilt allerdings auch für alle anderen Verkehrste­ilnehmer.

„Wenn jemand mit Behinderte­nausweis kommt, muss man den Platz sofort räumen“

Fahrlehrer Friedel Thiele

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FOTO: ISTOCK Parkregeln und das Verhalten von Autofahrer­n beim Parken liefern immer wieder Anlass für Diskussion­en.

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