Thüringische Landeszeitung (Erfurt)
Die zehn größten Park-Irrtümer
Es gibt über 1000 Tatbestände in der Bußgeldordnung. Was Autofahrer wissen sollten
Berlin. Sage und schreibe 1324 Tatbestände zum Falschparken kennt der Straf- und Bußgeldkatalog zur Straßenverkehrsordnung. So viele Falschpark-Möglichkeiten kann man als normaler Autofahrer nicht kennen. Aber ob Unwissenheit oder Chuzpe: Parkregeln liefern immer wieder Anlass für Diskussionen. Auch, weil es viele Irrtümer zum Parken gibt. Eine Auswahl.
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Halten oder Parken – das macht doch keinen Unterschied Und ob es da Unterschiede gibt. Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet zwischen „Halten“und „Parken“, erklärt Friedel Thiele, Vorsitzender des Fahrlehrerverbands Westfalen. Das „freiwillige Aufstellen meines Fahrzeugs“auf einer Straße, etwa für den raschen Gang zum Kiosk, kann okay sein, darf aber nicht länger als drei Minuten dauern. Dauert es länger, gilt das Fahrzeug als geparkt. Selbst wenn ein Fahrzeug bloß eine Minute auf der Straße steht, aber der Fahrer ist nicht mehr in der Nähe, kann von Parken die Rede sein. Ein weiteres Indiz dafür, dass aus Halten Parken wird: wenn das Auto abgeschlossen und der 2 Fahrer verschwunden ist.
Kurzes Halten auf einem Gehweg ist erlaubt
Wer sich deshalb mit dem Ordnungsdienst anlegt, hat keine guten Karten: Nur wenn Schilder es erlauben, dürfen Fahrzeuge auch auf Gehsteigen abgestellt werden. Ansonsten gilt dort grundsätzlich ein Halteverbot. „Das ist vielen nicht mehr bewusst“, meint Fahrlehrer Friedel Thiele. Auch aufdemGehwegzufahren–mit Auto, Motorrad, Roller und Co. 3 –, ist nur im Notfall erlaubt.
Halteverbote werden durch entsprechende Schilder angezeigt Das ist falsch. Im Straßenverkehr wird oft zu Recht über den Schilderwald lamentiert. In Sachen Halte- oder Parkverbot aber darf man nicht erwarten, dass jedes Verbot per Schild ausgewiesen ist. Friedel Thiele: „In unübersichtlichen Stellen wie Kurven oder Straßenkuppen dürfen Fahrzeuge generell nicht abgestellt werden“, heißt: Selbst ohne Schild ist dort schon das Halten verboten. Zwingt die Verkehrssituation zum Stopp, spricht die Straßenverkehrsordnung von „verkehrsbedingtem Anhalten“. Das gilt als „Warten“und ist okay. Wer aber mit dem Auto vor dem Kiosk steht, weil der Mitfahrer schnell etwas besorgt, kann sich nicht aufs Warten berufen. Da sind wir wieder beim Thema 4 Halten.
Pfeile unterm Halteverbot zeigen die Straßenseite an Ein ziemlich verbreiteter Irrtum, sagt Friedel Thiele. Die Situation: Ein Halteverbotsschild wird ergänzt durch einen Pfeil. „Dieser Pfeil bezieht sich auf Anfang und Ende des Verbots“, erklärt der Fahrlehrer: Ein Pfeil nach links bedeutet, dass sich das Verkehrsschild auf den Bereich „ab hier“– wenn man davorsteht – bezieht. Ein Pfeil nach rechts 5 steht für „bis hier“.
Behindertenparkplätze sind nur für Behinderte Nein, das stimmt nicht. Auch ohne Behindertenausweis darf man sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abstellen – aber nur zum Halten, also nicht länger als drei Minuten, und so, dass man als Fahrer in der Nähe ist. Zudem gilt: „Wenn dann jemand mit Behindertenausweis kommt, muss man den Parkplatz sofort räumen“, sagt Fahrlehrer Thiele. 6 Parkplatz reservieren und blockieren ist erlaubt
Die Nerven liegen schnell blank, wenn man zum x-ten Mal um den Block fährt, um das Auto endlich abzustellen. Parkraum ist knapp, gerade in Städten. Gut, wenn man zu zweit im Wagen ist. Da kann der eine rasch aussteigen und eine Lücke frei halten, wenn man dort nicht direkt hineinkommt. Das aber ist ein Irrtum und kann, sagt Fahrlehrer Friedel Thiele, sogar als Nötigung gewertet werden, wenn man jemand anderes hindert, die Lücke zu besetzen. Auch die beliebte Methode, eine Parkbucht mit Stühlen und Flatterband 7 zu sichern, ist nicht okay.
Die Parklücke gehört dem, der mit dem Auto drinsteht
Klingt logisch, stimmt aber nicht, sagt Fahrlehrer Friedel Thiele. Ein klassischer Streitfall: Man sieht eine Parklücke, hält am davorstehenden Fahrzeug, um rückwärts einzuparken, aber jemand anderes rauscht vorwärts in die Lücke hinein. Der Straßenverkehrsordnung nach ist die Sache ziemlich klar, erläutert Friedel Thiele: „Eine leere Parklücke gehört dem, der sich aufstellt, um 8 rückwärts einzuparken.“
Mofas oder Motoroller haben in Parkbuchten nichts verloren!
Hand aufs Herz: Wer würde sich in solchen Situationen nicht einen Geländewagen mit Kuhfänger wünschen, wenn da in einer Parkbucht plötzlich ein Mofa steht. Oder ein Motorrad. Doch die Zweiräder stehen da sehr wahrscheinlich zu Recht. Klare Ansage aus dem Ordnungsamt der Stadt Essen: „Krafträder dürfen in Parkbuchten geparkt werden“, sofern es dort keine gesonderte Beschilderung gibt, die nur Autos erlaubt. 9
Motorräder dürfen auch auf Bürgersteigen stehen Nein, da kennen die Vorschriften kein Pardon. Paragraf 12 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung gilt „für alle Fahrzeuge“, sagen Verkehrsexperten. Das bedeutet konkret: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite 10 am rechten Rand bleiben.“
Taxis dürfen überall halten Das Anhalten in zweiter Reihe auf einer viel befahrenen Straße, damit ein Fahrgast aus- oder zusteigen kann, ist laut Straßenverkehrsordnung nicht erwünscht. Taxen dürfen das nur, „wenn es die Verkehrslage zulässt“. Das gilt allerdings auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer.
„Wenn jemand mit Behindertenausweis kommt, muss man den Platz sofort räumen“
Fahrlehrer Friedel Thiele