Thüringische Landeszeitung (Erfurt)
Verfassungsrichter bestätigen Mietpreisbremse
Beschwerde einer Berliner Vermieterin und des Berliner Landgerichts zurückgewiesen. Regelung „liegt im öffentlichen Interesse“
Karlsruhe. Die von der großen Koalition gerade erst verlängerte Mietpreisbremse ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies die Beschwerde einer Berliner Vermieterin in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zurück. Die Frau hatte geklagt, weil sie wegen Überschreitung der Mietpreisgrenze zu Rückzahlungen verurteilt worden war. Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht abgewiesen (Az: 1 BvR 1595/18 und 1 BvL 1/18 und 1 BvL 4/18).
Die Entscheidung betrifft das Gesetz von 2015, dessen Regelung die Koalition nach einem Beschluss vom Wochenende bis 2025 verlängern will. Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts führte aus, dass die Mietpreisbremse weder das Eigentumsrecht noch die Vertragsfreiheit oder den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze: „Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken.“Deshalb sei der Eingriff in das Eigentumsrecht verhältnismäßig.
Das Gesetz ermächtigt die Landesregierungen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Mietpreisbremse per Verordnung für fünf Jahre in Kraft zu setzen. Tritt die Mietpreisbremse in Kraft, darf bei Neuvermietungen der Preis für die Wohnung maximal zehn Prozent über dem Mietspiegel liegen. Berlin hatte 2015 die Mietpreisbremse für das gesamte Stadtgebiet in Kraft gesetzt. Die Vermieterin klagte mit der Begründung, ihr Grundrecht auf Eigentum sei verletzt. Auch das Landgericht Berlin hatte verfassungsrechtliche Zweifel an dem Gesetz geäußert und deshalb Karlsruhe angerufen. Die beiden Vorlagen wurden jedoch als unzulässig verworfen, weil sie nicht hinreichend begründet gewesen seien. (rtr)