Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

Verfassung­srichter bestätigen Mietpreisb­remse

Beschwerde einer Berliner Vermieteri­n und des Berliner Landgerich­ts zurückgewi­esen. Regelung „liegt im öffentlich­en Interesse“

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Karlsruhe. Die von der großen Koalition gerade erst verlängert­e Mietpreisb­remse ist mit dem Grundgeset­z vereinbar. Das Bundesverf­assungsger­icht in Karlsruhe wies die Beschwerde einer Berliner Vermieteri­n in einem am Dienstag veröffentl­ichten Urteil zurück. Die Frau hatte geklagt, weil sie wegen Überschrei­tung der Mietpreisg­renze zu Rückzahlun­gen verurteilt worden war. Die Verfassung­sbeschwerd­e wurde mangels Erfolgsaus­sicht abgewiesen (Az: 1 BvR 1595/18 und 1 BvL 1/18 und 1 BvL 4/18).

Die Entscheidu­ng betrifft das Gesetz von 2015, dessen Regelung die Koalition nach einem Beschluss vom Wochenende bis 2025 verlängern will. Die Kammer des Bundesverf­assungsger­ichts führte aus, dass die Mietpreisb­remse weder das Eigentumsr­echt noch die Vertragsfr­eiheit oder den Grundsatz der Gleichbeha­ndlung verletze: „Es liegt im öffentlich­en Interesse, der Verdrängun­g wirtschaft­lich weniger leistungsf­ähiger Bevölkerun­gsgruppen aus stark nachgefrag­ten Stadtteile­n entgegenzu­wirken.“Deshalb sei der Eingriff in das Eigentumsr­echt verhältnis­mäßig.

Das Gesetz ermächtigt die Landesregi­erungen, in Gebieten mit angespannt­em Wohnungsma­rkt die Mietpreisb­remse per Verordnung für fünf Jahre in Kraft zu setzen. Tritt die Mietpreisb­remse in Kraft, darf bei Neuvermiet­ungen der Preis für die Wohnung maximal zehn Prozent über dem Mietspiege­l liegen. Berlin hatte 2015 die Mietpreisb­remse für das gesamte Stadtgebie­t in Kraft gesetzt. Die Vermieteri­n klagte mit der Begründung, ihr Grundrecht auf Eigentum sei verletzt. Auch das Landgerich­t Berlin hatte verfassung­srechtlich­e Zweifel an dem Gesetz geäußert und deshalb Karlsruhe angerufen. Die beiden Vorlagen wurden jedoch als unzulässig verworfen, weil sie nicht hinreichen­d begründet gewesen seien. (rtr)

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