Thüringische Landeszeitung (Erfurt)
Das Büro steuerlich geltend machen
Berlin. Ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden kann nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Als anderer Arbeitsplatz zählt grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der objektiv zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Arbeitnehmer muss jederzeit auf einen Arbeitsplatz zugreifen können. Wenn zum Beispiel für zehn Arbeitnehmer nur fünf Plätze zur Verfügung stehen, fehlt ein anderer Arbeitsplatz.