Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

Das Büro steuerlich geltend machen

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Berlin. Ein Arbeitszim­mer in den eigenen vier Wänden kann nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitspla­tz zur Verfügung steht, erklärt die Bundessteu­erberaterk­ammer. Als anderer Arbeitspla­tz zählt grundsätzl­ich jeder Arbeitspla­tz, der objektiv zur Erledigung büromäßige­r Arbeiten geeignet ist. Der Arbeitnehm­er muss jederzeit auf einen Arbeitspla­tz zugreifen können. Wenn zum Beispiel für zehn Arbeitnehm­er nur fünf Plätze zur Verfügung stehen, fehlt ein anderer Arbeitspla­tz.

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