Thüringische Landeszeitung (Erfurt)
19-Jähriger vergewaltigt 100-Jährige
Ungewöhnliche Bewährungsauflagen
Gera. Wegen der Vergewaltigung einer 100-Jährigen in Ostthüringen hat das Amtsgericht Gera einen 19Jährigen zu einer Jugendstrafe verurteilt, die mit ungewöhnlichen Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Tat hatte sich am 14. Februar des vergangenen Jahres ereignet: Der damals 18-Jährige aus einer Stadt im Landkreis Greiz war als Pflegehelfer bei einem ambulanten Pflegedienst angestellt und hatte die Aufgabe, die 100 Jahre alte Frau in deren Wohnung beim Baden zu unterstützen.
Der Vorwurf aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera: Nachdem die Betroffene nackt aus der Wanne gestiegen war, habe der Angeklagte sie übergriffig im Brustbereich abgetrocknet und anschließend für die Betroffene völlig überraschend seine Hand oder einen Teil davon ins Geschlechtsteil eingeführt. Die Geschädigte verspürte den Angaben zufolge erhebliche Schmerzen.
Beim Gerichtsprozess gestand der Angeklagte die Tat. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft forderte eine Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten. Der Verteidiger plädierte dagegen auf eine Verwarnung mit einer erheblichen Arbeitsauflage.
Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Gera unter Vorsitz von Richter Eugen Weber verurteilte den jungen Mann wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses zu einer Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten. Nach Aussage von Gerichtssprecher Siegfried Christ wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Das Gericht verfügte als Bewährungsauflage, dass der Angeklagte einen Aufsatz zum Thema „Die sexuelle Selbstbestimmung der Frau“zu schreiben hat. Zudem verhängte es 101 gemeinnützige Arbeitsstunden als Strafe – für jedes Lebensjahr der heute 101 Jahre alten Geschädigten eine, damit er beim Ableisten immer an seine schlimme Tat erinnert werde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Beim Jugendstrafrecht steht der erzieherische Ansatz im Vordergrund: Welche Strafe ist notwendig, um auf den Täter einzuwirken? Entsprechend gestalten sich die Auflagen bei einer Aussetzung zur Bewährung.
Das Gericht kann auch bei Heranwachsenden eine Jugendstrafe aussprechen, wenn es Reifeverzug sieht. Heranwachsender ist, wer zum Tatzeitpunkt mindestens 18 Jahre und unter 21 Jahre alt ist.