Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

Schließen sich Patientenv­erfügung und Organspend­e aus?

Antwort auf eine Leserfrage zeigt das Dilemma und weist einen Lösungsweg

- Von Gerlinde Sommer

Weimar/Berlin. Offenbar gibt es unter Lesern Unsicherhe­it darüber, ob sich die Bereitscha­ft zur Organspend­e und die Festlegung in einer Patientenv­erfügung, nicht bis zum Schluss intensivme­dizinisch behandelt zu werden, einander ausschließ­en. Dieser Frage ist daher die Redaktion nachgegang­en. Ergebnis: Organspend­e und Patientenv­erfügung schließen sich nicht aus. Aber der Verfügende muss dazu eine Entscheidu­ng treffen hinsichtli­ch der Behandlung am Ende des Lebens.

Im Zusammenha­ng mit der jüngsten Abstimmung im Bundestag, hatte ein Leser geschriebe­n: „Ich habe seit Jahren einen Organspend­eausweis . . . und eine Patientenv­erfügung. Bei einem Gespräch mit Bekannten sagte man, dass das eine das andere ausschließ­t: Wenn ich Organe spenden will, wird die Patientenv­erfügung „ungültig“oder ich kann keine Organe spenden. Ist das so?“

Die Frage richtete unsere Redaktion an die Organspend­e-Info, deren Team im Auftrag der Bundeszent­rale für gesundheit­liche Aufklärung (BZgA) Fragen beantworte­t. „Ihre Entscheidu­ng zu Organ- und Gewebespen­de können Sie sehr genau in einer Patientenv­erfügung festlegen“, hieß es dazu. „Es ist sogar möglich, seine Patientenv­erfügung so zu verfassen, dass die Möglichkei­t zur Organ- und Gewebespen­de erhalten

Organspend­e und Patientenv­erfügung schließen sich nicht generell aus. Es bedarf aber einen genauen Festlegung. bleibt, auch wenn das Einstellen intensivme­dizinische­r Maßnahmen gewünscht ist“. Geregelt werden müsste hierbei: Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplant­ationszwec­ken zu (gegebenenf­alls: Ich habe einen Organspend­eausweis ausgefüllt).

Komme ich nach ärztlicher Beurteilun­g bei einem unumkehrba­ren Ausfall der gesamten Hirnfunkti­onen (Hirntod) als Organ- und Gewebespen­der oder -spenderin in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgefüh­rt werden, die ich in meiner Patientenv­erfügung ausgeschlo­ssen habe, dann sind folgende Alternativ­en vorab festzulege­n: Entweder geht die erklärte Bereitscha­ft zur Organ- und Gewebespen­de oder die Bestimmung­en in meiner Patientenv­erfügung vor. Oder es heißt generell: Ich lehne eine Entnahme meiner Organe und Gewebe nach meinem Tod zu Transplant­ationszwec­ken ab.

Weiterführ­ende Hinweise, wie eine Organ- und Gewebespen­de in der Patientenv­erfügung geregelt werden kann, sind auf der Internetse­ite des Bundesjust­izminister­iums zu finden.

Das Organspend­e-Infoteam macht darauf aufmerksam, dass eine Patientenv­erfügung so verwahrt werden sollte, dass insbesonde­re die Ärzte, Bevollmäch­tigte oder Betreuer, aber gegebenenf­alls auch das Betreuungs­gericht möglichst schnell und unkomplizi­ert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahru­ngsort einer Patientenv­erfügung erlangen können. „Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenv­erfügung aufbewahrt wird. Bei der Aufnahme in ein Krankenhau­s oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenv­erfügung hinweisen. Wenn Sie eine Vertrauens­person bevollmäch­tigt haben, sollte auch diese informiert sein“, heißt es.

Die Internetse­ite des Bundesjust­izminister­iums: www.bmjv.de/SharedDocs/ Publikatio­nen/DE/Patientenv­erfuegung

Weitere Informatio­nen auf: www.bmg.bund.de/themen/praeventio­n/ organspend­e/rechtliche-grundlagen www.organspend­e-info.de/infothek/gesetze

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