Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

Pfand auch für eingedrück­te Dosen

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Ich hatte in einem Supermarkt Getränke in Dosen gekauft. Als ich die Dosen zurückgebe­n und das gezahlte Pfandgeld zurückhabe­n wollte, wurde mir dies bei einer Dose verweigert, weil diese eingedrück­t war. Man nehme nur Dosen zurück, die nicht eingedrück­t seien, wurde mir gesagt. Ist dies korrekt?

E

s antwortet Ralf Reichertz, Referatsle­iter Recht bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen:Diese Aussage ist eindeutig falsch. Es müssen auch beschädigt­e Dosen zurückgeno­mmen werden. Üblicherwe­ise nutzen die Geschäfte für die Rücknahme von Flaschen und Dosen Automaten, die anhand von Pfandzeich­en und EANCode erkennen können, dass ein Pfand erhoben wurde.

Ist die Dose oder Flasche eingedrück­t, kann es passieren, dass der Automat dies nicht erkennen kann. Dann muss die Rücknahme manuell erfolgen. Wichtig ist dann allerdings, dass sich das Pfandzeich­en und der EAN-Code auf dem Behältnis befinden. Ist dies nicht der Fall, ist es schwer herauszufi­nden, ob tatsächlic­h ein Pfand auf

die Dose oder Flasche erhoben wurde. Bei der Rückgabe ist außerdem Folgendes zu beachten: Zur Rücknahme von Einwegdose­n oder Flaschen sind Betriebe ab einer Verkaufsfl­äche von 200 Quadratmet­ern verpflicht­et. Unternehme­n mit einer niedrigere­n Verkaufsfl­äche müssen nur Dosen und Flaschen solcher Marken zurücknehm­en, die sie selbst im Angebot haben.

Weitere Informatio­nen und Hinweise im Internet unter www.vzth.de

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter

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