Thüringische Landeszeitung (Erfurt)
Keine Fördermittel bei Austauschpflicht
Meine Ölheizung ist bald 30 Jahre alt. Bekomme ich für den Heizungstausch eigentlich noch Fördermittel?
E s antwortet Ramona Ballod, Referatsleiterin Energie, Bauen und Nachhaltigkeit bei der Verbraucherzentrale Thüringen.
Laut Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2014 dürfen Gas- und Ölheizkessel ab einem Alter von mehr als 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das Erneuern der Heizung wird dann zur Pflicht und der Heizkessel muss umgerüstet werden.
Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Niedertemperaturkessel sowie Brennwertkessel, ebenso Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude bereits vor dem 1. Februar 2002 bewohnt haben. In diesen Fällen muss die Heizung erst bei einem Eigentümerwechsel ausgetauscht werden.
Wichtig: Greift die Austauschpflicht, erhalten Hausbesitzer und Wohnungseigentümer für eine neue Heizung keine Fördermittel des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle) mehr. Wer mit dem Tausch seiner Heizung also wartet, bis die vollen 30 Jahre seit dem Einbau verstrichen sind, lässt sich mehrere tausend Euro Fördermittel entgehen.
Haben Sie eine Bestandsimmobilie ab dem 1. Februar 2002 gekauft oder bezogen und die Sanierung der alten Heizung immer vor sich hergeschoben, dann sollten Sie jetzt ganz genau schauen, wie alt der Standardkessel im Keller ist.
Bei der Suche nach der passenden neuen Heiztechnik für Ihr Haus helfen die unabhängigen Energieberater der Verbraucherzentrale unter Telefon: 0800/ 809 802 400.
Das Verbrauchertelefon erreichen Sie immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter