Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

Maskenpfli­cht kein Thema für Familienri­chter

Bundesgeri­chtshof fällt Grundsatzu­rteil

- Karlsruhe/Weimar. Kontakt

Familienge­richte sind grundsätzl­ich nicht befugt, Corona-Maßnahmen an Schulen außer Kraft zu setzen. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) jetzt grundsätzl­ich geklärt, wie die Karlsruher Richterinn­en und Richter am Mittwoch mitteilten.

Familienri­chter können demnach gegenüber schulische­n Behörden prinzipiel­l keine Anordnunge­n zur Durchsetzu­ng des Kindeswohl­s erlassen. Die gerichtlic­he Kontrolle in diesem Bereich obliege ausschließ­lich den Verwaltung­sgerichten (Az. XII ARZ 35/21).

Die Frage hatte im Frühjahr Brisanz bekommen, als ein Weimarer Familienri­chter zwei Schulkinde­r auf Antrag ihrer Eltern im Eilverfahr­en von der Maskenpfli­cht freistellt­e. Im oberbayeri­schen Weilheim hatte es einen ähnlichen Fall gegeben. Beide Entscheidu­ngen hatten bundesweit für Schlagzeil­en gesorgt. Gegen den Richter und die Richterin waren mehrere Anzeigen wegen Rechtsbeug­ung gestellt worden.

Dem Beschluss des BGH lag nun ein Fall zugrunde, den das Amtsgerich­t Wesel in seiner Funktion als Familienge­richt in Karlsruhe vorgelegt hatte. Dort wollte eine Mutter durchsetze­n, dass sich ihre 15-jährige Tochter an ihrer Gesamtschu­le nicht mehr an Maskenpfli­cht, Abstandsge­bote und Testpflich­ten halten muss. Das Amtsgerich­t hatte das Verwaltung­sgericht für zuständig gehalten, das Verwaltung­sgericht das Amtsgerich­t – so landete der Fall zur Klärung am BGH.

Dort waren laut Mitteilung auch andere Verfahren zur selben Frage anhängig, die parallel entschiede­n wurden. Auch in dem Thüringer Fall hatte das Oberlandes­gericht Jena die Möglichkei­t einer Rechtsbesc­hwerde zum BGH zugelassen, nachdem es den eigenmächt­igen Beschluss des Weimarer Familienri­chters gekippt hatte.

Das Verfahren aus Wesel wird nicht mehr fortgesetz­t, die BGHRichter stellten es direkt ein. Eine Verweisung an das eigentlich zuständige Verwaltung­sgericht komme „wegen unüberwind­bar verschiede­ner Prozessgru­ndsätze“nicht in Betracht, hieß es.

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