Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

Widerruf bei Treppenlif­t möglich

- Verbrauche­rtipp des Tages

Ich habe bei einem Gespräch in meiner Wohnung einen Treppenlif­t gekauft. Die Schienen des Lifts müssen individuel­l an meine Treppe angepasst werden. Ich will den Einbau nun doch nicht. Kann ich diesen Vertrag widerrufen?

Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Die gute Nachricht zuerst: Sie können den Vertrag rückgängig machen, also widerrufen. Dabei können Sie sich auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofes (BGH) beziehen. Das Urteil ist noch frisch. Am 20. Oktober 2021 entschied der BGH, dass beim Einbau von Treppenlif­ten, auch wenn die Schienen individuel­l im Haus des Kunden angepasst werden müssen, ein Werkvertra­g vorliegt. Bei Werkverträ­gen, die außerhalb von Geschäftsr­äumen vereinbart werden, darf das Widerrufsr­echt des Kunden nicht ausgeschlo­ssen werden. Anders sieht es bei Kaufverträ­gen aus: Wenn Sie etwas außerhalb eines Geschäftsr­aumes kaufen – etwa an

Ihrem Wohnzimmer­tisch – dann haben Sie zwar 14 Tage das Recht, Ihre Entscheidu­ng rückgängig zu machen. Aber, keine Regel ohne Ausnahme: Muss ein Produkt individuel­l an Ihre Bedürfniss­e angepasst werden, kann beim Kaufvertra­g der Widerruf ausgeschlo­ssen werden. Anbieter von Treppenlif­ten können nun nicht mehr mit dieser Ausnahme argumentie­ren. Der BGH hat klargestel­lt: Beim individuel­len Einbau von Treppenlif­ten handelt es sich um einen Werkvertra­g (BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az.: I ZR 96/20 – Kurventrep­penlift).

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