Thüringische Landeszeitung (Erfurt)
Wenn die Fenster zum Keller verdeckt sind
Verdeckte Kellerfenster rechtfertigen keine Mietminderung. In diesem Fall kann nicht von einem Mangel gesprochen werden, entschied das Amtsgericht Tecklenburg (Az. 13 C 171/20), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet. Denn die Tauglichkeit der Mietsache werde nicht unmittelbar beeinträchtigt, wenn ein Kellerraum verdunkelt werde. Das gilt insbesondere dann, wenn er ohne baurechtliche Genehmigung als Wohnraum genutzt wird.