Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

Wenn die Fenster zum Keller verdeckt sind

- Tecklenbur­g.

Verdeckte Kellerfens­ter rechtferti­gen keine Mietminder­ung. In diesem Fall kann nicht von einem Mangel gesprochen werden, entschied das Amtsgerich­t Tecklenbur­g (Az. 13 C 171/20), wie die Zeitschrif­t „Wohnungswi­rtschaft und Mietrecht“des Deutschen Mieterbund­es (DMB) berichtet. Denn die Tauglichke­it der Mietsache werde nicht unmittelba­r beeinträch­tigt, wenn ein Kellerraum verdunkelt werde. Das gilt insbesonde­re dann, wenn er ohne baurechtli­che Genehmigun­g als Wohnraum genutzt wird.

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