Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

ÖDP bei Wahl im Wartburgkr­eis benachteil­igt

Verfassung­sgericht sieht Pflichtver­letzung des Landtags. Unterschri­ften-Mindestgre­nze für Wahlvorsch­läge hätte angepasst werden müssen

- Kai Mudra

Die Ökologisch-Demokratis­che Partei (ÖDP) ist zur Kreistagsw­ahl am 20. Juni vergangene­n Jahres im Wartburgkr­eis benachteil­igt worden. Der Thüringer Landtag habe es versäumt, im Kommunalwa­hlgesetz die sogenannte­n Unterschri­ftenquoren für Wahlvorsch­läge an den Pandemiefa­ll anzupassen, hieß es am Mittwoch in einer

Erklärung des Thüringer Verfassung­sgerichts. Die ÖDP hatte erfolgreic­h geklagt. Laut Gericht wurde das Recht der Partei auf Chancengle­ichheit bei Wahlen verletzt.

Grundsätzl­ich bestätigte­n die Verfassung­srichter die Regelung im Kommunalwa­hlgesetz, dass Parteien, die weder im Bundes- noch im Landtag oder der zu wählenden Kommunalve­rtretung sitzen, mit Unterstütz­er-Unterschri­ften ihre

Wahlvorsch­läge legitimier­en müssen. Das Ziel dieser Regelung, die Wahlvorsch­läge auf ernsthafte Bewerber zu beschränke­n, sei legitim. Im Wartburgkr­eis waren dafür 200 Unterschri­ften erforderli­ch.

Allerdings sei angesichts der pandemiebe­dingten Erschwerni­sse im Frühjahr 2021 das geforderte Quorum aus Sicht des Verfassung­sgerichts nicht verhältnis­mäßig gewesen. Auch weil die Unterschri­ften dafür bei Behörden geleistet werden müssen. „Der Thüringer Landtag hätte die gesetzlich­en Vorgaben für die Dauer der infektions­schutzrech­tlichen Beschränku­ngen im Frühjahr 2021 anpassen müssen“, heißt es. Das Gericht sprach im Urteil sogar davon, dass der Landtag seine Pflicht verletzt habe.

Die ÖDP hatte am 3. April 2021 den Landtag erfolglos aufgeforde­rt, die Unterschri­ftenquoren den Pandemiebe­dingungen

anzupassen. Am 27. April 2021 rief sie den Verfassung­sgerichtsh­of an. Eine einstweili­ge Anordnung, um die Forderung der ÖDP durchzuset­zen, lehnte das Verfassung­sgericht am 13. Mai ab. Die ÖDP wurde zur Kreistagsw­ahl im Wartburgkr­eis nicht zugelassen. Sie hatte nur 13 Unterstütz­eruntersch­riften. Deshalb bleibt die Wahl vom 20. Juni des Vorjahres trotz des Urteils gültig.

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