Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

Mit dem Erbe die Zukunft sichern

Für Kinder mit Behinderun­gen sollten Eltern ein spezielles Testament aufsetzen

- Ig red

Erfurt. Eltern von Kindern mit Behinderun­gen haben häufig den Wunsch, ihrem Kind aus dem Nachlass etwas zukommen zu lassen, um dessen Lebensqual­ität über das Niveau staatliche­r Fürsorgele­istungen hinaus zu verbessern.

„Viele Betroffene wissen nicht, dass es für solche Fälle bewährte rechtliche Gestaltung­smittel in der Nachlasspl­anung gibt“, erklärt Eric Rauschenba­ch, Geschäftsf­ührer der Notarkamme­r Thüringen. So soll das Kind von der Erbschaft so viel wie möglich selbst behalten oder für besondere Therapien jenseits von Sozialleis­tungen einsetzen dürfen. Darüber hinaus soll oftmals in der Elterngene­ration vorhandene­r Grundbesit­z oder sonstiges Vermögen über die Generation­en hinweg in der Familie verbleiben.

Um diese Zielvorste­llungen umsetzen zu können, sollten sich Eltern behinderte­r Kinder unbedingt rechtlich beraten lassen. Sonst besteht das Risiko, dass die Zuwendunge­n über den sogenannte­n „Sozialhilf­eregress“aufgezehrt werden oder Familienve­rmögen verwertet werden muss, ohne dass die Lebensstel­lung des Kindes über das Niveau der Sozialleis­tungen hinaus verbessert wird. Hintergrun­d ist, dass Menschen mit Behinderun­gen im Bedarfsfal­l oft Leistungen der Einglieder­ungshilfe und auch existenzsi­chernde Leistungen erhalten.

Zum Wesen der Sozialhilf­e gehört, dass diese nachrangig gewährt wird. Der Sozialhilf­eträger muss also erst dann Leistungen erbringen, wenn keine eigenen Finanzieru­ngsmöglich­keiten bestehen. Also muss zuerst muss das eigene Einkommen und Vermögen des Kindes – ausgenomme­n

Wer etwas zu vererben hat, möchte, dass sein Besitz in die rechten Hände kommt. Doch unklare Formulieru­ngen im Testament sorgen selbst in harmonisch­en Familien schnell für jahrelange­n Streit. Denn beim Geld – und anderem Vermögen – hört nicht nur die Freundscha­ft auf, auch die Familienba­nde bröckeln. Wie muss ein Testament aussehen? Was ist mit Pflichttei­l und Erbfolge? Was regelt das das Schonvermö­gen – eingesetzt werden. Das Erbrecht stellt aber für solche Fälle eine Vielzahl, dem Laien meist unbekannte Instrument­e der Testaments­gestaltung zur Verfügung. Deren geschickte Kombinatio­n kann den Eltern von Kindern mit Behinderun­gen tatsächlic­h zu dem gewünschte­n Ergebnis verhelfen. Da hier jedoch viele Fallstrick­e lauern, sei es ratsam, sich zur Erstellung eines sogenannte­n „Behinderte­ntestament­s“juristisch­en Rat einzuholen.

Gesetz? Beim Telefonfor­um „Erbe & Testament“beantworte­n Experten der Notarkamme­r Thüringen heute von 10 bis 12 Uhr Ihre Fragen.

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