Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

Eine Zahlungsfr­ist muss angemessen sein

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Ich erhalte von meinem Mobilfunka­nbieter monatlich eine Rechnung. Spätestens nach zehn Tagen muss ich den Betrag überweisen. Jetzt habe ich es vergessen und eine erste Mahnung erhalten: Ich soll zusätzlich fünf Euro Mahnkosten zahlen. Muss ich dies wirklich? Laut Anbieter steht in den Geschäftsb­edingungen, dass ich nach Ablauf von zehn Tagen die Rechnung bezahlen müsse, andernfall­s würde ich automatisc­h in Verzug geraten.

Es antwortet Ralf Reichertz, Referatsle­iter Verbrauche­rrecht bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

Ihr Anbieter steht auf dem Standpunkt, dass Sie nach Ablauf der zehn Tage nach Erhalt der Rechnung automatisc­h in Verzug geraten seien. Es gibt tatsächlic­h eine gesetzlich­e Regelung, die das zulässt. Diese Regelung muss bei Vertragssc­hluss vereinbart worden sein – wobei das in den allgemeine­n Geschäftsb­edingungen ausreicht. Jetzt muss aber trotzdem geprüft werden, ob die Regelung, dass man automatisc­h nach zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug gerät, zulässig ist. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie die Rechnung erhalten haben. Die vereinbart­e Frist muss angemessen sein. Dies bedeutet, der Kunde, der innerhalb dieser Frist etwas zahlen muss, muss ausreichen­d Zeit haben, die Zahlung durchzufüh­ren. Ist die Frist nicht ausreichen­d lang, wäre die Regelung unzulässig und der Kunde kommt erst nach Erhalt einer Mahnung in Verzug. Das Amtsgerich­t Kassel musste sich jetzt mit der Frage befassen, ob eine Zehn-TagesFrist ausreicht, und kam zu dem Ergebnis, dass dem nicht so ist.

Sie sind erst mit Erhalt des Schreibens in Verzug geraten. Erst danach können Mahnkosten und Verzugszin­sen geltend gemacht werden.

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VTH Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen

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