Thüringische Landeszeitung (Erfurt)
Eine Zahlungsfrist muss angemessen sein
Ich erhalte von meinem Mobilfunkanbieter monatlich eine Rechnung. Spätestens nach zehn Tagen muss ich den Betrag überweisen. Jetzt habe ich es vergessen und eine erste Mahnung erhalten: Ich soll zusätzlich fünf Euro Mahnkosten zahlen. Muss ich dies wirklich? Laut Anbieter steht in den Geschäftsbedingungen, dass ich nach Ablauf von zehn Tagen die Rechnung bezahlen müsse, andernfalls würde ich automatisch in Verzug geraten.
Es antwortet Ralf Reichertz, Referatsleiter Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen:
Ihr Anbieter steht auf dem Standpunkt, dass Sie nach Ablauf der zehn Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch in Verzug geraten seien. Es gibt tatsächlich eine gesetzliche Regelung, die das zulässt. Diese Regelung muss bei Vertragsschluss vereinbart worden sein – wobei das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreicht. Jetzt muss aber trotzdem geprüft werden, ob die Regelung, dass man automatisch nach zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug gerät, zulässig ist. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie die Rechnung erhalten haben. Die vereinbarte Frist muss angemessen sein. Dies bedeutet, der Kunde, der innerhalb dieser Frist etwas zahlen muss, muss ausreichend Zeit haben, die Zahlung durchzuführen. Ist die Frist nicht ausreichend lang, wäre die Regelung unzulässig und der Kunde kommt erst nach Erhalt einer Mahnung in Verzug. Das Amtsgericht Kassel musste sich jetzt mit der Frage befassen, ob eine Zehn-TagesFrist ausreicht, und kam zu dem Ergebnis, dass dem nicht so ist.
Sie sind erst mit Erhalt des Schreibens in Verzug geraten. Erst danach können Mahnkosten und Verzugszinsen geltend gemacht werden.