Thüringische Landeszeitung (Gera)

Ungültige Fristen von Gutscheine­n

Wie Verbrauche­r die Leistungen trotzdem einfordern können

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BERLIN. Gutscheine sind oft nur begrenzt gültig.InvielenFä­llen ist das nicht rechtmäßig, erklärt Frithjof Jönsson, Rechtsexpe­rte der Verbrauche­rzentrale Berlin. „Gutscheine über einen bestimmten Betrag dürfen gar nicht befristet werden.“

Der Anspruch aus einem Gutschein unterliege nach dem Bürgerlich­en Gesetzbuch der regelmäßig­en Verjährung­sfrist von drei Jahren – beginnend zum Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestell­t wurde. Die Gültigkeit von Gutscheine­n, die auf eine bestimmte Leistung ausgestell­t sind, könne man im Einzelfall nur dann kürzer befristen, wenn ein besonderer Rechtferti­gungsgrund dafür vorliegt. Zum Beispiel dann, wenn absehbar ist, dass im kommenden Jahr nicht unerheblic­he Lohnsteige­rungen anstehen. Dann würde der Wert des Gutscheins, der ausgestell­t wird, nicht mehr dem Wert der Leistung in einem Jahr entspreche­n.

„Wenn die Befristung unrechtmäß­ig war, können Sie einfordern, dass die Leistung erbracht wird“, erklärt Jönsson. Wenn der Aussteller sich aber weigere, die Leistung zu erbringen, müsse man vor Gericht eine Klage erheben, um den Anspruch durchzuset­zen. Alternativ könnten Verbrauche­r auch den Geldbetrag zurückford­ern. „Darauf hat man einen Anspruch bis zum Ende der regelmäßig­en Befristung nach drei Jahren“, so der Experte.

Wenn der Aussteller sich auch hier weigere, könnten Betroffene vor Klageerheb­ung ein gerichtlic­hes Mahnverfah­ren durchführe­n. „Dafür braucht man keinen Rechtsanwa­lt, das kann man selbst am zuständige­n Mahngerich­t machen.“Dort müsse über ein entspreche­ndes Formular ein Antrag auf Durchführu­ng eines gerichtlic­hen Mahnverfah­rens gestellt werden. „Den Antrag kann man auch online stellen“, so Jönsson. Per Einschreib­en werde dem Schuldner dann ein Mahnbesche­id zugestellt.

Wenn dieser nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruc­h einlege, könnten Betroffene in das Vermögen des Schuldners vollstreck­en lassen. (dpa)

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