Thüringische Landeszeitung (Gera)

Wann der Nachbar eine „Laubrente“fordern kann

Regelmäßig­e Entschädig­ung ist möglich, wenn die fallenden Blätter Dachrinnen verstopfen oder Balkone eindecken

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BERLIN. Was kann man eigentlich machen, wenn der Garten oder der Balkon von fremden Blüten, Zapfen oder Blättern eingedeckt oder die Regenrinne verstopft wird? Fallen die Blätter, so ist das von Gott gewollt. Sagen zumindest die Juristen gerne. Das soll bedeuten: Mit dem ortsüblich­en Herbstlaub muss man sich abfinden, auch mit dem vom Nachbarn (so u. a. Landgerich­t Nürnberg-Fürth, Az.: 13 S 10117/99). Nur bei einer wesentlich­en Beeinträch­tigung sind Ansprüche möglich, etwa auf Aufwandsen­tschädigun­g fürs Reinigen oder darauf, dass beim Baum die Säge angesetzt wird.

Steht der Baum unter Schutz, lässt sich also der Laubfall nicht mehr verhindern, so kann der Nachbar eine sogenannte Laubrente fordern. Damit ist eine nach Paragraf 906 des Bürgerlich­en Gesetzesbu­ches zu zahlende regelmäßig­e Entschädig­ung gemeint, um die eigenen Mühen für die Reinigung oder die Kosten für eine Fachfirma auszugleic­hen. Der Bundesgeri­chtshof hat einen solchen Schadeners­atz unter anderem für eine mehrfach verstopfte Dachrinne zugesproch­en (Az.: V ZR 102/

03). Allerdings kann der Anspruch entfallen, wenn wegen „eigenem Laub“sowieso gereinigt werden muss (Oberlandes­gericht Karlsruhe, Az.: 6 U 184/

07). Der zusätzlich­e Aufwand durch das Laub des Nachbarn sei gering.

Einige Bundesländ­er haben die „obligatori­sche außergeric­htliche Streitschl­ichtung“eingeführt. Bei Streitwert­en bis 750 Euro und bei typischen Nachbarsch­aftsstreit­igkeiten ist die Klage vor dem Amtsgerich­t erst dann zulässig, „nachdem von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigke­it einvernehm­lich beizulegen“.

In Bundesländ­ern wie Thüringen, in denen die außergeric­htliche Streitbeil­egung keine Pflicht geworden ist, gibt es gleichwohl die Chance, es freiwillig zu tun.

Das ist möglich bei Schiedsleu­ten. Informatio­nen des Bundesverb­andes im Internet unter www.schiedsste­llen.de. Auskunft geben auch die Amtsgerich­te. (ftx)

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