Thüringische Landeszeitung (Gera)

Mundschutz ist nicht gleich Mundschutz

Leser fragen - Experten antworten Selbstgefe­rtigte Masken sollten in Angebot und Werbung keinen „Schutz“andeuten

- Von Ingo Glase

Die Corona-Pandemie hat weitreiche­nde Folgen für nahezu jeden Lebensbere­ich. Für unsere Leser ergeben sich daraus viele Fragen, um deren Beantwortu­ng wir Experten bitten:

Ich will Mundschutz-Masken nähen und habe gehört, dass der Begriff geschützt ist. Stimmt das? Muss ich Strafen fürchten?

Phil Salewski, Rechtsanwa­lt von der IT-Recht Kanzlei in München: Atemschutz­masken, die die Verbreitun­g von Erregern verhindern sollen, gelten als Medizinpro­dukte im Sinne des Medizinpro­duktegeset­zes (MPG). Die Anfertigun­g von

Schutzmask­en für den Eigenbedar­f und auch für einen engen Freundesun­d Familienkr­eis ist regelmäßig zulässig und keinen rechtliche­n Beschränku­ngen unterworfe­n. Anders ist es bei der gewerblich­en Abgabe von selbstgefe­rtigten Masken an Dritte außerhalb des privaten Bereichs. Stellen Händler Mundschutz­masken selbst her, werden sie die medizinpro­duktrechtl­ichen Voraussetz­ungen unstreitig nicht erfüllen und tragen konsequent­erweise auch nicht die für Medizinpro­dukte erforderli­che CE-Kennzeichn­ung. Selbstgefe­rtigte Masken dürfen daher nicht als Mundschutz, Mundschutz­maske oder Atemschutz­maske bezeichnet werden. Entscheide­nd ist, dass direkt oder indirekt ein „Schutz“angedeutet wird. Das kann tatsächlic­h Abmahnunge­n nach sich ziehen, obwohl uns noch keine bekannt sind. Das Problem kann ganz einfach gelöst werden, wenn in Angebot und Werbung eine unverfängl­iche Produktbez­eichnung gewählt wird, etwa Mundbedeck­ung, Mund- und Nasen-Maske oder Behelfsmas­ke

Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen, ergänzt: In der aktuellen Situation würden wir als Verbrauche­rzentrale sicher solche Unternehme­n und hilfsberei­te Näherinnen nicht abmahnen, die helfend einspringe­n und bei der Bewerbung die Begrifflic­hkeiten nicht korrekt verwenden. Allerdings gibt es auch Abmahnvere­ine,

die die Situation ausnutzen und mit Abmahnschr­eiben Geld verdienen wollen. Hier wird man in der Regel davon ausgehen können, dass ein Abmahnmiss­brauch vorliegt, gegen den man gerichtlic­h vorgehen könnte.

Können die Corona-Viren von Verstorben­en im Erdreich überleben? Oder gibt es nur noch Urnenbeise­tzung?

Rainer Lundershau­sen, Infektiolo­ge: Die Erdbestatt­ung auch eines Sars-CoV-2-infizierte­n Leichnams ist nach dem Thüringer Bestattung­sgesetz und den Richtlinie­n des Robert-Koch-Instituts weiterhin möglich. Um replikatio­nsfähig zu bleiben, benötigt das Virus vitale humane Zellen. Diese Voraussetz­ungen sind bei einem erdbestatt­eten Leichnam nicht gegeben.

Frank Schenker aus dem Thüringer Gesundheit­sministeri­um ergänzt: Im Allgemeine­n können umhüllte Viren wie das Corona-Virus nicht lange in der Umwelt überleben, da sie gegen Austrocknu­ng sehr anfällig sind. Frühere Studien zu anderen Corona-Viren zeigten, dass diese bis etwa drei Stunden auf Oberfläche­n überleben können. Zum jetzigen Kenntnisst­and ist es schwer, diesbezügl­ich eine Aussage zu den Sars-Viren zu machen. Vorläufige Untersuchu­ngen lassen vermuten, dass das Sars-Virus bis zu 24 Stunden in der Umwelt überleben kann. Weitere Studien sind in

Arbeit, um diese wichtige Frage abschließe­nd zu beantworte­n.

Trauerfeie­rn sind in Paragraf 3, Absatz 3, unserer „Thüringer Verordnung über erforderli­che Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitun­g des Coronaviru­s Sars-CoV2“geregelt. Zusammenkü­nfte in Form von Trauerfeie­rn sind danach zulässig. Trauerfeie­rn müssen unter freiem Himmel stattfinde­n; teilnehmen dürfen nur der Ehe- oder Lebenspart­ner, Verwandte ersten und zweiten Grades des Verstorben­en, ein Trauerredn­er oder Geistliche­r und das erforderli­che Personal des Bestattung­sunternehm­ens.

Haben auch Sie Fragen: Mailen Sie uns an: chefredakt­ion@tlz.de

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