Thüringische Landeszeitung (Gera)
Mundschutz ist nicht gleich Mundschutz
Leser fragen - Experten antworten Selbstgefertigte Masken sollten in Angebot und Werbung keinen „Schutz“andeuten
Die Corona-Pandemie hat weitreichende Folgen für nahezu jeden Lebensbereich. Für unsere Leser ergeben sich daraus viele Fragen, um deren Beantwortung wir Experten bitten:
Ich will Mundschutz-Masken nähen und habe gehört, dass der Begriff geschützt ist. Stimmt das? Muss ich Strafen fürchten?
Phil Salewski, Rechtsanwalt von der IT-Recht Kanzlei in München: Atemschutzmasken, die die Verbreitung von Erregern verhindern sollen, gelten als Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG). Die Anfertigung von
Schutzmasken für den Eigenbedarf und auch für einen engen Freundesund Familienkreis ist regelmäßig zulässig und keinen rechtlichen Beschränkungen unterworfen. Anders ist es bei der gewerblichen Abgabe von selbstgefertigten Masken an Dritte außerhalb des privaten Bereichs. Stellen Händler Mundschutzmasken selbst her, werden sie die medizinproduktrechtlichen Voraussetzungen unstreitig nicht erfüllen und tragen konsequenterweise auch nicht die für Medizinprodukte erforderliche CE-Kennzeichnung. Selbstgefertigte Masken dürfen daher nicht als Mundschutz, Mundschutzmaske oder Atemschutzmaske bezeichnet werden. Entscheidend ist, dass direkt oder indirekt ein „Schutz“angedeutet wird. Das kann tatsächlich Abmahnungen nach sich ziehen, obwohl uns noch keine bekannt sind. Das Problem kann ganz einfach gelöst werden, wenn in Angebot und Werbung eine unverfängliche Produktbezeichnung gewählt wird, etwa Mundbedeckung, Mund- und Nasen-Maske oder Behelfsmaske
Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen, ergänzt: In der aktuellen Situation würden wir als Verbraucherzentrale sicher solche Unternehmen und hilfsbereite Näherinnen nicht abmahnen, die helfend einspringen und bei der Bewerbung die Begrifflichkeiten nicht korrekt verwenden. Allerdings gibt es auch Abmahnvereine,
die die Situation ausnutzen und mit Abmahnschreiben Geld verdienen wollen. Hier wird man in der Regel davon ausgehen können, dass ein Abmahnmissbrauch vorliegt, gegen den man gerichtlich vorgehen könnte.
Können die Corona-Viren von Verstorbenen im Erdreich überleben? Oder gibt es nur noch Urnenbeisetzung?
Rainer Lundershausen, Infektiologe: Die Erdbestattung auch eines Sars-CoV-2-infizierten Leichnams ist nach dem Thüringer Bestattungsgesetz und den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts weiterhin möglich. Um replikationsfähig zu bleiben, benötigt das Virus vitale humane Zellen. Diese Voraussetzungen sind bei einem erdbestatteten Leichnam nicht gegeben.
Frank Schenker aus dem Thüringer Gesundheitsministerium ergänzt: Im Allgemeinen können umhüllte Viren wie das Corona-Virus nicht lange in der Umwelt überleben, da sie gegen Austrocknung sehr anfällig sind. Frühere Studien zu anderen Corona-Viren zeigten, dass diese bis etwa drei Stunden auf Oberflächen überleben können. Zum jetzigen Kenntnisstand ist es schwer, diesbezüglich eine Aussage zu den Sars-Viren zu machen. Vorläufige Untersuchungen lassen vermuten, dass das Sars-Virus bis zu 24 Stunden in der Umwelt überleben kann. Weitere Studien sind in
Arbeit, um diese wichtige Frage abschließend zu beantworten.
Trauerfeiern sind in Paragraf 3, Absatz 3, unserer „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV2“geregelt. Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern sind danach zulässig. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen dürfen nur der Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte ersten und zweiten Grades des Verstorbenen, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.
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