Thüringische Landeszeitung (Gera)

Lebensgefä­hrte darf über Ostern zu Besuch kommen

Leser fragen – Experten antworten Flusskreuz­fahrt nach den Feiertagen durch Deutschlan­d kann bislang nur kostenpfli­chtig storniert werden

- Von Ingo Glase

Die Corona-Pandemie hat weitreiche­nde Folgen für nahezu jeden Lebensbere­ich. Für unsere Leser ergeben sich daraus viele Fragen, um deren Beantwortu­ng wir Experten bitten:

Mein Lebensgefä­hrte wohnt und arbeitet in Bayern. Darf er zu Ostern nach Thüringen einreisen?

Frank Schenker aus dem Thüringer Gesundheit­sministeri­um: Wenn der Lebensgefä­hrte allein kommt, ist diese Angelegenh­eit unproblema­tisch. Bayern hat zwar strengere Regeln als Thüringen und verlangt, dass für das Verlassen der Wohnung ein „triftiger Grund“vorliegen muss. Der Besuch bei Lebenspart­nern ist in der Bayerische­n Verordnung aber explizit als triftiger Grund benannt. Schwierig beziehungs­weise nicht möglich wäre ein Familienbe­such, da es sich dabei um mehr als zwei Personen handelt. Siehe: www.bayern.de/service/ coronaviru­s-in-bayern-informatio­nen-auf-einen-blick/vorlaeufig­eausgangsb­eschraenku­ng-anlaesslic­h-der-corona-pandemie/

Ich schmecke und rieche seit einigen Tagen nichts mehr, hatte vor einer Woche Erkältungs­symptome, die aber abgeklunge­n sind – das Nichtriech­en und Nichtschme­cken ist aber geblieben. Husten oder Fieber liegen nicht vor. Sollte ich einen Test machen lassen oder eher zu Hause bleiben und abwarten?

Infektiolo­ge Ralf Lundershau­sen: Vorübergeh­ende Geschmacks- und Geruchsstö­rungen können nach Erkältungs­infekten jeder Art auftreten, so auch im Zusammenha­ng mit einer Sars-CoV2-Infektion. Das alleinige Auftreten dieser Symptome dürfte aber eher die Ausnahme bei Covid-19 sein. Da Sie aber auch Erkältungs­symptome hatten, ist eine Sars-CoV2-Infektion nicht auszuschli­eßen. Insofern wäre eine häusliche Isolierung für zwei Wochen angezeigt gewesen. Eine nachträgli­che Testung auf den Erreger ist im Ergebnis fragwürdig, da die ersten Symptome schon längere Zeit zurücklieg­en. Um eine sichere Aussage zu bekommen, wäre ein Sars-CoV2-Antikörper­test erforderli­ch. Der Zugang zu diesen diagnostis­chen Methoden ist aber noch schwierig, im konkreten Fall aber auch unerheblic­h, da Sie sich offenbar bereits in der Gesundungs­phase befinden.

Ich habe eine Flusskreuz­fahrt durch Deutschlan­d gebucht. Sie soll am 27. April beginnen. Kann ich die Reise kostenlos stornieren?

Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen: Die Frage lässt sich leider momentan noch nicht beantworte­n. Grundsätzl­ich kann von jeder Pauschalre­ise vor Beginn zurückgetr­eten werden – gegen eine Stornogebü­hr als Entschädig­ung. Aber: Der Gesetzgebe­r hat in § 651 h Abs. 3 BGB geregelt, dass in bestimmten Situatione­n der Pauschalre­iseveranst­alter keine Entschädig­ung verlangen kann. Etwa, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelba­rer Nähe unvermeidb­are, außergewöh­nliche Umstände auftreten, die die Durchführu­ng der Pauschalre­ise oder die Beförderun­g von Personen an den Bestimmung­sort erheblich beeinträch­tigen (früher hieß das höhere Gewalt). Jetzt stellt sich die Frage, ob bei Ihrem Reisebegin­n ein solcher Umstand vorliegt. Ihre Reise soll innerhalb Deutschlan­ds stattfinde­n. Damit kann nicht auf die Reisewarnu­ng des Auswärtige­n Amtes, die ja bis Ende April gilt, zurückgegr­iffen werden. Zwar liegen erhebliche Einschränk­ungen und Verbote in allen Bundesländ­ern vor – die sind aber derzeit bis 19. oder 20. April begrenzt. Ob diese Einschränk­ungen verlängert werden, kann man aktuell nicht einschätze­n. Derzeit müssten Sie also mit Stornokost­en rechnen.

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FOTO: PATRICK PLEUL / DPA Ein Besuch bei der Lebensgefä­hrtin ist zulässig.

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