Thüringische Landeszeitung (Gera)
Nächste Schlappe für Intendant Montavon
Landesarbeitsgericht weist Berufung zurück
Die Stelle des Generalmusikdirektors am Theater Erfurt darf in diesem Sommer weiterhin nicht besetzt werden. Das Thüringer Landesarbeitsgericht wies am Dienstag die Berufung des Theaters und der Stadt gegen eine einstweilige Verfügung zurück, der das Erfurter Arbeitsgericht im August vergangenen Jahres stattgegeben hatte. Demnach hatte Intendant Guy Montavon die Position entgegen der Ausschreibung besetzen wollen und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungsgründe vorlegen können. Darauf aber haben unterlegene Bewerber laut Gericht Anspruch. Relevant sei hier, was das Grundgesetz über den Zugang zu öffentlichen Ämtern sagt.
Zum inzwischen dritten Mal ziehen Intendant Guy Montavon und das Theater Erfurt vor Arbeitsrichtern den Kürzeren, in ein und derselben Sache. Das Landesarbeitsgericht wies am Dienstag die Berufung zurück, die Theater und Stadt gegen eine einstweilige Verfügung des Erfurter Arbeitsgerichtes eingelegt hatten.
Dabei geht es um die Stelle des Generalmusikdirektors, die Montavon demnach ausschreibungswidrig besetzt haben soll (wir berichteten). Ausgeschrieben zur Spielzeit 2020/21, soll sie der Meininger Kapellmeister Harish Shankar nach dem Willen des Intendanten erst zwei Jahre später antreten. Zuvor wollte er den Vertrag des amtierenden GMD, Myron Michailidis, um eben diese Zeit verlängern. Das Philharmonische Orchester hatte diesen nicht als einen seiner Favoriten benannt, was Montavon ärgerte.
Geklagt hatte derweil der Dirigent Adrian Müller. Der war zwar auch kein Favorit des Orchesters, monierte aber nach der Doppelentscheidung des Intendanten schließlich das gesamte Auswahlverfahren.
Wie die erste Instanz im August 2019, so gab ihm nun auch das Landesarbeitsgericht Recht. „Die beklagte Stadt hatte die Erwägungen im Auswahlverfahren nicht dokumentiert“, entschied die 1. Kammer. „Deshalb ist diese inhaltlich gerichtlich nicht überprüfbar.“Hierauf gebe es gemäß Artikel 33 des Grundgesetzes aber Anspruch.
Montavon berief sich derweil auf die in Artikel 5 verbriefte Kunstfreiheit. Damit drang er ebenso wenig durch wie mit dem Argument, die Stelle doch ausschreibungsgemäß besetzt zu haben: mit Michailidis.
Laut einstweiliger Verfügung, die nun Bestand hat, darf die Stelle vorerst gar nicht besetzt werden. Kläger Müller sicherte sich so „seinen Anspruch auf ein rechtmäßiges Auswahlverfahren“, so das Gericht.
Dem folgte Ende Februar das Arbeitsgericht Erfurt auch im Hauptsacheverfahren. Die Stellenausschreibung muss demnach wiederholt werden, entschied es.
Dieses Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Schriftsache wurde den Parteien bislang nicht zugestellt. Ist dies erfolgt, muss das Theater erneut über eine Berufung entscheiden. Derweil diskutiert der Stadtrat über Montavons vierte Vertragsverlängerung, ab 2022.