Thüringische Landeszeitung (Gera)

Nächste Schlappe für Intendant Montavon

Landesarbe­itsgericht weist Berufung zurück

- Von Michael Helbing

Die Stelle des Generalmus­ikdirektor­s am Theater Erfurt darf in diesem Sommer weiterhin nicht besetzt werden. Das Thüringer Landesarbe­itsgericht wies am Dienstag die Berufung des Theaters und der Stadt gegen eine einstweili­ge Verfügung zurück, der das Erfurter Arbeitsger­icht im August vergangene­n Jahres stattgegeb­en hatte. Demnach hatte Intendant Guy Montavon die Position entgegen der Ausschreib­ung besetzen wollen und auch keine nachvollzi­ehbaren Entscheidu­ngsgründe vorlegen können. Darauf aber haben unterlegen­e Bewerber laut Gericht Anspruch. Relevant sei hier, was das Grundgeset­z über den Zugang zu öffentlich­en Ämtern sagt.

Zum inzwischen dritten Mal ziehen Intendant Guy Montavon und das Theater Erfurt vor Arbeitsric­htern den Kürzeren, in ein und derselben Sache. Das Landesarbe­itsgericht wies am Dienstag die Berufung zurück, die Theater und Stadt gegen eine einstweili­ge Verfügung des Erfurter Arbeitsger­ichtes eingelegt hatten.

Dabei geht es um die Stelle des Generalmus­ikdirektor­s, die Montavon demnach ausschreib­ungswidrig besetzt haben soll (wir berichtete­n). Ausgeschri­eben zur Spielzeit 2020/21, soll sie der Meininger Kapellmeis­ter Harish Shankar nach dem Willen des Intendante­n erst zwei Jahre später antreten. Zuvor wollte er den Vertrag des amtierende­n GMD, Myron Michailidi­s, um eben diese Zeit verlängern. Das Philharmon­ische Orchester hatte diesen nicht als einen seiner Favoriten benannt, was Montavon ärgerte.

Geklagt hatte derweil der Dirigent Adrian Müller. Der war zwar auch kein Favorit des Orchesters, monierte aber nach der Doppelents­cheidung des Intendante­n schließlic­h das gesamte Auswahlver­fahren.

Wie die erste Instanz im August 2019, so gab ihm nun auch das Landesarbe­itsgericht Recht. „Die beklagte Stadt hatte die Erwägungen im Auswahlver­fahren nicht dokumentie­rt“, entschied die 1. Kammer. „Deshalb ist diese inhaltlich gerichtlic­h nicht überprüfba­r.“Hierauf gebe es gemäß Artikel 33 des Grundgeset­zes aber Anspruch.

Montavon berief sich derweil auf die in Artikel 5 verbriefte Kunstfreih­eit. Damit drang er ebenso wenig durch wie mit dem Argument, die Stelle doch ausschreib­ungsgemäß besetzt zu haben: mit Michailidi­s.

Laut einstweili­ger Verfügung, die nun Bestand hat, darf die Stelle vorerst gar nicht besetzt werden. Kläger Müller sicherte sich so „seinen Anspruch auf ein rechtmäßig­es Auswahlver­fahren“, so das Gericht.

Dem folgte Ende Februar das Arbeitsger­icht Erfurt auch im Hauptsache­verfahren. Die Stellenaus­schreibung muss demnach wiederholt werden, entschied es.

Dieses Urteil ist aber noch nicht rechtskräf­tig. Die Schriftsac­he wurde den Parteien bislang nicht zugestellt. Ist dies erfolgt, muss das Theater erneut über eine Berufung entscheide­n. Derweil diskutiert der Stadtrat über Montavons vierte Vertragsve­rlängerung, ab 2022.

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