Thüringische Landeszeitung (Gera)
Gerichte nicht zwangsläufig preiswerter für die Gäste
Nachgehakt Gastronomen dürfen demnächst für Speisen mit Verzehr vor Ort die Umsatzsteuer verringern
Ab 1. Juli sollen Gastronomen für verkaufte Speisen sieben Prozent statt der bisher üblichen 19 Prozent Mehrwertsteuer verlangen dürfen. Diese Redaktion fragte dazu bei der Industrie- und Handelskammer zu Ostthüringen in Gera nach. Rechtsexperte Christoph Beer gab Auskunft über die neue Regelung:
Wird es damit im Umkehrschluss für Gäste preiswerter?
Die Senkung der Umsatzsteuer auf sieben Prozent für Restaurantdienstleistungen ist nicht zwangsläufig mit geringeren Preisen verbunden. Generell haben Gastronomen die Möglichkeit, die Preise der Speisen entsprechend der Umsatzsteuersenkung zu reduzieren, um mehr Gäste zum Besuch zu animieren. Allerdings ist die Umsatzsteuersenkung primär darauf gerichtet, dass Gastronomen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung weniger Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abführen müssen und eine höhere Gewinnmarge erzielen, sodass dem Betrieb mehr liquide Mittel zur Verfügung stehen. Hierdurch soll der von der Corona-Krise besonders betroffenen Gastronomie der Neustart ermöglicht werden. Daher ist diese Senkung zunächst bis zum 1. Juli 2021 zeitlich befristet.
Was darf der Gastwirt dann wie berechnen?
Infolge der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen fällt für Gerichte, die vom Gast vor Ort verzehrt, zum Gast geliefert oder vom Gast mitgenommen werden, ein genereller Steuersatz in Höhe von sieben Prozent an. Bisher galt für Speisen, die vor Ort verzehrt wurden, ein abweichender Steuersatz von 19 Prozent.
Gibt es eine Regelung für Getränke, für die nach wie vor mit 19 Prozent besteuert werden?
Nach der Regelung des Entwurfs gilt die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf sieben Prozent für „erbrachte Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“. Damit ist die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken ausgenommen. Tatsächlich werden damit Gastronomiebetriebe mit Schwerpunkt auf die Getränkeabgabe, wie Bars oder Kneipen, nicht erfasst. Eine Ausnahmeregelung ist derzeit nicht vorgesehen.
Lokale berechnen derzeit dem Gast zusätzliche Kosten für Hygienemaßnahmen – werden diese dann wegfallen?
Eine abschließende Einschätzung zur Preisgestaltung innerhalb der Gastronomie ist nicht möglich. Infolge der erheblichen Zusatzkosten für Hygienemittel und -maßnahmen und der zumeist erforderlichen Umgestaltung der Bestuhlung in gastronomischen Betrieben, um den bestehenden Hygieneregeln und -konzepten gerecht zu werden, ist ein tatsächlicher Wegfall derartiger Pauschalen wenig wahrscheinlich.