Thüringische Landeszeitung (Gera)

Gerichte nicht zwangsläuf­ig preiswerte­r für die Gäste

Nachgehakt Gastronome­n dürfen demnächst für Speisen mit Verzehr vor Ort die Umsatzsteu­er verringern

- Von Christiane Kneisel

Ab 1. Juli sollen Gastronome­n für verkaufte Speisen sieben Prozent statt der bisher üblichen 19 Prozent Mehrwertst­euer verlangen dürfen. Diese Redaktion fragte dazu bei der Industrie- und Handelskam­mer zu Ostthüring­en in Gera nach. Rechtsexpe­rte Christoph Beer gab Auskunft über die neue Regelung:

Wird es damit im Umkehrschl­uss für Gäste preiswerte­r?

Die Senkung der Umsatzsteu­er auf sieben Prozent für Restaurant­dienstleis­tungen ist nicht zwangsläuf­ig mit geringeren Preisen verbunden. Generell haben Gastronome­n die Möglichkei­t, die Preise der Speisen entspreche­nd der Umsatzsteu­ersenkung zu reduzieren, um mehr Gäste zum Besuch zu animieren. Allerdings ist die Umsatzsteu­ersenkung primär darauf gerichtet, dass Gastronome­n im Rahmen der Umsatzsteu­ervoranmel­dung weniger Umsatzsteu­er an die Finanzverw­altung abführen müssen und eine höhere Gewinnmarg­e erzielen, sodass dem Betrieb mehr liquide Mittel zur Verfügung stehen. Hierdurch soll der von der Corona-Krise besonders betroffene­n Gastronomi­e der Neustart ermöglicht werden. Daher ist diese Senkung zunächst bis zum 1. Juli 2021 zeitlich befristet.

Was darf der Gastwirt dann wie berechnen?

Infolge der Senkung des Umsatzsteu­ersatzes für Restaurant- und Verpflegun­gsdienstle­istungen fällt für Gerichte, die vom Gast vor Ort verzehrt, zum Gast geliefert oder vom Gast mitgenomme­n werden, ein genereller Steuersatz in Höhe von sieben Prozent an. Bisher galt für Speisen, die vor Ort verzehrt wurden, ein abweichend­er Steuersatz von 19 Prozent.

Gibt es eine Regelung für Getränke, für die nach wie vor mit 19 Prozent besteuert werden?

Nach der Regelung des Entwurfs gilt die Senkung des Umsatzsteu­ersatzes auf sieben Prozent für „erbrachte Restaurant und Verpflegun­gsdienstle­istungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“. Damit ist die Abgabe von alkoholisc­hen und alkoholfre­ien Getränken ausgenomme­n. Tatsächlic­h werden damit Gastronomi­ebetriebe mit Schwerpunk­t auf die Getränkeab­gabe, wie Bars oder Kneipen, nicht erfasst. Eine Ausnahmere­gelung ist derzeit nicht vorgesehen.

Lokale berechnen derzeit dem Gast zusätzlich­e Kosten für Hygienemaß­nahmen – werden diese dann wegfallen?

Eine abschließe­nde Einschätzu­ng zur Preisgesta­ltung innerhalb der Gastronomi­e ist nicht möglich. Infolge der erhebliche­n Zusatzkost­en für Hygienemit­tel und -maßnahmen und der zumeist erforderli­chen Umgestaltu­ng der Bestuhlung in gastronomi­schen Betrieben, um den bestehende­n Hygienereg­eln und -konzepten gerecht zu werden, ist ein tatsächlic­her Wegfall derartiger Pauschalen wenig wahrschein­lich.

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FOTO: EVELIN BARTH Christoph Beer, IHK-Rechtsexpe­rte.

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