Thüringische Landeszeitung (Gera)

Alter Stromliefe­rant für neue Wohnung

Ich möchte in eine neue Wohnung umziehen. Kann ich deshalb meinen bisherigen Stromvertr­ag einfach kündigen?

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Es antwortet Dirk Weinsheime­r, Referatsle­iter Bau- und Energierec­ht bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

In der Regel sind Sie verpflicht­et, Ihren Stromvertr­ag an der neuen Adresse fortzuführ­en, wenn Ihr Anbieter Sie dort zu den vereinbart­en Bedingunge­n weiter beliefern kann. Vor einem Umzug sollten Sie also rechtzeiti­g klären, ob der Vertrag an der neuen Adresse weiterlauf­en kann und soll. Sonst drohen schlimmste­nfalls zwei parallele Verträge und damit doppelte Kosten.

Unkomplizi­ert ist es für Kunden in der Grundverso­rgung. Sie können den Vertrag generell mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, unabhängig von einem Umzug. Sonderkund­en außerhalb der Grundverso­rgung müssen ins Kleingedru­ckte schauen, denn für Umzüge haben die Stromanbie­ter unterschie­dliche Regelungen. Kann Sie Ihr jetziger Versorger auch an der neuen Adresse beliefern, teilen Sie ihm das Umzugsdatu­m und die neue Adresse mit. Die Fristen finden Sie in den AGB unter „Kündigung“oder „Umzug“. Achten Sie darauf, dass es bei der ausstehend­en Restlaufze­it und den bisherigen Preisen bleibt. Ändert der Anbieter infolge des Umzugs den Preis oder andere Vertragsbe­dingungen, können Sie den Vertrag unserer Ansicht nach fristlos kündigen. Kann der bisherige Anbieter hingegen nicht an der neuen Adresse liefern, sollten Sie Ihren Sondervert­rag kurzfristi­g kündigen. Denken Sie daran, für die neue Wohnung rechtzeiti­g einen neuen Stromvertr­ag abzuschlie­ßen.

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