Thüringische Landeszeitung (Gera)

Verbrauche­rtipp Keine Gewährleis­tung bei Reparatur aus Kulanz

- Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

Ich hatte vor drei Jahren ein Smartphone gekauft. Nach etwas über zwei Jahren riss das Display ein. Ich ging zum Händler, der es mir reparierte. Er meinte, er mache es kostenlos, obwohl er es nicht müsste. Jetzt nach weiteren neun Monaten ist das Display wieder eingerisse­n. Kann ich vom Händler eine erneute Reparatur verlangen?

Leider können Sie gegenüber dem Händler keine Gewährleis­tungsanspr­üche geltend machen, wenn ihr Handy erneut einen Defekt aufweist und repariert werden muss. Die Gewährleis­tungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre – ab Erhalt des Smartphone­s. Der Händler reparierte das Handy zwar nach etwas über zwei Jahren komplett kostenlos. Doch machte er dies, obwohl er nicht dazu verpflicht­et gewesen wäre.

Da er aus Kulanz handelte, erkannte er nicht an, dass Sie einen Anspruch auf eine Reparatur haben. Damit begann die Gewährleis­tungsfrist

für Ihr Smartphone also nicht erneut zu laufen. Die ZweiJahres-Frist nach dem Handyerwer­b blieb abgelaufen. Sie können also gegenüber dem Händler keine Gewährleis­tungsanspr­üche geltend machen.

Lassen Sie es beim Händler jetzt reparieren, kann er Ihnen die Reparaturk­osten in Rechnung stellen. Dabei lohnt sich ein Vergleich von Reparaturd­iensten. Ihre Wahl sollten sich auch davon abhängig machen, ob Sie ihr Gerät zeitnah zurück haben wollen, oder es für mehrere Tage entbehren können.

Das Verbrauche­rtelefon der Thüringer Verbrauche­rzentrale erreichen Sie immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter Tel. 0361/2275555

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VERBRAUCHE­RZENTRALE THÜRINGEN Ralf Reichertz, Referatsle­iter Recht

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