Thüringische Landeszeitung (Gera)
Verbrauchertipp Keine Gewährleistung bei Reparatur aus Kulanz
Ich hatte vor drei Jahren ein Smartphone gekauft. Nach etwas über zwei Jahren riss das Display ein. Ich ging zum Händler, der es mir reparierte. Er meinte, er mache es kostenlos, obwohl er es nicht müsste. Jetzt nach weiteren neun Monaten ist das Display wieder eingerissen. Kann ich vom Händler eine erneute Reparatur verlangen?
Leider können Sie gegenüber dem Händler keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn ihr Handy erneut einen Defekt aufweist und repariert werden muss. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre – ab Erhalt des Smartphones. Der Händler reparierte das Handy zwar nach etwas über zwei Jahren komplett kostenlos. Doch machte er dies, obwohl er nicht dazu verpflichtet gewesen wäre.
Da er aus Kulanz handelte, erkannte er nicht an, dass Sie einen Anspruch auf eine Reparatur haben. Damit begann die Gewährleistungsfrist
für Ihr Smartphone also nicht erneut zu laufen. Die ZweiJahres-Frist nach dem Handyerwerb blieb abgelaufen. Sie können also gegenüber dem Händler keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Lassen Sie es beim Händler jetzt reparieren, kann er Ihnen die Reparaturkosten in Rechnung stellen. Dabei lohnt sich ein Vergleich von Reparaturdiensten. Ihre Wahl sollten sich auch davon abhängig machen, ob Sie ihr Gerät zeitnah zurück haben wollen, oder es für mehrere Tage entbehren können.
Das Verbrauchertelefon der Thüringer Verbraucherzentrale erreichen Sie immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter Tel. 0361/2275555