Thüringische Landeszeitung (Gera)

Verbrauche­rtipp Fahrradkau­f: Geld zurück nach Falschbera­tung

- Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

Ich bin bewegungse­ingeschrän­kt und habe mir vor einigen Wochen ein Dreirad gekauft. Mein Sohn und mein Ehemann waren beim Kauf dabei. Ich fragte im Laden, ob dieses Dreirad auch für Feldwege geeignet ist. Dies wurde mir bestätigt. Als ich jetzt das erste Mal zu meinem Gartengrun­dstück über den Feldweg fahren wollte, kippte ich um. Auch in der Gebrauchsa­nleitung steht, dass ich das Rad nur auf befestigte­n Wegen nutzen darf. Als ich vom Händler mein Geld zurückverl­angte, weigerte er sich. Habe ich Anspruch auf mein Geld?

Unserer Ansicht nach können Sie den Kaufpreis zurückverl­angen. Sie haben beim Kauf ausdrückli­ch dargelegt, dass das Dreirad auch für Feldwege geeignet sein soll. Das wurde Ihnen auch vom Händler so zugesicher­t. Damit wurde dies zum Inhalt des Kaufvertra­ges. Da das Dreirad nun nicht für Feldwege geeignet ist, liegt ein Sachmangel vor. Eine Reparatur oder Ersatzlief­erung kommen nicht infrage. Also können Sie sofort den Rücktritt vom Kaufvertra­g erklären.

Das heißt, dass Sie das Dreirad zurückgebe­n und im Gegenzug den Kaufpreis erstattet bekommen. Weiter kann man argumentie­ren, dass eine Pflichtver­letzung seitens des Händlers vorliegt, da seine Beratung falsch war. Auch eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistige­r Täuschung sollte möglich sein – ebenfalls wegen der Falschbera­tung. Denn man muss davon ausgehen, dass der Händler wusste, dass das Dreirad nicht so eingesetzt werden kann, wie sie es verlangten.

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter Telefon: 0361 / 227 5555.

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VZTH Ralf Reichertz, Referatsle­iter Verbrauche­rrecht

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