Thüringische Landeszeitung (Gera)
Verbrauchertipp Fahrradkauf: Geld zurück nach Falschberatung
Ich bin bewegungseingeschränkt und habe mir vor einigen Wochen ein Dreirad gekauft. Mein Sohn und mein Ehemann waren beim Kauf dabei. Ich fragte im Laden, ob dieses Dreirad auch für Feldwege geeignet ist. Dies wurde mir bestätigt. Als ich jetzt das erste Mal zu meinem Gartengrundstück über den Feldweg fahren wollte, kippte ich um. Auch in der Gebrauchsanleitung steht, dass ich das Rad nur auf befestigten Wegen nutzen darf. Als ich vom Händler mein Geld zurückverlangte, weigerte er sich. Habe ich Anspruch auf mein Geld?
Unserer Ansicht nach können Sie den Kaufpreis zurückverlangen. Sie haben beim Kauf ausdrücklich dargelegt, dass das Dreirad auch für Feldwege geeignet sein soll. Das wurde Ihnen auch vom Händler so zugesichert. Damit wurde dies zum Inhalt des Kaufvertrages. Da das Dreirad nun nicht für Feldwege geeignet ist, liegt ein Sachmangel vor. Eine Reparatur oder Ersatzlieferung kommen nicht infrage. Also können Sie sofort den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Das heißt, dass Sie das Dreirad zurückgeben und im Gegenzug den Kaufpreis erstattet bekommen. Weiter kann man argumentieren, dass eine Pflichtverletzung seitens des Händlers vorliegt, da seine Beratung falsch war. Auch eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung sollte möglich sein – ebenfalls wegen der Falschberatung. Denn man muss davon ausgehen, dass der Händler wusste, dass das Dreirad nicht so eingesetzt werden kann, wie sie es verlangten.
Das Verbrauchertelefon erreichen Sie immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter Telefon: 0361 / 227 5555.