Thüringische Landeszeitung (Gotha)

Fakten zur Stichwahl

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• Die Stichwahl ist am Sonntag, 29. April.

• Zur Stichwahl treten die zwei Kandidaten an, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzah­len erhalten haben, ohne die 50-ProzentMar­ke zu überbieten.

• Gab es im ersten Wahlgang in einer Kommune nur einen oder gar keine Kandidaten, kommen auch die wahlberech­tigten Personen in die zweite Runde, die von Wählern selbst auf den Stimmzette­l eingetrage­n und die meisten Stimmen erhalten haben.

• Bei Stimmengle­ichheit entscheide­t das Los, wer in die Stichwahl kommt.

• Die Stichwahl findet nicht statt, wenn einer der Kandidaten vor dem zweiten Wahlgang stirbt oder seine Wählbarkei­t verliert. In dem Fall wird die Wahl komplett wiederholt.

• Wer bei der ersten Wahl abstimmen durfte, darf dies auch zur Stichwahl – es sei denn, die Person hat in der Zwischenze­it ihr Stimmrecht verloren, zum Beispiel durch Wegzug aus der Stadt.

• Stimmberec­htigt ist, wer bereits vor den erste Wahlgang 16 Jahre alt war. Wer aber zwischen erstem Wahlgang und Stichwahl 16 wird, darf nicht wählen.

• Briefwahl ist auch zur Stichwahl möglich. Der Antragsvor­druck steht auf der Rückseite der Wahlbenach­richtigung, die vor dem ersten Wahlgang verschickt worden war. Wer nur für die erste Runde Briefwahl beantragt hatte, benötigt einen neuen Wahlschein. Dafür muss er einen neuen Antrag bei der Stadtverwa­ltung besorgen. Wer nur für den 15. April Briefwahl beantragt hatte, am 29. April aber im Wahllokal abstimmen will, benötigt einen Personalau­sweis.

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