Thüringische Landeszeitung (Gotha)
Fakten zur Stichwahl
• Die Stichwahl ist am Sonntag, 29. April.
• Zur Stichwahl treten die zwei Kandidaten an, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, ohne die 50-ProzentMarke zu überbieten.
• Gab es im ersten Wahlgang in einer Kommune nur einen oder gar keine Kandidaten, kommen auch die wahlberechtigten Personen in die zweite Runde, die von Wählern selbst auf den Stimmzettel eingetragen und die meisten Stimmen erhalten haben.
• Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
• Die Stichwahl findet nicht statt, wenn einer der Kandidaten vor dem zweiten Wahlgang stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. In dem Fall wird die Wahl komplett wiederholt.
• Wer bei der ersten Wahl abstimmen durfte, darf dies auch zur Stichwahl – es sei denn, die Person hat in der Zwischenzeit ihr Stimmrecht verloren, zum Beispiel durch Wegzug aus der Stadt.
• Stimmberechtigt ist, wer bereits vor den erste Wahlgang 16 Jahre alt war. Wer aber zwischen erstem Wahlgang und Stichwahl 16 wird, darf nicht wählen.
• Briefwahl ist auch zur Stichwahl möglich. Der Antragsvordruck steht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die vor dem ersten Wahlgang verschickt worden war. Wer nur für die erste Runde Briefwahl beantragt hatte, benötigt einen neuen Wahlschein. Dafür muss er einen neuen Antrag bei der Stadtverwaltung besorgen. Wer nur für den 15. April Briefwahl beantragt hatte, am 29. April aber im Wahllokal abstimmen will, benötigt einen Personalausweis.