Thüringische Landeszeitung (Gotha)
Den Hausrat richtig versichern
Ist grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen? Passt die Summe? Worauf Verbraucher bei Abschluss einer Police achten sollten
Immer mehr Haushalte haben eine Hausratversicherung, die auch bei grober Fahrlässigkeit zahlt. Das lohnt sich im Zweifelsfall finanziell und schont auch die Nerven. Aber viele Verbraucher haben noch Altverträge, in denen dieser Zusatzschutz fehlt – oder lassen sich beim Neuabschluss auf Basistarife ein, die im Schadensfall ein erhebliches Risiko in sich bergen. Wir zeigen, worauf es bei der Hausrat-Police ankommt, um sein Hab und Gut bei einem Schaden problemlos ersetzt zu bekommen.
Es sind zwei große Bereiche, die bei der Regulierung immer wieder für Ärger sorgen: Unterversicherung und grobe Fahrlässigkeit. Wer unterversichert ist – etwa weil er bei Antrag eine geringere Wohnfläche als die tatsächlich vorhandene angegeben hat – muss damit rechnen, dass ihm die Versicherung die Leistung entsprechend kürzt. Das kann auch passieren, wenn der Hausrat durch Neuanschaffungen einen viel höheren Wert hat als bei Vertragsabschluss.
Korrekte Wohnfläche muss im Vertrag stehen
Das Problem erspart man sich, indem man einen pauschalen Unterversicherungsverzicht vereinbart. Dazu werden für jeden Quadratmeter 650 Euro (bei manchen Versicherern auch 700 Euro) als Wert angesetzt; die Rechnung ergibt dann den angenommenen Gesamtwert des Hausrats, der mitentscheidend für die Höhe der Beiträge ist. So ist man auf der sicheren Seite, solange die korrekte Wohnfläche im Vertrag steht.
Man hat es also selbst in der Hand, sich vor Ärger durch Unterversicherung zu schützen. Bei der Frage der groben Fahrlässigkeit hängt es allerdings von der Kulanz des Versicherers, von Gutachtern und Sachverständigen – und letztlich von der Einschätzung eines Gerichtes ab, ob man den entstandenen Schaden erstattet bekommt.
Die gute Nachricht für Verbraucher ist: Bei Neuverträgen ist der Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit inzwischen
durchaus üblich, sagt Karin Roller, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: „Sehr viele Anbieter haben mittlerweile Tarife am Markt, die im Schadensfall nicht prüfen, ob der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde.“Allerdings macht sich ein solcher Verzicht bei der Beitragshöhe bemerkbar. Zwar nicht so sehr wie die Risikozone, der jede Adresse in Deutschland zugeordnet wird und die ganz wesentlich darüber entscheidet, wie viel man jährlich für die Hausratversicherung zahlt – aber es ist eine der Stellschrauben, mit denen man die Beitragshöhe regulieren kann.
Karin Roller erklärt zum Einschluss der groben Fahrlässigkeit: „Wie sehr die Prämienhöhe
durch diesen Baustein beeinflusst wird, ist je nach Anbieter unterschiedlich.
Es gibt einige Anbieter, wo diese verbesserte Regelung
durchaus bezahlbar ist. Es gibt jedoch auch die günstigeren Basis-Tarife, die diese verbraucherfreundliche Regelung nicht haben oder bei grober Fahrlässigkeit
nur bis zu einer bestimmten Schadenshöhe zahlen.“
Das ist die Falle bei den Hausrat-Policen: Wer versucht, den Beitrag zu drücken – sei es durch eine Selbstbeteiligung, sei es durch den Verzicht auf Elementarschäden, sei es durch den Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit – handelt sich im Schadensfall viel Bürokratie ein oder hat den finanziellen Nachteil, dass die Versicherung weniger erstattet, als sie es bei einem teureren Tarif getan hätte.
Das Grundproblem ist laut Experten, dass es keine eindeutige Trennlinie zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit gibt. In der Rechtsprechung sind es immer Einzelfallentscheidungen, bei denen es manchmal von kleinen Details abhängt, ob die Versicherung am Ende zahlt oder nicht.
So wollte ein Versicherer nach einem Einbruch nicht zahlen, weil sein Kunde den Haustürschlüssel nur einmal umgedreht hatte, als er aus dem Haus ging – das sah das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz als nur fahrlässig an. Für zwei Stunden fort sein, aber die Tür nur zuziehen, galt dagegen dem Landgericht Kassel als grob fahrlässig; die Versicherung brauchte im Endeffekt nur anteilig zahlen.
Einbruch melden, Karten unverzüglich sperren
Kürzen konnte der Versicherer seine Leistung auch im Fall eines achtjährigen Jungen, der in der elterlichen Wohnung ein Feuerzeug fand und damit einen Brand verursachte, weil das OLG Nürnberg das als grob fahrlässig wertete. Nur als fahrlässig befand das Landgericht Siegen dagegen das versehentliche Abdecken eines noch angeschalteten Herdes; die Versicherung musste für den Brandschaden also komplett aufkommen.
Es zeigt sich: Wer grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein mitversichert, lässt sich auf das Risiko eines langen Rechtsstreits ein, der sich über mehrere Instanzen ziehen kann und dessen Ausgang alles andere als sicher ist. Angesichts von etwa einer Million Versicherungsfälle im Bereich Hausrat pro Jahr ist man nach Ansicht von Verbraucherschützern gut beraten, einen Tarif zu wählen, der grobe Fahrlässigkeit mit absichert.
Eines gibt Karin Roller von der Verbraucherzentrale aber noch zu bedenken: „Auch wenn man grobe Fahrlässigkeit einschließt, ist man damit nicht von allen Pflichten entbunden. Die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen trotzdem eingehalten werden.“
Dazu gehört etwa, einen Einbruch gleich der Polizei zu melden, abhandengekommene Geld- und Kreditkarten unverzüglich sperren zu lassen und auch die Versicherung schnellstmöglich über den Schaden zu informieren. All dies dürfe man auch als Besitzer einer KomfortHausratspolice nicht versäumen.